{"id":"bgbl2-1975-14-2","kind":"bgbl2","year":1975,"number":14,"date":"1975-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/14#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_14.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zu den Zusatzvereinbarungen vom 29. März 1974 zum Abkommen vom 22. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens","law_date":"1975-03-03T00:00:00Z","page":253,"pdf_page":9,"num_pages":9,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1975                          253\nGesetz\nzu den Zusatzvereinbarungen vom 29. März 1974\nzum Abkommen vom 22. Dezember 1966\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Soziale Sicherheit\nund zu der Vereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens\nVom 3. März 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              Soziale Sicherheit in der Fassung der Zusatzver-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       einbarung vom 10. April 1969 (Bundesgesetzbl.\n1969 II S. 1233, 1258, 1260, 1269).\nArtikel 1 ·                         Die Vereinbarungen werden nachstehend veröf-\nDen folgenden in Bonn am 29. März 1974 unter-         fentlicht.\nzeidmeten völkerrechtlichen Vereinbarungen wird                                  Artikel 2\nzugestimmt:\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\n1. Dem Zweiten Zusatzabkommen zum Abkommen               Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nvom 22. Dezember 1966 zwischen der Bundesre-          stellt.\npublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Soziale Sicherheit in der Fassung des Zu-                                Artikel 3\nsatzabkommens vom 10. April 1969 (Bundesge-              (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nsetzbl. 1969 II S. 1233, 1260),                       kündung in Kraft.\n2. der Zweiten Zusatzvereinbarung zur Vereinba-             (2) Der Tag, an dem das Zweite Zusatzabkommen\nrung vom 22. Dezember 1966 zur Durchführung           nach seinem Artikel 5 Abs. 2 und die Zweite Zu-\ndes Abkommens zwischen der Bundesrepublik             satzvereinbarung nach ihrem Artikel 4 in Kraft tre-\nDeutschland und der Republik Osterreich über          ten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. März 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","254                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nZweites Zusatzabkommen\nzum Abkommen vom 22. Dezember 1966\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens ·\nvom 10. April 1969\nDie Bundesrepublik Deutschland                    2. auf die deutschen Rechtsvorschriften über\nund                                      a) die Krankenversicherung;\ndie Republik Osterreich\nb) den Schutz der erwerbstätigen Mutter, soweit\nhaben zur Änderung und Ergänzung des Abkommens                               es sich um Geld- und Sachleistungen handelt,\nüber Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966 in der                           die der Träger der gesetzlichen Krankenver-\nFassung des Zusatzabkommens vom 10. April 1969 - im                            sicherung während der Schwangerschaft und\nfolgenden Abkommen genannt - folgendes vereinbart:                             nach der Entbindung zu gewähren hat;\nc) die Unfallversicherung;\nArtikel 1                                    d) die Rentenversicherung der Arbeiter einschließ-\nl. a) Artikel 1 Nummer 4 des Abkommens erhält fol-                            lich der Rechtsvorschriften für Handwerker,\ngende Fassung:                                                        die Rentenversicherung der Angestellten, die\nknappschaftliche Rentenversicherung und die\n,.4 .  .,zuständige Behörde\"\nim Saarland bestehende hüttenknappschaftliche\nin bezug auf die Republik Osterreich                          Zusatzversicherung;\nden Bundesminister für soziale Verwaltung,\ne) die Altershilfe für Landwirte;\nhinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundes-\nminister für Finanzen,                                     f) das Kindergeld.\"\nin bezug auf die Bundesrepublik Deutschland\nden Bundesminister für Arbeit und Sozial-\n3. Artikel 5 des Abkommens erhält folgende Fassung:\nordnung;\"\n„Die Versicherungspflicht richtet sich, soweit die\nb) Artikel 1 Nummer 5 des Abkommens sowie die\nArtikel 6 bis 10 nichts anderes bestimmen, nach den\nAnlage (Liste der Grenzgemeinden) zum Ab-\nRechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen\nkommen entfällt.\nGebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt\nc) In Artikel 1 Nummer 6 des Abkommens wird der                   bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit\njeweils verwendete Ausdruck „Grenzgebiet\" durch             auch, wenn sich der Dienstgeber (Arbeitgeber) im\nden Ausdruck „Gebiet\" ersetzt.                              Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.\"\nd) Artikel 1 Nummer 14 des Abkommens erhält fol-\ngende Fassung:                                           4. In Artikel 10 des Abkommens wird nach dem Aus-\n\"14. ,.Familienbeihilfen\"                                   druck „des Artikels 8\" der Ausdruck „oder sonstiger\nin bezug auf die Republik Osterreich               Erwerbstätiger\" eingefügt.\ndie Familienbeihilfe,\nin bezug auf die Bundesrepublik Deutschland     5. Artikel 11 Absatz 1 zweiter und dritter Satz des Ab-\ndas Kindergeld.\"                                   kommens erhält folgende Fassung:\n2. Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende                    „Hätte dies zur Folge, daß beim Zusammentreffen\nFassung·                                                          einer Pension (Rente) mit Krankengeld beide Leistun-\ngen ruhen, gekürzt werden oder wegfallen, so tritt\n,.(1) Dieses Abkommen bezieht sich                              diese Folge nur hinsichtlich des Krankengeldes ein.