{"id":"bgbl2-1975-19-2","kind":"bgbl2","year":1975,"number":19,"date":"1975-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_19.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) und der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) über die gemeinsame Finanzierung von Programmen und Projekten der Entwicklungshilfe","law_date":"1975-02-26T00:00:00Z","page":358,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["358                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nlungswege beigelegt wurde, auf Antrag einer         parteien erforderlich ist, um einen bestimmten\nder streitenden Vertragsparteien einem Schieds-     Streitfall durch ein Schiedsverfahren zu entschei-\nverfahren zu unterwerfen ist.                       den.\nDie Deutsche Demokratische Republik vertritt           Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\nhierzu die Auffassung, daß in jedem Einzelfall die     die Bekanntmachung vom 25. April 1974 (Bundes-\nZustimmung aller am Streitfall beteiligten Vertrags-   gesetzbl. II S. 676).\nBonn, den 19. Februar 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nSachs\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nMorgenstern\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland,\nder Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank)\nund der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)\nüber die gemeinsame Finanzierung von Programmen und Projekten der Entwicklungshilfe\nVom 26. Februar 1975\nIn Washington, D. C., USA, ist am 6. Dezember\n1974 ein Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland, der Internationalen\nBank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank)\nund der Internationalen Entwicklungsorganisation\n(IDA) über die gemeinsame Finanzierung von Pro-\ngrammen und Projekten der Entwicklungshilfe unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 6. Dezember 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 26. Februar 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Oppelt","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1975                                  359\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nder Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank)\nund der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)\nüber die gemeinsame Finanzierung von Programmen und Projekten\nder Entwicklungshilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         b) werden die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland oder die für sie handelnde Kreditanstalt für Wie-\nund\nderaufbau und die Weltbank/IDA einander so früh\ndie Weltbank und IDA                         wie möglich konsultieren, bevor sie mit der Prüfung\neines Programms/Projekts beginnen, an dem eine der\nin dem Bewußtsein, daß die Träger zweiseitiger und          beiden Seiten Interesse bekundet hat.\nmehrseitiger Hilfeprogramme bei der Finanzierung von\nProjekten eng zusammenarbeiten sollten, um die Wirk-                                 Artikel 4\nsamkeit der Hilfe zu verstärken -\nUm ein abgestimmtes, den Erfordernissen des Einzel-\nsind übereingekommen, verstärkt die gemeinsame           falls entsprechendes Vorgehen zu sichern, werden die\nFinanzierung von Programmen und Projekten der Kapital-      Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder die von\nhilfe anzustreben und dabei nach folgenden Grundsätzen      ihr bezeichnete Stelle und die Weltbank/IDA für jeden\nzu verfahren:                                               Einzelfall Vereinbarungen treffen über die Aufgaben und\nden finanziellen Beitrag jeder Vertragspartei sowie über\nArtikel 1                          alle Fragen, die ein gemeinsames Vorgehen bei der\nFür eine Zusammenarbeit und gemeinsame Finanzie-         Finanzierung erfordern; dazu gehören\nrung kommen in erster Linie Programme und Projekte\na) die Höhe der erforderlichen und geplanten Finanzit'-\nin Betracht, die Hilfe von mehr als einem Entwicklungs-         rungsbeiträge;\nhilfegeber erfordern oder die aus sonstigen Gründen\ngeeignet erscheinen.                                        