{"id":"bgbl2-1975-2-1","kind":"bgbl2","year":1975,"number":2,"date":"1975-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Kapitalhilfe","law_date":"1974-11-29T00:00:00Z","page":33,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["33\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                             Z 1998A\n1975                   Aus~ep;eben zu Bonn am 14. Januar 197:i                                         Nr. 2\nTag                                              Inhalt\n29. 11. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dt>r Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des HasclH!rnitischen Königreichs Jordanien über Kapitalhilfe ...       33\n6. 12. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die wirtschaftliche, indu-\nstrielle und technische Zusammenarbeit .............................................. .        35\n11. 12. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Madrider Ab-\nkommens über die internationale Registrierung von Marken .......................... .          38\n11. 12. 74 Bekanntmachung des Protokolls über die zusätzliche Beihilfe nach dem geänderten fran-\nzösischen Gesetz vom 30. Juni 1956 in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 11. Oktober\n1974 .............................................................................. .          38\n11. 12. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Bank für Inter-\nnationalen Zahlungsausgleich ....................................................... .         40\n11. 12. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des r-vtadrider Abkommens über die Unter-\ndrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren und der Stockholmer\nZusatzvereinbarung ................................................................ .          41\n16. 12. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-\nbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ........................... .          41\n16. 12. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des \\Viener Ubereinkommens über kon-\nsularische Bezidrnngen ............................................................. .         42\n18. 12. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Ubereinkommens über den Zivil-\nprozeß ..................................................................... • •. •. • • •     42\n23. 12. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über Lufttüchtigkeits-\nzeugnisse für eingeführte Luftfahrzeuge vom 31. Mai 1974 ............................ .        43\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Kapitalhilfe\nVom 29. November 1974\nIn Amman ist am 15. Oktober 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Haschemitischen König-\nreichs Jordanien über Kapitalhilfe unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 15. Oktober 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 29. November 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","34                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        Frankfurt am Main, zur Finanzierung kleiner privater Un-\nund\nternehmen ein Darlehen in Höhe von bis zu fünf Millio-\nnen Deutsche Mark aufzunehmen.\ndie Regierung\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien                                 Artikel 2\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-       gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt\ndem Haschemitischen Königreich Jordanien,                   für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      schriften unterliegen.\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs\nJordanien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist,\nwird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbind-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nlichkeiten der Darlehensnehmer auf Grund der nach Ab-\nsatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung im Haschemitischen Königreich Jordanien bei-                              Artikel 3\nzutragen,\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\nsind wie folgt übereingekommen:                          nien stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,\nArtikel 1                          die bei Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 er-\nwähnten Verträge in Jordanien erhoben werden.\n(1) a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nermöglicht es der Regierung des Haschemitischen König-                             Artikel 4\nreichs Jordanien, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt am Main, für den Neubau des Internationalen          Die Regierung der, Haschemitischen Königreichs Jorda-\nFlughafens Amman ein Darlehen von bis zu insgesamt          nien überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung\ndreißig Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.                ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nDamit beträgt der Beitrag der Bundesrepublik Deutsch-       die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nland zur Finanzierung des Projekts, dessen Kostenum-        Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\nfang im Einvernehmen beider Parteien auf 95 Millionen       nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-\n(fünfundneunzig Millionen) Deutsche Mark begrenzt           ses Abkommens ausschließen oder erschweren, und er-\nwird, unter Einschluß der bereits im Regierungsabkom-       teilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nmen vom 24. Januar 1972 zugesagten 30 Millionen (drei-      kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nßig Millionen) Deutsche Mark, insgesamt 60 Millionen\n(sechzig Millionen) Deutsche Mark. Von diesem Betrag                               Artikel 5\nist bereits ein Darlehen von 4 Millionen {vier Millionen)\nDeutsche Mark für Ingenieurleistungen zur Planung und          Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nVorbereitung des Flughafenprojekts gewährt worden.          Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 1 finanziert werden,\nsind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht\nb) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs     im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\ngarantiert zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung die\nRestfinanzierung aus eigenen Mitteln.                                              Artikel 6\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nmöglicht es darüber hinaus der Industrial Development        besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nBank, Amman, bei der Kre_ditanstalt für Wiederaufbau,        lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnis-"]}