{"id":"bgbl2-1975-14-3","kind":"bgbl2","year":1975,"number":14,"date":"1975-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/14#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_14.pdf#page=18","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Kapitalhilfe","law_date":"1975-02-03T00:00:00Z","page":262,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["262                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Kapitalhilfe\nVom 3. Februar 1975\nIn Bangui ist am 28. November 1974 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Zentralafrika-\nnischen Republik über Kapitalhilfe unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 28. November 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 3. Februar 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1975                                     263\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nund                                oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin der Zentralafrikanischen Republik erhoben werden.\ndie Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                                      Artikel 4\nZentralafrikanischen Republik,                                    Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik über-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der             Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nEntwidclungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenen-\nwidclung in der Zentralafrikanischen Republik beizu-           falls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\ntragen,                                                        erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den\nlicht es der Agence Centrafricaine des Communications          deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich\nFluviales bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-       auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nfurt/Main, für die Erweiterung der Sangha-Flußflotte, ein      weichendes festgelegt wird.\nDarlehen bis zur Höhe von insgesamt 11 500 000,- DM\n(i. W.: Elf Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)                                  Artikel 6\naufzunehmen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nArtikel 2                             besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-        lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-           der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berüdcsichtigt\nschen dem Darlehensnehmer Agence Centrafricaine des            werden.\nCommunications Pluviales und der Kreditanstalt für\nArtikel 7\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nunterliegen.                                                   sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\n(2) Die Regierung    der Zentralafrikanischen Republik\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nwird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle\nZentralafrikanischen Republik innerhalb von drei Monaten\nZahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbind-\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach\nErklärung abgibt.\nAbsatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.\nArtikel 3                                                       Artikel 8\nDie Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern      in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bangui, am 28. November 1974 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans-Christian U e b er s c h a er\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Zentral~frikanischen Republik\nJean-Bedel B ok a s s a\nPräsident auf Lebenszeit,\nMarschall der Zentralafrikanischen Republik","264                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nFundstellennachweis A\nBundesrecht\nohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1974 - 296 Seiten DIN A 4\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nDer Fundstellennachweis A 1974 enthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Ver-\nträgen mit\" der DDR abgesehen) die Fundstellen der nach dem 31. Dezember 1963\nim Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten und noch gelten-\nden Vorschriften\nund der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften\nmit den inzwischen eingetretenen Änderungen.\nEinzelstücke können zum Preise von je DM 15,- zuzüglich je DM 1,40 Porto und Ver-\npackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-\ngesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen werden.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1974 - Format DIN A 4 - Umfang 424 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge\nmit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffent-\nlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische\nBedeutung haben können.\nEinzelstücke können zum Preise von je DM 15,- zuzüglich je DM 1,40 Porto und Ver-\npackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-\ngesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen werden.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Te'il I werden Geset7e, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmac.bungen veröllentlid1t.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinb'arungen, Vertrage mit der DDR und die dazu g~l,örenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spät1..•tens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersch;enener Ausgaben: Bundesge~etzbl<1tt\n53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlid:i je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilr auch für Bundesges'.'tzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betr<1qP,\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredrnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferunq gegen Vorausrechnung 3, - DM. Im Bezu11s-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der dngewandte Steuersatz beträgt 5,5 ¾."]}