{"id":"bgbl2-1975-18-1","kind":"bgbl2","year":1975,"number":18,"date":"1975-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1975-02-13T00:00:00Z","page":349,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["349\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998 A\n1975                   Ausgegeben zu Bonn am 22. März 1975                                                                                                               Nr.18\nTag                                                                      Inhalt                                                                                         Seite\n13. 2. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Tunesischen Republik über finanzielle Zusammenarbeit . . . .                                                                          349\n28. 2. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Zusatzvereinbarung zum Ma-\ndrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben\nauf \\Varen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     351\n5. 3. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Fassung der Berner Ubereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         352\n5. 3. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der\nWeltorganisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                352\n6. 3. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlic:her Urkunden\nvon der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             353\n14. 3. 75 Bekanntmachung der Anderungen der Satzung der Ernährungs- und Landwirtschafts-\norganisation der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           353\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Februar 1975\nIn Bonn ist am 20. Dezember 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 20. Dezember 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 13. Februar 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","350                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie\nund                               nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber\ndie Regierung der Tunesischen Republik              der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in\nDeutscher Mark in Erfüllung der Verbindlichkeiten des\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzu-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            schließenden Verträge.\nder Tunesischen Republik,\nIn dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                               Artikel 4\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der               Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nIn dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung und           und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nVertiefung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Ab-        oder Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten\nkommens ist,                                                  Verträge in der Tunesischen Republik erhoben werden.\nIn der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in der Tunesischen Republik beizutragen, sind                                Artikel 5\nwie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei\nArtikel                               den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nlicht es der Regierung der Tunesischen Republik oder          kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-           Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nlenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wie-       deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nderaufbau, Frankfurt/Main, für Vorhaben des tunesischen       ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nVierjahresplanes, wenn nach Prüfung ihre Förderungs-          eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nwürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zur Höhe     lichen Genehmigungen.\nvon insgesamt 65 Mio DM (in Worten: fünfundsechzig\nMillionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nArtikel 6\nArtikel 2                                Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-       Darlehen gemäß Artikel 1 finanziert werden, sind inter-\nmöglicht es der Regierung der Tunesischen Republik oder       national öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-\neinem anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus-           fall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nzuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für die Einfuhr von Wa-                                 Artikel 7\nren zur Deckung des laufenden, notwendigen, zivilen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nBedarfs der tunesischen Industrie und der tunesischen\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nWirtschaft sowie gegebenenfalls damit zusammenhän-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\ngende Leistungen ein Darlehen bis zu 15 Mio DM (in\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nWorten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) aufzuneh-\nsichtigt werden.\nmen.\n(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen                              Artikel 8\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-\nListe handeln, für die die Lieferverträge nach dem 1. Ja-     sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nnuar 1975 abgeschlossen worden sind.                          das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Tune-\nArtikel 3                             sischen Republik innerhalb von drei Monaten nach In-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 und 2 genannten        krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nDarlehen sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt          abgibt.\nwerden, bestimmen die zwischen den Darlehensnehmern\nund der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden                               Artikel 9\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeidmung\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.                        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 20. Dezember 1974 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Spradle,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlidl ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutsdlland\nGehlhoff\nFür die Regierung\nder Tunesisdlen Republik\nEssaafi"]}