\n1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über               Der erste Satz gilt entsprechend für Rechtsvorschrif-\nten eines Vertragsstaates über das Nichtbestehen des\na) die Krankenversicherung mit Ausnahme der\nAnspruchs auf eine Leistung, solange eine Erwerbs-\nSonderversicherung für Kriegshinterbliebene\ntätigkeit ausgeübt wird oder eine Pflichtversicherung\nund Hinterbliebene von Präsentdienern;\nbesteht.\"\nb) die Unfallversicherung;\nc) die Pensionsversicherung der Arbeiter, die Pen-\nsionsversicherung der Angestellten und die         6. Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens erhält folgende\nknappschaftliche Pensionsversicherung;                 Fassung:\nd) die Pensionsversicherung der in der gewerb-                 ,. (3) Wären einer Person, die sich im Gebiet eines\nlichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen;          Vertragsstaates aufhält, nach den Rechtsvorschriften\ne) die Pensionsversicherung der in der Land- und             beider Vertragsstaaten Sachleistungen zu gewähren,\nForstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen;            so ruht der Anspruch nach den Rechtsvorschriften\nf) die Familienbeihilfe;                                     des anderen Vertragsstaates.\"","Nr. 14 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1975 ,                                255\n7. Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende                   neten Rechtsvorschriften in die Bundesrepublik\nFassung:                                                            Deutschland sind aus den beim Hauptverband der\nösterreichischen Sozialversicherungsträger ein-\n,, (1) Hält sich eine Person im Gebiet des anderen                langenden Mitteln für die Krankenversicherung\nVertragsstaates auf, so sind die Sachleistungen                     der Pensionisten der deutschen Verbindungsstelle\nin der Republik Osterreich                                          für die Krankenversicherung Beträge zu zahlen.\nvon der für den Aufenthaltsort zuständigen Ge-                 Bei Gewährung einer Pension nach den in Arti-\nbietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,                kel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e\nbezeichneten Rechtsvorschriften in die Bundes-\nin der Bundesrepublik Deutschland                                   republik Deutschland sind von dem zuständigen\nvon der für den Aufenthaltsort zuständigen Allge-             Träger der Pensionsversicherung Beträge zu\nmeinen Ortskrankenkasse                                        zahlen. Der Ermittlung dieser Beträge ist der sich\nje versicherten Rentner in der deutschen Kran-\nzu erbringen.\"\nkenversicherung der Rentner ergebende Durch-\nschnittsaufwand zugrunde zu legen. Das Nähere\n8. Artikel 17 des Abkommens erhält folgende Fassung:                   wird in der Vereinbarung nach Artikel 42 Ab-\nsatz 1 geregelt.\n,, (1) Auf Pensionsempfänger (Rentenempfänger) aus\nder Pensionsversicherung (Rentenversicherung) der            c) In der Krankenversicherung der Pensionisten\nVertragsstaaten sind unbeschadet der Absätze 3 bis                  (Rentner) aus der knappschaftlichen Pensionsver-\n6 die Rechtsvorschriften über die Krankenversiche-                 sicherung (Rentenversicherung) ist der Aufwand\nrung der Pensionisten (Rentner) des Vertragsstaates                 gegenseitig zu erstatten. Die zuständigen Behör-\nanzuwenden, in dessen Gebiet sich die genannten                     den können auf Vorschlag der beteiligten Träger\nPersonen gewöhnlich aufhalten. Dabei gilt bei Ge-                   vereinbaren, daß zur verwaltungsmäßigen Verein-\nwährung einer Pension (Rente) nur nach den Rechts-                  fachung die Aufwendungen durch Pauschalbe-\nvorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pen-                 träge erstattet werden.\"\nsion (Rente) als Pension (Rente) nach den Rechts-\nvorschriften des ersten Vertragsstaates.                  9. Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende\nFassung:\n(2) Absatz 1 gilt für Pensionswerber (Rentenbe-\nwerber) entsprechend.                                         ,, (1) Hält sich eine Person im Gebiet des anderen\nVertragsstaates auf, so sind die Sachleistungen mit\n(3) Verlegt ein Pensionsempfänger (Rentenempfän-\nAusnahme der Berufsfürsorge (Berufshilfe)\nger) den gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet\ndes einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen          in der Republik Osterreich\nVertragsstaates, so sind die Rechtsvorschriften über             von der für den Aufenthaltsort zuständigen Ge-\ndie Krankenversicherung der Pensionisten (Rentner)                bietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,\ndes ersten Vertragsstaates bis zum Ende des Monats\nanzuwenden, für den letztmalig die Pension (Rente)           in der Bundesrepublik Deutschland\nim Gebiet dieses Vertragsstaates ausgezahlt wird.                von der für den Aufenthaltsort zuständigen Allge-\nmeinen Ortskrankenkasse\n(4) Verlegt ein Pensionswerber (Rentenbewerber)\nden gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet des               zu erbringen.\"\neinen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen\nVertragssaates, so gelten die Rechtsvorschriften des     10. a) In Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens wird der\nersten Vertragsstaates bis zum Ende des Monats, in                 Ausdruck „Weiterversicherung\" durch den Aus-\ndem der Träger der Pensionsversicherung oder die                   druck \"frei willige Versicherung\" ersetzt.\nVerbindungsstelle für die Rentenversicherung l~es            b) Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens entfällt.\nanderen Vertragsstaates von der Verlegung des Auf-\nenthaltes erfährt.\n11. Artikel 27 Absatz 5 des Abkommens erhält folgende\n(5) Die Mittel für die Krankenversicherung der          Fassung:\nPensionisten (Rentner) sind, sofern Absatz 6 nichts\nanderes bestimmt, von den Trägern der Pensionsver-             ,, (5) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 werden\nsicherung (Rentenversicherung) im Gebiet des Ver-            auf dieselbe Zeit entfallende Versicherungszeiten mit\ntragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach Ab-             ihrem tatsädllichen Ausmaß berücksichtigt.