{"id":"bgbl2-1975-19-3","kind":"bgbl2","year":1975,"number":19,"date":"1975-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/19#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_19.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Kapitalhilfe","law_date":"1975-02-26T00:00:00Z","page":361,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1975         361\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nüber Kapitalhilfe\nVom 26. Februar 1975\nIn Belgrad ist am 10. Dezember 1974 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen\nFöderativen Republik Jugoslawien über Kapitalhilfe\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 7\nam 10. Dezember 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Februar 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nB öl l","362                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nüber die Gewährung von Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         420 Mio (vierhundertzwanzig Millionen) Deutsche Mark\nund                           und bis zum 31. Dezember 1976 560 Mio (fünfhundert-\nsechzig Millionen) Deutsche Mark ausgezahlt werden.\ndie Regierung der Sozialistischen Föderativen\nRepublik Jugoslawien                      (4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird\nsich im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemühen, die Raten\nausgehend von der Einigung, die in dem Kommunique\nder Jahre 1975 und 1976 zu Lasten der Rate für 1977 zu\nanläßlich des Besuches von Bundeskanzler Brandt in\nerhöhen.\nJugoslawien zum Ausdruck gebracht wurde, daß die\nnoch übrigen offenen Fragen aus der Vergangenheit                               Artikel 2\ndurch langfristige Zusammenarbeit auf wirtschaft-\nlichen und anderen Gebieten gelöst werden sollten,         Die Darlehen nach Artikel 1 haben eine Laufzeit von\nzur definitiven Erfüllung dieser Ubereinkunft, soweit   30 Jahren einschließlich 10 tilgungsfreier Jahre. Der Zins-\nMittel des Bundeshaushalts betroffen sind,              satz beträgt zwei vom Hundert jährlich. Die Verwendung\ndieser Darlehen sowie die weiteren Bedingungen, zu\nin der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen beiden      denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen der\nLändern im Geiste voller Achtung und vollen Ver-        jugoslawischen Nationalbank und der Kreditanstalt für\nständnisses auch weiterhin dynamisch zu fördern und     Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nzu bereichern, wie sie in dem Kommunique anläßlich      Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\ndes Besuchs von Präsident Tito in der Bundesrepublik    unterliegen.\nDeutschland zum Ausdruck gebracht wurde,\nArtikel 3\nauf der Grundlage der freundschaftlichen Beziehungen,\ndie beide Seiten aufrechtzuerhalten und weiterzuent-       Die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik\nwickeln wünschen,                                       Jugoslawien stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau\nvon sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-\nsind wie folgt übereingekommen:                             gaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in\nArtikel 2 erwähnten Verträge in der Sozialistischen\nArtikel 1                         Föderativen Republik Jugoslawien erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sagt\nder Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik                               Artikel 4\nJugoslawien eine Kapitalhilfe in Höhe von 700 Mio              Die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik\n(siebenhundert Millionen) Deutsche Mark zu. Zu diesem       Jugoslawien überläßt bei den sich aus der Darlehens-\nZweck wird es der jugoslawischen Nationalbank ermög-        gewährung ergebenden Transporten von Personen und\nlicht, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-       Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren\nfurt/Main, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen,         und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nDarlehen bis zur Höhe von insgesamt 700 Millionen           trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\nDeutsche Mark aufzunehmen.                                  kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungs-\nbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\n(2) Die Darlehen werden wie folgt verwendet:\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\na) Mindestens 350 Mio (dreihundertfünfzig Millionen)        Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDeutsche Mark für die Finanzierung von Projekten,\nderen Förderungswürdigkeit nach Prüfung festgestellt\nArtikel 5\nworden ist;\nb) bis zu 350 Mio (dreihundertfünfzig Millionen) Deutsche      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nMark für die Bezahlung der Einfuhr von Waren zur       besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs      lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten       nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nWarenliste und damit zusammenhängenden Leistun-         sichtigt werden.\ngen. Dabei sollen Lieferungen für Vorhaben, die der                             Artikel 6\nlangfristigen deutsch-jugoslawischen Zusammenarbeit\nauf wirtschaftlichen und anderen Gebieten dienen, den      Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nVorrang haben.                                          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\n(3) Aus den Darlehen werden für die in Absatz 2 unter     republik Deutschland gegenüber der Regierung der\nBuchstabe a und b dieses Artikels genannten Zwecke b-is     Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien inner-\nzum 31. Dezember 1974 280 Mio (zweihundertachtzig Mil-      halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nlionen) Deutsche Mark, bis zum 31. Dezember 1975            mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.","Nr. 19 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1975                                  363\nArtikel 7                               rung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß\nDieses Abkommen tritt rüdcwirkend mit dem Tage der          die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen\nUnterzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Sozia-       innerstaatlichen Voraussetzungen auf seiten der Soziali-\nlistischen Föderativen Republik Jugoslawien der Regie-         stischen Föderativen Republik Jugoslawien erfüllt sind.\nGESCHEHEN zu Belgrad am 10. Dezember 1974 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und serbokroatischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJoachim J a e n i c k e\nFür die Regierung der Sozialistischen Föderativen\nRepublik Jugoslawien\nCemovic\nAnhang\ngemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Föderativen\nRepublik Jugoslawien über Kapitalhilfe\nListe der Waren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die\nJugoslawien beziehen kann:\n1. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate\n2. Industrielle Ausrüstungen\n3. Ersatz- und Zubehörteile aller Art\n4. Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel, Arzneimittel, Pflanzenschutz- und Schäd-\nlingsbekämpfungsmittel\n5. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie Zucht-\nvieh\n6. Sonstige gewerbliche Erzeugnisse und Bergbauerzeug-\nnisse, die von Interesse für die Produktion und die\nwirtschaftliche Entwicklung Jugoslawiens sind"]}