{"id":"bgbl2-1975-14-1","kind":"bgbl2","year":1975,"number":14,"date":"1975-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit","law_date":"1975-03-03T00:00:00Z","page":245,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["245\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                              Z 1998 A\n1975                    Ausgegeben zu Bonn am 6. März 1975                                                                              Nr. 14\nTag                                            Inhalt                                                                                 Seite\n3. 3. 75 Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     245\n3. 3. 75 Gesetz zu den Zusatzvereinbarungen vom 29. März 1974 zum Abkommen vom 22. De-\nzember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über\nSoziale Sicherheit und zu der Vereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens . . . . . .                                        253\n3. 2. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . .                              262\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 17. Dezember 1973\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel\nüber Soziale Sicherheit\nVom 3. März 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              rung. Die für den Ausgleich erforderlichen Mittel\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      werden durch Umlage auf alle Träger der Kranken-\nversicherung im Verhältnis der durchschnittlichen\nArtikel 1                            Mitgliederzahl des der Durchführung der Umlage\nvorangegangenen Kalenderjahres, einschließlich\nDem in Jerusalem am 17. Dezember 1973 unter-\nder Rentner, aufgebracht.\nzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale\nSicherheit wird zugestimmt. Das Abkommen wird                                                        Artikel 3\nnachstehend veröffentlicht.\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nArtikel 2                            Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nstellt.\nErgeben sich aus der Durchführung des Abkom-\nmens für einzelne Träger der Krankenversicherung                                                     Artikel 4\naußergewöhnliche Belastungen, so können diese                  (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nganz oder teilweise ausgeglichen werden. Uber den           kündung in Kraft.\nAusgleich entscheidet auf Antrag der Bundesver-\nband der Ortskrankenkassen in seiner Eigenschaft               (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\nals Verbindungsstelle im Einvernehmen mit den               Artikel 37 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nübrigen Spitzenverbänden· der Krankenversiche-              blatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. März 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt                                                                                       •\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","246                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel\nüber Soziale Sicherheit\nDie Bundesrepublik Deutschland                10. ,, Versicherungszeit\"\nund                                   eine Beitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit;\nder Staat Israel                       11. \"Geldleistung\"\nIN DEM WUNSCHE, ihre Beziehungen im Bereich der                   eine Geldleistung oder Rente einschließlich aller Zu-\nSozialen Sicherheit zu regeln,                                      schläge, Zuschüsse und Erhöhungen.\nhaben folgendes vereinbart:                                                           Artikel 2\n(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt,\nbezieht es sich\nAbschnitt I                           1. auf die deutschen Rechtsvorschriften über\nAllgemeine Bestimmungen                            a) die Krankenversicherung sowie den Schutz der er-\nwerbstätigen Mutter, soweit sie die Gewährung\nArtikel 1                                    von Geld- und Sachleistungen durch die Träger der\nKrankenversicherung zum Gegenstand haben;\nIn diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke\nb) die Unfallversicherung;\n1. ,,Gebiet\"                                                     c) die Rentenversicherung und die hüttenknappschaft-\nin bezug auf die Bundesrepublik Deutschland                       liche Zusatzversicherung;\nden Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bun-\n2. auf die israelischen Rechtsvorschriften über\ndesrepublik Deutschland,\na) die Mutterschaftsversicherung;\nin bezug auf den Staat Israel\ndas Gebiet des Staates Israel;                                b) die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufs-\nkrankheiten;\n2. ,, Staatsangehöriger\"\nc) die Alters- und Hinterbliebenenversicherung.\nin bezug auf die Bundesrepub::k Deutschland\neinen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die           (2) Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 sind\nBundesrepublik Deutschland,                               nicht diejenigen, die sich für einen Vertragsstaat aus\nin bezug auf den Staat Israel                             zwischenstaatlichen Verträgen oder aus Rechtsvorschrif-\neinen israelischen Staatsbürger;                          ten der Europäischen Gemeinschaften ergeben oder zu\nderen Ausführung dienen, soweit sie nicht Versiche-\n3. ,, Rechtsvorschriften\"                                    rungslastregelungen enthalten.\ndie Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige\nallgemein rechtsetzende Akte, die sich auf die in Ar-                               Artikel 3\ntikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen            (1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt,\nSicherheit beziehen;                                      stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Ver-\n4. ,,zuständige Behörde\"                                     tragsstaates dessen Staatsangehörigen gleich\nin bezug auf die Bundesrepublik Deutschland               a) Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates,\nden Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,          b) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens\nin bezug auf den Staat Israel                                  über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli\nden Arbeitsminister;                                           1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu die-\nsem Abkommen,\n5. ,.Träger\"\nc) andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von\ndie Einrichtung oder die Behörde, der die Durchfüh-\neinem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates ablei-\nrung in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneter Rechtsvor-\nten,\nschriften obliegt;\nwenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhn-\n6. ,,zuständiger Träger\"                                     lich aufhalten.