\"\nsatz 1 anzuwenden sind, nach den für diese Träger\ngeltenden Rechtsvorschriften aufzubringen.               12. Artikel 28 des Abkommens erhält folgende Fassung:\n(6) Für die Aufbringung der Mittel für die Kranken-       „Die österreichischen Träger wenden Artikel \"l.7\nversicherung der Pensionisten (Rentner) gilt in den          nach folgenden Regeln an:\nFällen des Absatzes 1 zweiter Satz folgendes:\n1. Bei Durchführung des Artikels 27 Absatz 1 gilt\na) Bei Gewährung einer Rente aus der deutschen                     folgendes:\nRentenversicherung nach Osterreich sind von dem             a) Für das Entstehen eines Pensionsanspruches\nzuständigen Träger der Rentenversicherung dem                   aus der österreichischen Pensionsversicherung\nHauptverband der österreichischen Sozialver-                     der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig\nsicherungsträger Beträge zu zahlen. Der Ermitt-                  Erwerbstätigen steht dem Erlöschen der Ge-\nlung dieser Beträge ist der sich je versicherten                 werbeberechtigung beziehungsweise des Ge-\nPensionisten in der österreichischen Krankenver-                 sellschaftsverhältnisses in Osterreich die Ein-\nsicherung der Pensionisten ergebende Durch-                      stellung der entsprechenden selbständigen Er-\nschnittsaufwand zugrunde zu legen. Das Nähere                    werbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutsch-\nwird in der Vereinbarung nach Artikel 42 Ab-                     land gleich.\nsatz 1 geregelt.\nb) Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit\nb) Bei Gewährung einer Pension nach den in Ar-                         und Leistungszuständigkeit in der Pensionsver-\ntikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bezeich-                  sicherung werden deutsche Versicherungszei-","256                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nten nach der Art der während dieser Zeiten            5. Die Pensionssonderzahlungen aus der österreichi-\nausgeübten Erwerbstätigkeit berücksichtigt.               schen Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß\nc) Für die Anspruchsvoraussetzungen und für die                 der österreichischen Teilleistung; Artikel 31 ist\nLeistung des Bergmannstreuegeldes aus der                  entsprechend anzuwenden.\"\nösterreichischen knappschaftlichen Pensions-\nversicherung werden deutsche Versicherungs-      13. a) Artikel 29 Nummer 2 des Abkommens erhält fol-\n. zeiten nicht herangezogen.                                 gende Fassung:\nd) Hängt nach den österreichischen Rechtsvor-\nschriften die Gewährung von Leistungen aus                  .,2. Die nach den österreichischen Rechtsvor-\nder knappschaftlichen Pensionsversicherung                        schriften zu berücksichtigenden Versiche-\ndavon ab, daß knappschaftliche Versicherungs-                     rungszeiten werden in dem Zweig der Renten-\nzeiten zurückgelegt sind, so werden die nach                      versicherung berücksichtigt, der demjenigen\nden deutschen Rechtsvorschriften in der knapp-                    Zweig der österreichischen Pensionsversiche-\nschaftlichen Rentenversicherung zu berück-                        rung entspricht, in dem diese Zeiten zurück-\nsichtigenden Versicherungszeiten berücksich-                      gelegt wurden.\ntigt. Hängt eine Leistung von der Verrichtung                     Ist kein entsprechender Zweig der Rentenver-\nwesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr                      sicherung vorhanden, so werden die zu be-\ngleichgestellter Tätigkeit ab, so werden als                      rücksichtigenden österreichischen Versiche-\nsolche Tätigkeiten auch diejenigen berücksich-                    rungszeiten in dem Zweig berücksichtigt, des-\ntigt, die von dem deutschen Träger nach den                       sen Träger unter ausschließlicher Anwendung\nfür ihn geltenden Rechtsvorschriften als stän-                    der deutschen Rechtsvorschriften für die Fest-\ndige Arbeiten unter Tage oder diesen gleich-                      stellung der Leistungen zuständig ist.\"\ngestellte Arbeiten zu berücksichtigen sind.           b) Artikel 29 Nummer 6 des Abkommens erhält fol-\ne) Zur Feststellung, inwieweit die bei der Bemes-                gende Fassung:\nsung einer Pension zu berücksichtigenden Ver-               „6. Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften\nsicherungszeiten vor dem 1. Jänner 1939 um                        Voraussetzung für den Anspruch, daß ständige\nsonstige Versicherungszeiten und um Zeiten                        Arbeiten unter Tage oder diesen gleichge-\neiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu ver-                      stellte Arbeiten oder eine Beschäftigung unter\nmindern sind, stehen diesen Zeiten die nach                       Tage verrichtet sind, so berücksichtigen die\nden deutschen Rechtsvorschriften zu berück-                       deutschen Träger als solche Tätigkeiten auch\nsichtigenden Versicherungszeiten und die im                       diejenigen, die von dem österreichischen\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland zurück-                     Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvor-\ngelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbs-                      schriften als wesentlich bergmännische Tätig-\ntätigkeit gleich.                                                 keiten oder ihnen gleichgestellte Tätigkeiten\n2. Bei Durchführung des Artikels 27 Absatz 3 gilt                         zu berücksichtigen sind, soweit sie unter Tage\nfolgendes:                                                             zurückgelegt wurden und soweit die Versiche-\na) Bei der Ermittlung der Gesamtleistung sind die                      rungszeiten, während deren diese Tätigkeiten\nin der deutschen Leistung zu berücksichtigen-                     verrichtet wurden, in der knappschaftlichen\nden deutschen Versicherungszeiten ohne An-                        Pensionsversicherung zurückgelegt wurden.