{"id":"bgbl2-1975-15-1","kind":"bgbl2","year":1975,"number":15,"date":"1975-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_15.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Kapitalhilfe","law_date":"1975-01-28T00:00:00Z","page":265,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["265\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998A\n1975                    Ausgegeben zu Bonn am 8.MHrz 1975                                                                                           Nr.15\nTag                                                 Inhalt                                                                                         Sf'ik\n28. 1. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              26S\n5. 2. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorredlte und\nBefreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            267\n8. 2. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwisdlen dem Bundesminister für Forschung und\nTechnologie der Bundesrepublik Deutschland und der Atomenergiekommission der Ver-\neinigten Staaten von Amerika über technischen Austausch und Zusammenarbeit auf dem\nGebiet der Behandlung und Beseitigung von radioaktiven Abfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   268\n11. 2. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Bekämpfung der Verbrei-\ntung unzüchtiger Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     275\n24. 2. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Inkraftsetzung einer\nÄnderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      276\n25. 2. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereidl der Satzung der Weltgesundheitsorganisation                                                         276\nBekanntmadtung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Kapitalhilfe\nVom 28. Januar 1975\nIn Blantyre und Lilongwe ist durch Notenwechsel\nvom 30. Oktober/18. Dezember 1974 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Malawi eine Vereinbarung\nüber Kapitalhilfe getroffen worden. Die Vereinba-\nrung ist\nam 18. Dezember 1974\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 28. Januar 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","266                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nDer Geschäftsträger A. I.                             Minister of Finance\nder Bundesrepublik Deutschland                                   Lilongwe\nMalawi\nBlantyre, den 30. Oktober 1974                                        18th December, 1974\nYour Excellency,\nInvestment and Development Bank of Malawi\n(Indebank): Replenishment of Capital\n(Ubersetzung)\nIch beehre mich, auf die Note Ihrer Botschaft vom\n30. Oktober 1974 Bezug zu nehmen, die wie folgt lautet:\nExzellenz,\nIch beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der          \"Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf       Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf\ndie Verbalnote des Ministeriums für Finanzen der Repu-    die Verbalnote des Ministeriums für Finanzen der Repu-\nblik Malawi vom 30. Mai 1974 und in Ausführung des        blik Malawi vom 30. Mai 1974 und in Ausführung des\nAbkommens zwischen unseren beiden Regierungen vom         Abkommens zwischen unseren beiden Regierungen vom\n3 August 1973 über Kapitalhilfe folgende Vereinbarung     3. August 1973 über Kapitalhilfe folgende Vereinbarung\nvorzuschlagen:                                            vorzuschlagen:\nIn Ergänzung des Artikels 1 des oben angeführten       1. In Ergänzung des Artikels 1 des oben angeführten\nAbkommens über Kapitalhilfe ermöglicht es die Regie-       Abkommens über Kapitalhilfe ermöglicht es die Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland der Deutschen          rung der Bundesrepublik Deutschland der Deutschen\nGesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Ent-      Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Ent-\nwicklungsgesellschaft) mbH, Köln, ihren Finanzierungs-     wicklungsgesellschaft) mbH, Köln, ihren Finanzierungs-\nbeitrag an der Investment und Development Bank of          beitrag an der Investment und Development Bank of\nMalawi Ltd. um weitere 1 Million Malawi E:wacha            Malawi Ltd. um weitere 1 Million Malawi Kwacha\n(rund 3,2 Millionen Deutsche Mark) (in Worten drei         (rund 3,2 Millionen Deutsche Mark) (in Worten drei\nMillionen zweihunderttausend) auf insgesamt 2 Millio-      Millionen zweihunderttausend) auf insgesamt 2 Millio-\nnen Malawi Kwacha zu erhöhen.                              nen Malawi Kwacha zu erhöhen.\n2 Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs er-     2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs er-\nwähnten Abkommens vom 3. August 1973 über Kapital-         wähnten Abkommens vom 3. August 1973 über Kapital-\nhilfe einschließlich der Berlinklausel (Artikel 5) für     hilfe einschließlich der Berlinklausel (Artikel 5) für\ndiese Vereinbarung.                                        diese Vereinbarung.\nFalls sich die Regierung der Republik Malawi mit den      Falls sich die Regierung der Republik Malawi mit den\nin den Nummern 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen ein-       in den Nummern 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen ein-\nverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-    verstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck. bringende       verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende\nAntwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen    Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen\nunseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum      unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum\nIhrer Antwortnote in Kraft tritt.                         Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung           Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung\nmeiner ausgezeichnetsten Hochachtung.                     meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\"\nDr. Max Schubert        Ich möchte die Gelegenheit wahrnehmen, Ihrer Regie-\nrung den Dank der malawischen Regierung für die Hilfe\nauszudrücken, die sie ihr durch die Ermächtigung der\nDeutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit\n(Entwicklungsgesellschaft) zur Bereitstellung zusätzlichen\nKapitals für die Investment and Development Bank of\nMalawi Limited gewährt hat.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vor-\nzüglichsten Hochachtung.\nF. T. M a t e n j e\nFinanzminister\nSeiner Exzellenz                                          His Excellency the Ambassador,\nHerrn Dr. H. Kamuzu Banda                                 Embassy of the Federal Republic of Germany,\nPräsident auf Lebenszeit der Republik Malawi              P.O. Box 5695,\nZomba                                                     Limbe"]}