b) das Prüfungsverfahren:\nArtikel 2                              (1) Es kann eine gemeinsame Prüfung nach einem\ngemeinsamen Verfahren vorgesehen werden.\nDie gemeinsame Finanzierung läßt sich im wesent-                  Während die aus der Prüfung zu ziehenden\nlichen in zwei Formen planen:                                        Schlußfolgerungen der Entscheidung eines jeden\na) Kann das Programm/Projekt in mehrere Teile zerlegt                Entwicklungshilfegebers nach vorheriger Erörte-\nwerden, die getrennt durchführbar und finanzierbar               rung mit dem (den) anderen Geber(n) unterliegen,\nsind, so finanziert jeder beteiligte Entwicklungshilfe-          ist eine Einigung über folgende Punkte anzustre-\ngeber unabhängig einen oder mehrere Teile im Ein-                ben:\nvernehmen mit dem (den) anderen Geber(n) und dem                 - den Zeitpunkt der Prüfung;\nDarlehensnehmer (Parallelfinanzierung).                          - die Aufgabenstellung der Prüfungsgruppe;\nb) Kann das Programm/Projekt nicht im Sinne des Buch-                    die Zusammensetzung und Leitung der Prü-\nstabens a zerlegt werden oder ist eine solche Zer-                   fungsgruppe und die Aufteilung der Aufgaben\nlegung aus anderen Gründen unerwünscht, so über-                     unter ihren Mitgliedern unter Berücksichtigung\nnimmt jeder Entwicklungshilfegeber einen Anteil an                   der personellen Möglichkeiten und etwa vor-\nder Gesamtfinanzierung entsprechend einer mit den                    handener besonderer Erfahrungen. Es· wird\nKapitalgebern und dem Darlehensnehmer auszuhan-                      davon ausgegangen, daß der Leiter einer ge-\ndelnden Vereinbarung (Gemeinschaftsfinanzierung).                   meinsamen Prüfungsgruppe in der Regel ein\nMitglied des Personals der Weltbank/IDA ist.\nArtikel 3                               (2) Wird die Prüfung ganz oder teilweise getrennt von\njedem Entwicklungshilfegeber durchgeführt, so\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\ntauschen die Beteiligten ihre Prüfungsberichte\nWeltbank/IDA arbeiten weiterhin eng zusammen bei der\nund sonstige sachdienliche Unterlagen aus;\nFestlegung und Vorbereitung von Entwicklungsprogram-\nmen/-projekten, an denen sie ein gemeinsames Interesse      c) die Art des anzuwendenden Finanzierungsschemas\nhaben; dazu                                                     einschließlich der Zerlegung des Programms/Projekts\na) werden die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             zur Parallelfinanzierung oder der jeweiligen Finan-\nland und die Weltbank/IDA in Zusammenarbeit mit            zierungsanteile bei einer Gemeinschaftsfinanzierung;\nder mit der Durchführung der deutschen zweiseitigen    d) die zu finanzierenden Güter und Leistungen (dazu ge-\nKapitalhilfe beauftragten Kreditanstalt für Wiederauf-     hört die Festlegung des von jedem Geber zu über-\nbau mindestens einmal im Jahr gemeinsam ihre Hilfe-        nehmenden Anteils an den etwaigen Landeswäh-\nprogramme überprüfen, um so früh wie möglich für           rungskosten);\neine gemeinsame Finanzierung geeignete Programme/\ne) die vorgesehenen finanziellen Bedingungen;\nProjekte festzulegen; sie werden auf Antrag einer\nder beiden Vertragsparteien von Zeit zu Zeit einen      f) die Abstimmung der zur Vorbereitung und Durchfüh-\nMeinungsaustausch über andere hiermit zusammen-            rung des Programms/Projekts erforderlichen Maß-\nhängende Fragen führen;                                    nahmen, insbesondere in folgenden Angelegenheiten:","360                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nEinsatz von Beratern; wirtschaftliche, finanzielle und        Die Weltbank/lDA ist grundsätzlich bereit, diese Auf-\ntechnische Bedingungen/Empfehlungen; Beschaffungs-         gabe zu übernehmen, sofern nicht besondere Gründe\nund Ausschreibungsverfahren (einschließlich vorherige      dafür sprechen, einen der anderen Beteiligten diese Auf-\nKonsultationen zwischen den Parteien über die Zu-          gabe übernehmen zu lassen.