\nwendung der österreichischen Rechtsvorschrif-                     Dies gilt nicht für die Gewährung des Lei-\nten über die Anrechenbarkeit der Versiche-                        stungszuschlages.\"\nrungszeiten heranzuziehen.                           c) Artikel 29 Nummer 8 erhält folgende Fassung:\nb) Beiträge, die zum Erwerb von gleichgestellten                 „8. Artikel 21 Absätze 3 und 4 gilt hinsichtlich\nZeiten in der österreichischen Pensionsver-                       der Rentenberechnung nur, wenn die vor dem\nsicherung entrichtet wurden, sind nicht als Bei-                  1. Januar 1957 geltenden Rechtsvorschriften\nträge zur Höherversicherung zu behandeln.                         über die Berechnung der Rente anzuwenden\n3. Bei Durchführung des Artikels 27 Absatz 4 gilt                         sind. Artikel 26 Absatz 4 bleibt unberührt. Be-\nfolgendes:                                                            steht nach den Rechtsvorschriften beider Ver-\na) Ubersteigt die Gesamtdauer der nach den                             tragsstaaten Anspruch auf Waisenpension\nRechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu                      (Waisenrente) oder sind die Voraussetzungen\nberücksichtigenden Versicherungszeiten das                        für den Anspruch auf Waisenrente nur unter\nnach den österreichischen Rechtsvorschriften                      Berücksichtigung des Artikels 26 Absatz 1 er-\nfür die Bemessung des Steigerungsbetrages                         füllt, so wird der Kinderzuschuß nur zur Hälfte\nfestgelegte Höchstausmaß, so ist die geschul-                     gewährt.\"\ndete Teilpension nach dem Verhältnis zu be-           d) Dem Artikel 29 des Abkommens wird als Num-\nrechnen, das zwischen der Dauer der nach den               mer 12 angefügt:\nösterreichischen Rechtsvorschriften zu berück-\nsichtigenden Versicherungszeiten und dem er-                ,. 12. Die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buch-\nstaben d und e bezeichneten Rechtsvorschrif-\nwähnten Höchstausmaß von Versicherungs-\nmonaten besteht.                                                  ten werden nicht berücksichtigt, soweit sie\neine Hinzurechnung von Versicherungszeiten\nb) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichi-                       vorsehen.\"\nschen Teilpension innerhalb der anteilmäßig\ngekürzten Grenzbeträge nach den österreichi-\nschen Rechtsvorschriften zu berechnen. Be-        14. Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende\nstünde hingegen allein auf Grund der nach             Fassung:\nösterreichischen Rechtsvorschriften zu berück-          ,.(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Ver-\nsichtigenden Versicherungszeiten Anspruch auf         tragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Arti-\nPension, so gebührt der Hilflosenzuschuß in          kels 26 Absatz t ein Leistungsanspruch, so wendet\ndem dieser Pension entsprechenden Ausmaß.            der Träger dieses Vertragsstaates, soweit in Ziffer 14\n4. Für die Bemessung der Abfindung werden deutsche            des Schlußprotokolls nichts anderes bestimmt ist,\nVersicherungszeiten nicht herangezogen.                   dieses Kapitel nicht an, solange auch unter Berück-","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1975                                    257\nsichtigung des Artikels 26 Absatz 1 ein Leistungsan-    17. Artikel 36 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende\nspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Ver-         Fassung:\ntragsstaates nicht besteht.\"\n,, (1) Die      vollstreckbaren Entscheidungen der Ge-\nrichte sowie die vollstreckbaren Bescheide, Rück-\n15. Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende           standsausweise und Auszüge aus den Heberollen\nFassung:                                                    (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Ver-\n,, (1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften        tragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen\neines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des        aus der Sozialversicherung und über die Rückzahlung\nArtikels 26 Absatz 1 Anspruch auf eine Pension              von Familienbeihilfen werden im anderen Vertrags-\n(Rente) und wäre diese höher als die Summe der              staat anerkannt.\"\nnach Artikel 27 Absatz 4 errechneten Leistungen, so\nhat der Träger dieses Vertragsstaates seine so er-\nrechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag     18. In Artikel 39 Absatz 2 des Abkommens wird der\nzwischen der Summe der nach Artikel 27 Absatz 4             Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender\nerrechneten Leistungen und der Pension (Rente), die         Halbsatz angefügt:\nnach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne          „dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich\nAnwendung dieses Kapitels allein zustünde, als Teil-        beantragt, daß die Feststellung einer nach den\nleistung zu gewähren; dies gilt auch für eine unter         Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen\nBerücksichtigung des Artikels 29 Nummer 8 ohne              Leistung bei Alter aufgeschoben wird.\"\nAnwendung des Artikels 27 Absatz 4 errechnete\nLeistung.