{"id":"bgbl2-1975-18-2","kind":"bgbl2","year":1975,"number":18,"date":"1975-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/18#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_18.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Zusatzvereinbarung zum Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren","law_date":"1975-02-28T00:00:00Z","page":351,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1975                                   351\nAnlage                                                           e) Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte\ngemäß Artikel 2 des Abkommens zwischen der Regierung             f) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der                schaftliche Entwicklung Tunesiens von Bedeutung\nTunesischen Republik über finanzielle Zusammenarbeit                sind.\n1. Liste der Waren, die die Tunesische Republik nach          2. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine möglichst\nArtikel 2 des Regierungsabkommens vom 20. Dezember            große Anzahl Warenarten umfassen. Einfuhrgüter, die\n1974 bis zur Höhe von 15 Mio DM (in Worten: fünf-             in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finan-\nzehn Millionen Deutsche Mark) beziehen kann:                  ziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der\na)  Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate     Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.\nDie Einfuhr von Luxus- und Verbrauchsgütern des\nb)  Industrielle Ausrüstungen\nprivaten Bedarfs und aller Güter, die der militärischen\nc)  Nutzfahrzeuge                                             Ausrüstung dienen, ist von der Finanzierung aus der\nd)  Erzeugnisse der chemischen Industrie                      Warenhilfe ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereidl der Stockholmer Zusatzvereinbarung\nzum Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher\noder irreführender Herkunftsangaben auf Waren\nVom 28. Februar 1975\nDie in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene\nZusatzvereinbarung zum Madrider Abkommen vom\n14. April 1891 über die Unterdrückung falscher oder\nirreführender Herkunftsangaben auf Waren (Bun-\ndesgesetzbl. 1970 II S. 293, 444) tritt nach ihrem\nArtikel 5 Abs. 2 für\nJapan                              am 24. April 1975\nin Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 21. Januar 1975 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 161).\nBonn, den 28. Februar 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher"]}