\nschlagerteilung bei festgelegten größeren Verträgen);\ng) einheitliche Auszahlungsregelungen, um unter ande-                                 Artikel 6\nrem sicherzustellen, daß im Fall der Gemeinschafts-           Unter Berücksichtigung der untereinander getroffenen\nfinanzierung die von jedem Entwicklungshilfegeber          Vereinbarungen über eine gemeinsame Finanzierung\nzugeteilten Mittel soweit wie möglich anteilsmäßig         schließt jeder Entwicklungshilfegeber mit der Regierung\nabgerufen werden und daß einzelne Darlehen für ein         des Empfängerlands und/ oder dem Darlehensnehmer/\nbestimmtes Programm/Projekt nicht wirksam werden           Projektträger getrennte Vereinbarungen über die von\noder ausgezahlt werden, bis alle Darlehen wirksam          ihm zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel. Jede\nbzw. auszahlungsbereit sind, es sei denn, daß alle         Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei\nKapitalgeber dies für unangebracht halten;                 laufend über den Fortschritt der Verhandlungen über\nihre getrennten Finanzierungsvereinbarungen.\nh) Regelungen für die gleichmäßige Behandlung aller\nKapitalgeber hinsichtlich planmäßiger und beschleu-\nnigter Tilgungszahlungen, Zahlung von Zinsen und                                  Artikel 7\nähnlichen Kosten und (gegebenenfalls) Sicherheiten;           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird\ni) Konsultationen mit dem Ziel der Abstimmung von              die Kreditanstalt für Wiederaufbau ermächtigen, die er-\nMaßnahmen hinsichtlich der Verwaltung und Uber-            forderliche Abstimmung vorzunehmen und die erforder-\nwachung von Projekten, der Anwendung von Ab-               lichen Vereinbarungen mit der Weltbank/lDA zu treffen,\nhilfemaßnahmen im Fall der Nichterfüllung seitens           soweit dies nicht die Regierung der Bundesrepublik\ndes Darlehensnehmers und von Änderungen der                Deutschland selbst übernimmt.\nFinanzierungsverträge (Darlehens- und Garantiever-\nträge, Programm/Projektverträge und ähnliche Uber-                                Artikel 8\neinkünfte), die für die gemeinsame Finanzierung oder\nDieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung durch\nfür die Durchführung und Uberwachung des Pro-\ndie Vertragsparteien in Kraft. Es gilt auch für Berlin\ngramms/Projekts wichtig sind.\n(West), sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nIn jedem Fall hat jeder Entwicklungshilfegeber das         Deutschland gegenüber der Weltbank/IDA innerhalb von\nRecht, seine Zahlungen auszusetzen oder seine Dar-          drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nlehen zu kündigen, wenn der andere Geber von die-           gegenteilige Erklärung abgibt.\nsen Rechten Gebrauch macht.\nArtikel 9\nDieses Abkommen bleibt in Kraft, bis eine Vertrags-\nArtikel 5                               partei zu der Auffassung gelangt, daß die darin vorge-\nBeteiligen sich an etner gemeinsamen Finanzierung            sehene Zusammenarbeit nicht mehr in angemessener\naußer der Bundesrepublik Deutschland und der Welt-             oder wirksamer Weise verwirklicht werden kann; als-\nbank/lDA noch andere Entwicklungshilfegeber, so wird            dann kann das Abkommen im beiderseitigen Einverneh-\nes häufig notwendig sein, einen Gruppenführer zu be-           men oder von einer der Vertragsparteien durch schrift-\nstimmen, dessen Aufgaben im Einzelfall festgelegt wer-         liche Mitteilung an die andere Vertragspartei mit sechs-\nden.                                                            monatiger Kündigungsfrist beendet werden.\nGESCHEHEN zu Washington D. C. am 6. Dezember\n1974 in zwei Urschriften, jede in deutscher und eng-\nlischer Sprache, wobei Jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEgon Ba h r\nFür die Internationale Bank\nfür Wiederaufbau und Entwicklung\nFür die Internationale Entwicklungsorganisation\nRobert S. M c N a m a r a"]}