\"\n19. a) Artikel 42 Absatz 3 des Abkommens erhält fol-\n16. Kapitel 4 des Abkommens erhält folgende Fassung:                  gende Fassung:\n„Familienbeihilfen                             \"(3) Zur Erleichterung der Durchführung dieses\nAbkommens werden Verbindungsstellen einge-\nArtikel 32\nrichtet. Verbindungsstellen sind\n(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat un-\nin der Republik Osterreich\nselbständig erwerbstätig ist, hat nach dessen Rechts-\nvorschriften während der Dauer des Beschäftigungs-                     für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversiche-\nverhältnisses auch dann Anspruch auf Familienbei-                      rung\nhilfen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen                         der Hauptverband der österreichischen Sozial-\nAufenthalt im anderen Vertragsstaat hat, sofern diese                     versicherungsträger,\nBeschäftigung nicht gegen bestehende Vorschriften                      für die Familienbeihilfen\nüber die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer\nverstößt. Der Anspruch besteht nur, wenn die An-                          das Bundesministerium für Finanzen;\nspruchsvoraussetzungen mindestens einen Kalender-                 in der Bundesrepublik Deutschland\nmonat bestanden haben.                                                 für die Krankenversicherung\n(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Ver-                     der Bundesverband der Ortskrankenkassen,\ntragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen da-                       Bonn-Bad Godesberg,\nvon ab, daß die Kinder im Gebiet dieses Vertrags-                      für die Unfallversicherung\nstaates ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nhaben, so werden Kinder, die sich im Gebiet des                           der Hauptverband der gewerblichen Berufs-\nanderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, so                          genossenschaften e. V., Bonn,\nberücksichtigt, als hielten sie sich im Gebiet des                     für die Rentenversicherung der Arbeiter\nersten Vertragsstaates auf.                                               die Landesversicherungsanstalt Oberbayern,\n(3) Sind nach den Rechtsvorschriften beider Ver-                     München,\ntragsstaaten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung                    für die Rentenversicherung der Angestellten\ndieses Abkommens, für ein Kind die Anspruchsvor-                          die Bundesversicherungsanstalt für Ange-\naussetzungen erfüllt, so werden Familienbeihilfen für                     stellte, Berlin,\ndieses Kind ausschließlich nach den Rechtsvorschrif-\nten des Vertragsstaates gewährt, in dem sich das                      für die knappschaftliche Rentenversicherung\nKind gewöhnlich aufhält.                                                  die Bundesknappschaft, Bochum,\n(4) Die Artikel 4, 5, 8, 10 und 11 finden auf den                für die im Saarland bestehende hüttenknapp-\nAnspruch auf Familienbeihilfen keine Anwendung.                        schaftliche Zusatzversicherung\ndie Landesversicherungsanstalt für das Saar-\nArtikel 33                                      land, Saarbrücken,\nKinder im Sinne dieses Kapitels sind' Personen, für                für die Familienbeihilfen\ndie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften                              die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit\nFamilienbeihilfen vorgesehen sind.                                        (Kindergeldkasse), Nürnberg.\"\nArtikel 34                         b) Artikel 42 Absatz 4 des Abkommens erhält fol-\nHat eine Person während eines Kalendermonats                  gende Fassung:\nfür ein Kind nacheinander die Anspruchsvorausset-                   ,, (4) Die deutsche Verbindungsstelle für die Ren-\nzungen nach den Rechtsvorschriften des einen und                  tenversicherung der Arbeiter ist auch für die Fest-\ndes anderen Vertragsstaates unter Berücksichtigung                stellung und Gewährung der Renten und für Bei-\ndieses Abkommens erfüllt, so werden die Familien-                 tragserstattungen zuständig, wenn ein Anspruch\nbeihilfen für den ganzen Monat von dem Vertrags-                  nach Abschnitt II Kapitel 3 geltend gemacht wird,\nstaat gewährt, nach dessen Rechtsvorschriften sie zu              soweit nicht die Bundesbahn-Versicherungsanstalt\nBeginn des Monats zu zahlen waren.\"                               oder die Seekasse zuständig ist.\"","258                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil II\n20. Artikel 45 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende                 b) Bei Anwendung des Absatzes 1 zweiter Satz gilt\nFassung:                                                                eine Pension nach den in Artikel 2 Absatz 1 Num-\nmer 1 Buchstaben d und e bezeichneten Rechts-\n., (2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften                  vorschriften hinsichtlich der Zuständigkeit als\neines Vertragsstaates Anspruch auf eine Geldl_eistung                  Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter.\nfür einen Zeitraum für den ihr oder ihren Angehöri-\ngen von einem Fürsorgeträger des anderen Vertrags-               c) Bei Anwendung der Absätze 5 und 6 ist ein Ein-\nstaates Leistungen gewährt worden sind, so ist. diese                  behalt für die Krankenversicherung der Pensio-\nGeldleistung auf Ersuchen und zugunsten des ersatz-                    nisten von den im Gebiet der Bundesrepublik\nberechtigten Fürsorgeträgers einzubehalten, als sei                    Deutschland auszuzahlenden Pensionen aus der\ndieser ein Fürsorgeträger mit dem Sitz im Gebiet des                   österreichischen Pensionsversicherung nicht vor-\nersten Vertragsstaates. Hat eine Person nach den                       zunehmen.\nRechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch                d} Sind in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Ab-\nauf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für den ihr                  kommens bei Durchführung der Krankenversiche-\noder ihren Angehörigen von einem anderen öffent-                       rung für Pensionsempfänger (Rentenempfänger)\nlich-rechtlichen Leistungsträger des anderen Ver-                      und Pensionswerber (Rentenbewerber) von den\ntragsstaates aus öffentlichen Mitteln Leistungen ge-                   Trägern beider Staaten gegenseitig Pauschalbe-\nwährt worden sind, so ist unbeschadet sonstiger zwi-                   träge gezahlt worden oder haben die Träger ab-\nschenstaatlicher Regelungen diese Geldleistung auf                     weichend von den Grundsätzen des Artikels 14\nErsuchen und zugunsten des ersatzberechtigten Lei-                     des in Artikel 53 des Abkommens bezeichneten\nstungsträgers einzubehalten.\"                                          Ersten Abkommens verfahren, so hat es dabei sein\nBewenden.\n21. In Ziffer 1 des Schlußprotokolls zum Abkommen ent-                e) Soweit die Allgemeine Ortskrankenkasse Bad\nfallen die Bestimmung des Buchstaben a und die Be-                     Godesberg beziehungsweise die Allgemeine Orts-\nzeichnung Buchstabe b.                                                 krankenkasse Bonn für die Zeit vom Inkrafttreten\ndes Abkommens an bis zum Inkrafttreten dieses\nZusatzabkommens die Krankenversicherung der\n22. a) Ziffer 2 Buchstabe b des Schlußprotokolls zum\nAbkommen erhält folgende Fassung:                              Rentner in Anwendung des Artikels 17 des Ab-\nkommens durchgeführt hat, weil eine andere\n,,b} Für die im Saarland bestehende hüttenknapp-               deutsche Krankenkasse nicht zuständig war, zahlt\nschaftliche Zusatzversicherung und für die               sie die erhaltenen Beiträge zur Rentnerkranken-\nAltershilfe für Landwirte gilt Abschnitt II              versicherung an die zuständigen deutschen Träger\nKapitel 3 des Abkommens nicht.\"                          der Rentenversicherung unter Abzug der Aufwen-\ndungen für die gewährten Leistungen und für die\nb) Ziffer 2 Buchstabe d des Schlußprotokolls zum\nanteiligen Verwaltungskosten zurück.\"\nAbkommen entfällt.\n23. Ziffer 3 Buchstabe e des Schlußprotokolls zum Ab-            28. Ziffer 12 des Schlußprotokolls zum Abkommen ent-\nkommen erhält folgende Fassung:                                 fällt.\n.,e) Osterreichische Staatsangehörige, die sich ge-\nwöhnlich außerhalb des Gebietes der Bundes-        29. Ziffer 14 des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält\nrepublik Deutschland aufhalten, sind zur frei-         folgende Fassung:\nwilligen Versicherung in der deutschen Renten-\n., 14. Zu Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens:\nversicherung berechtigt, wenn sie zu dieser min-\ndestens einen freiwilligen oder Pflichtbeitrag                 Die österreichischen Träger der Pensionsver-\nwirksam entrichtet haben.\"                                     sicherung wenden Artikel 28 Nummer 1 Buch-\nstaben a und b an.\"\n24. Ziffer 4 des Schlußprotokolls zum Abkommen entfällt.\n30. Ziffer 15 des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält\nfolgende Fassung:\n25. In Ziffer 6 des Schlußprotokolls zum Abkommen ent-\nfallen die Bezeichnung Buchstabe a und die Bestim-               ,, 15. Zu den Artikeln 32 bis 34 des Abkommens:\nmung des Buchstaben b.\na) Die Vertragsstaaten werden Verhandlungen\naufnehmen, um die Bestimmungen des Ab-\n26. Nach Ziffer 7 des Schlußprotokolls zum Abkommen                              schnittes II Kapitel 4 des Abkommens zu\nwird als Ziffer 7 a angefügt:                                              überprüfen, wenn einer der Vertragsstaaten\ndie Grundsätze für die Zahlung von Familien-\n., 7 a. Zu Artikel 11 des Abkommens:\nbeihilfen wesentlich ändert.\nEine nach den deutschen Rechtsvorschriften\nb) Es besteht Einvernehmen darüber, daß die\nversicherungsfreie Beschäftigung schließt die\nnach Artikel 22 der Konvention zwischen\nEntstehung des Anspruchs auf eine nicht vor-\nOsterreich und Bayern über die beidersei-\nzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspen-\ntigen Salinenverhältnisse vom 18. März 1829\nsion) nicht aus.\"\nin der Fas\"lung des Abkommens vom 25. März\n1957 auf      Grund einer Schichtberechti-\n27. Ziffer 9 des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält                           gung im österreichischen Salzbergbau der\nfolgende Fassung:                                                          Saline Hallein beschäftigten Dienstnehmer\n(Arbeitnehmer) für die Dauer dieser Beschäf-\n.,9. Zu Artikel 17 des Abkommens:\ntigung in bezug auf die Gewährung der Fa-\na} Sind nach Absatz 1 zweiter Satz die deutschen                           milienbeihilfen so zu behandeln sind, als hät-\nRechtsvorschriften anzuwenden, so ist eine Be-                      ten sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen\nfreiung von der Versicherungspflicht unzulässig.                     Aufenthalt am Ort der Betriebsstätte. M","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1975                                  259\n31. Nach Ziffer 17 des Schlußprotokolls zum Abkommen                         rechtlichen Verhältnissen einen Nachteil er-\nwird als Ziffer 17 a eing,efügt:                                         litten hat, nach den österreichischen Rechts-\nvorschriften zustehenden Rechte werden\n., 17 a. Zu Artikel 45 des Abkommens:                                    durch dieses Abkommen nicht berührt.\nAbsatz 1 zweiter Satz gilt in bezug auf die                  b) Bei der Anwendung des Abkommens werden\nAnwendung des Artikels 11 Absatz         zweiter                die deutschen Rechtsvorschriften, soweit sie\nSatz des Abkommens entsprechend.\"                               für Personen, die wegen ihrer politischen\nHaltung oder aus Gründen der Rasse, des\n32. a) In Ziffer 18 Buchstabe b Unterabschnitt bb des                        Glaubens oder der Weltanschauung geschä-\nSchlußprotokolls zum Abkommen wird der Aus-                         digt worden sind, günstigere Regelungen ent-\ndruck „Artikel 28 Nummern 1 bis 9\" durch den                        halten, nicht berührt.\"\nAusdruck „Artikel 28 Nummern 1, 2 und 3 Buch-\nstabe a\" ersetzt.                                                               Artikel 2\nb) In Ziffer 18 Buchstabe b Unterabschnitt cc des             (1) Die Bestimmung des Artikels 11 Absatz 1 zweiter\nSchlußprotokolls zum Abkommen werden die Aus-         Satz des Abkommens wird auf die Fälle weiter ange-\ndrücke „Artikel 28 Nummer 11\" und „Artikel 28          wendet, auf die sie am Tag vor dem Inkrafttreten dieses\nNummer 6\" durch die Ausdrücke „Artikel 28 Num-        Zusatzabkommens anzuwenden war.\nmer 3 Buchstabe b\" und „Artikel 28 Nummer 3\n(2) Bei Anwendung des Abkommens in der Fassung\nBuchstabe a\" ersetzt.\ndieses Zusatzabkommens in bezug auf die in Artikel 2\nc) Ziffer 18 Buchstabe b Unterabschnitt dd            des   Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e des Abkommens\nSchlußprotokolls zum Abkommen entfällt.               in der Fassung dieses Zusatzabkommens bezeichneten\nd) Der Ziffer 18 des Schlußprotokolls zum Abkommen         Rechtsvorschriften sowie bei Anwendung der Ziffer 22\nwerden als Buchstaben c und d angefügt:               des Schlußprotokolls zum Abkommen in der Fassung\ndieses Zusatzabkommens gilt Artikel 48 des Abkommens\n„c) Bestand auf Grund einer Berufskrankheit vor        entsprechend.\nInkrafttreten des Abkommens ein Leistungs-\nanspruch, so wird Artikel 16 des in Artikel 53                             Artikel 3\ndes Abkommens bezeichneten Ersten Abkom-\nmens auch auf Leistungsansprüche weiter an-         Das Zusatzabkommen vom 10. April 1969 zum Abkom-\ngewendet, die nach Inkrafttreten des Abkom-      men vom 22. Dezember 1966 zwischen der Republik\nmens auf Grund einer Verschlimmerung oder        Osterreich und der Bundesrepublik Deutschland über\nauf Grund des Todes entstehen.                   Soziale Sicherheit erhält die Bezeichnung „Erstes Zusatz-\nabkommen zum Abkommen vom 22. Dezember 1966 zwi-\nd) Abschnitt II Kapitel 3 gilt nicht für Fälle, in\nschen der Republik Osterreich und der Bundesrepublik\ndenen nach den Rechtsvorschriften über die\nDeutschland über Soziale Sicherheit\".\nPensionsversicherung der in der Land- und\nForstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen die\nRechtsvorschriften über die landwirtschaft-                                Artikel 4\nliche Zuschußrentenversicherung weiterhin           Dieses Zusatzabkommen gilt auch für das Land Berlin,\nAnwendung finden.\"                               sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Bundesregierung der Republik Oster-\n33. Ziffer 19 Buchstabe b Nummer 4 zweiter Satz des             reich binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Zu-\nSchlußprotokolls zum Abkommen erhält folgende              satzabkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nFassung:\nArtikel 5\n,,Die diesen Leistungen zugrunde liegenden Arbeits-\nunfälle (Berufskrankheiten) oder Versicherungszeiten           (1) Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation;\ngelten für den österreichischen Träger nicht als Ar-       die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich\nbeitsunfälle (Berufskrankheiten) nach den deutschen         in Wien ausgetauscht werden.\nRechtsvorschriften und nicht als Versicherungszeiten,          (2) Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im folgenden\ndie nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechen-         nichts anderes bestimmt wird, am ersten Tag des zweiten\nbar sind.\"                                                  Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die\nRatifikationsurkunden ausgetauscht werden.\n34. Dem Schlußprotokoll zum Abkommen wird als Zif-\n(3) Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe c und Ziffer 18\nfer 22 angefügt:\nBuchstabe c des Schlußprotokolls zum Abkommen in der\n„22. a) Die einer Person, die aus politischen oder         Fassung dieses Zusatzabkommens sowie Artikel 1 Num-\nreligiösen Gründen oder aus Gründen der          mer 34 treten rückwirkend mit dem Inkrafttreten des\nAbstammung in ihren sozialversicherungs-         Abkommens in Kraft.\nZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Re-\ngierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Ab-\nkommen unterzeichnet.\nGESCHEHEN zu Bonn am 29. März 1974 in zwei Ur-\nschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nWalter A r e n d t\nFür die Republik Osterreich\nR. Häuser","260                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nZweite Zusatzvereinbarung\nzur Vereinbarung vom 22. Dezember 1966\nzur Durchführung des Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Soziale Sicherheit in der Fassung der Zusatzvereinbarung\nvom 10. April 1969\nAuf Grund des Artikels 42 Absatz 1 des Abkommens                  (5) Die sich in Anwendung der Absätze 3 und 4\nzwischen der Bundesrepublik. Deutschland und der Re-            ergebenden Forderungen sind binnen zwei Monaten\npublik Osterreich über Soziale Sicherheit vom 22. De-           nach Eingang zu erfüllen.\"\nzember 1966 in der Fassung des Zweiten Zusatzabkom-\nmens vom 29. März 1974 - im folgenden Abkommen\n3. Artikel 8 der Durchführungsvereinbarung erhält fol-\ngenannt -\ngende Fassung:\nhaben die zuständigen Behörden zur Änderung der am\n22. Dezember 1966 geschlossenen Vereinbarung zur                  ,,(1) Rentenzahlungen an Anspruchsberechtigte im\nDurchführung des an demselben Tag geschlossenen Ab-             anderen Vertragsstaat können entweder direkt oder\nkommens über Soziale Sicherheit in der Fassung der              über die Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates\nZusatzvereinbarung vom 10. April 1969 - im folgenden            durch die Verbindungsstelle des anderen Vertrags-\nDurchführungsvereinbarung genannt -                             staat nach den in diesem Vertragsstaat geltenden\nRechtsvorschriften über die Art und Weise der Zah-\nfolgendes vereinbart:                                        lung erfolgen.\n(2) Bei Zahlung im Wege der Verbindungsstellen\nArtikel 1                             sind die zur Auszahlung der Renten erforderlichen\nBeträge der Verbindungsstelle bis spätestens 15. des\n1. In Artikel 5 Absatz 3 Ziffer 11 der Durchführungsver-        dem Auszahlungsmonat vorangehenden Kalendermo-\neinbarung werden die Beträge Schilling 1500,- und           nats zu überweisen.\"\nDM 220,- durch die Beträge Schilling 5000,- und\nDM 700,- ersetzt.\n4. Artikel 11 der Durchführungsvereinbarung erhält fol-\ngende Fassung:\n2. Artikel 6 der Durchführungsvereinbarung erhält fol-\ngende Fassung:                                                \"Die zuständigen Träger unterrichten einander un-\n,,(1) Bei Anwendung des Artikels 17 Absatz 3 oder         verzüglich, wenn sich die Höhe der Leistung ändert,\nAbsatz 4 des Abkommens stellt der Träger der Pen-           soweit die Änderung nicht Folge einer allgemeinen\nsions-(Renten-)Versicherung oder die Verbindungsstelle        Anpassung ist.\"\nfür die Pensions-(Renten-)Versicherung des Vertrags-\nstaates des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes dem     5. Artikel 12 der Durchführungsvereinbarung erhält fol-\nBerechtigten eine Bescheinigung über den jeweils             gende Fassung:\nmaßgebenden Zeitpunkt aus.\n„Pensionen (Renten) werden an Anspruchsberechtigte\n(2) Für die Berechnung der Beträge nach Artikel 17       im anderen Vertragsstaat direkt ausgezahlt. Nachzah-\nAbsatz 6 Buchstaben a und b des Abkommens ist               lungen an Pensionen (Renten) können entweder direkt\nder Durchschnittsaufwand aus der Krankenversiche-            oder im Wege der Verbindungsstellen ausgezahlt\nrung der Pensionisten (Rentner) des Kalenderjahres          werden.\"\nzugrunde zu legen, das dem Kalenderjahr, in dem die\nLeistungen gewährt werden, vorangeht. Der Unter-\n6. Artikel 13 der Durchführungsvereinbarung erhält fol-\nschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsaufwand des          gende Fassung:\nVorjahres und des laufenden Jahres wird durch Ver-\nminderung oder Erhöhung des Durchschnittsaufwandes             „Die zuständigen Träger erstellen jährlich zum\nfür das folgende Jahr berücksichtigt.                        31. Dezember über die in den anderen Vertragsstaat\nvorgenommenen Zahlungen Statistiken, die Angaben\n(3) In den Fällen des Artikels 17 Absatz 6 Buch-\nüber Zahl und Summe der Pensionen (Renten), ge-\nstabe a des Abkommens werden die Beträge je Kalen-           gliedert nach Pensions(Renten)arten, enthalten. Diese\nderjahr errechnet und mit der Zahl der am 31. Dezem-\nStatistiken werden im Wege der Verbindungsstellen\nber des Vorjahres nach Osterreich gezahlten Renten\nausgetauscht.\"\neinschließlich der Zahl der zu diesem Zeitpunkt ver-\nsicherten Rentenwerber vervielfacht.\n7. Artikel 14 der Durchführungsvereinbarung erhält fol-\n(4) In den Fällen des Artikels 17 Absatz 6 Buch-        gende Fassung:\nstabe b werden die Beträge für den Kalendermonat\nerrechnet und für jeden Kalendermonat der Versiche-            \"Erhält ein Träger des Wohnortes von einer Tatsache\nrungszeit gezahlt. Der Monat des Versicherungsbe-            Kenntnis, welche die Einschränkung eines Leistungs-\nginns wird stets berücksichtigt, der Monat der Beendi-       anspruches oder einer Leistung zur Folge hat, so ver-\ngung nur dann, wenn das Ende der Versicherung auf            ständigt er davon unverzüglich den zuständigen Träger\nden letzten Tag des Monats fällt.                           des anderen Vertragsstaates.\"","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1975                                 261\n8. Die Bestimmung des Artikels 15 der Durchführungs-           1966 zur Durchführung des Abkommens zwischen der\nvereinbarung erhält die Bezeichnung Absatz 1; als           Republik Osterreich und der Bundesrepublik Deutsch-\nAbsatz 2 wird angefügt:                                     land über Soziale Sicherheit\".\n., (2) Der zuständige Träger jedes Vertragsstaates\nstellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die von                               Artikel 3\nihm gewährten Familienbeihilfen aus, sofern die Be-\nscheinigung erforderlich ist, um in dem anderen Ver-           Diese Zusatzvereinbarung gilt auch für das Land Ber-\ntragsstaat einen Anspruch auf Familienbeihilfen gel-        lin, wenn nicht der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\ntend zu machen. Diese Bescheinigung soll enthalten          ordnung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem\nBundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundes-\nd)    die Namen der Kinder, für welche Familienbeihilfen   minister für Finanzen der Republik Osterreich innerhalb\ngewährt werden,                                       von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Zusatzverein-\nb) den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen ge-          barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nwährt werden, und\nc) die Höhe der gewährten Familienbeihilfen.\"\nArtikel 4\nDiese Zusatzvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem\nZweiten Zusatzabkommen vom 29. März 1974 zum Ab-\nArtikel 2\nkommen zwischen der Republik Osterreich und der\nDie Zusatzvereinbarung vom 10. April 1969 zu der           Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom\nVereinbarung vom 22. Dezember 1966 zur Durchführung           22. Dezember 1966 in der Fassung des Zusatzabkommens\ndes Abkommens zwischen der Republik Osterreich und            vom 10. April 1969 in Kraft, sobald die zuständigen Be-\nder Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit        hörden einander mitgeteilt haben, daß die nach inner-\nerhält die Bezeichnung „Erste Zusatzvereinbarung vom          staatlichem Recht erforderlichen Voraussetzungen vor-\n10. April 1969 zu der Vereinbarung vom 22. Dezember           liegen.\nGESCHEHEN zu Bonn am 29. März 1974 in zwei Ur-\nschriften.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:\nWalter A r e n d t\nDer Bundesminister für soziale Verwaltung,\nder auch mit der Vertretung des Bundesministers\nfür Finanzen betraut ist:\nR. Häuser"]}