\nden nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zu-\n(2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen\nständigen Träger;\nVertragsstaates werden den Staatsangehörigen des ande-\n7. ,, Beschäftigung\"                                         ren Vertragsstaates, die sich außerhalb der Gebiete der\neine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der anzu-      Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten, unter denselben\nwendenden Rechtsvorschriften;                             Voraussetzungen erbracht wie den sich dort gewöhnlich\naufhaltenden Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaa-\n8. ,,Beitragszeit\"                                           tes.\neine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften eines                                Artikel 4\nVertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als ent-\n• richtet gelten;                                               (1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt,\ngelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach\n9. ,,gleichgestellte Zeit\"                                   denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen\neine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit gleichsteht;    oder die Gewährung von Leistungen oder die Zahlung","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1975                                  247\nvon Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist,       (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für in Ab-\nnicht für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen,   satz 1 genannte Arbeitnehmer, die von einem anderen\ndie sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates auf-       öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt werden.\nhalten. Dies gilt entsprechend für Personen, die nicht in\nArtikel 3 Absatz 1 genannt sind, soweit es sich nicht um\nArtikel 10\ndie Zahlung von Renten oder einmalige Geldleistungen\nnach den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b         Auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des\nund c sowie Nummer 2 Buchstaben b und c bezeichneten      Arbeitgebers oder auf Antrag der gleichgestellten Person\nRechtsvorschriften handelt.                               im Sinne des Artikels 8 kann die zuständige Behörde des\n(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften über Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Ar-\ntikeln 5 bis 9 anzuwenden wären, die Befreiung von die-\ndie Gewährung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besse-\nrung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nach      sen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht\nden in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und        kommende Person den Rechtsvorschriften des anderen\nNummer 2 Buchstabe c bezeichneten Rechtsvorschriften.     Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist\nauf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht\nzu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Be-\nArtikel 5                          hörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stel-\nDie Versicherungspflicht von Arbeitnehmern richtet      lungnahme zu geben. Ist der Arbeitnehmer nicht in des-\nsich, soweit die Artikel 6 bis 10 nichts anderes bestim-  sen Gebiet beschäftigt, so gilt er als an dem Ort beschäf-\nmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in  tigt, an dem er zuletzt vorher beschäftigt war. War er\ndessen Gebiet sie beschäftigt sind; dies gilt auch, wenn  vorher nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so gilt er als\nsich der Arbeitgeber im Gebiet des anderen Vertrags-      an dem Ort beschäftigt, an dem die zuständige Behörde\nstaates befindet.                                         dieses Vertragsstaates ihren Sitz hat.\nArtikel 6\nWird ein Arbeitnehmer, der in einem Vertragsstaat                             Absdlnitt II\nvon einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er ge-                       Besondere Bestimmungen\nwöhnlich angehört, von diesem Unternehmen in den an-\nderen Vertragsstaat entsandt, um dort eine Arbeit für\nRechnung dieses Unternehmens auszuführen, so gelten                                Kapitel 1\nfür die Dauer der Beschäftigung im zweiten Vertrags-                Leistungen im Falle der Mutterschaft\nstaat die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates\nso weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt;                         Artikel 11\ndies gilt auch, wenn das Unternehmen im Gebiet des\n(1) Für den Leistungsanspruch und die Dauer der Lei-\nzweiten Vertragsstaates eine Zweigniederlassung unter-\nhält.                                                     stungsgewährung sind die nach den Rechtsvorschriften\nbeider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungs-\nArtikel 7                          zeiten und Zeiten des Bezuges einer Leistung zusammen-\nzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.\n(1) Für die Besatzung eines Seeschiffes gelten die\nRechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge es     (2) Absatz 1 gilt für Leistungen, deren Gewährung im\nführt.                                                    Ermessen eines Trägers liegt, entsprechend.\n(2) Wird ein Arbeitnehmer, der sich im Gebiet eines\nVertragsstaates gewöhnlich aufhält, vorübergehend auf                             Art i k e 1 12\neinem Seeschiff, das die Flagge des anderen Vertrags-        Artikel 4 Absatz 1 gilt nicht für eine Person, solange\nstaates führt, von einem Arbeitgeber beschäftigt, der     für sie Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Ver-\nseinen Sitz im Gebiet des ersten Vertragsstaates hat und  tragsstaates beansprucht werden können, in dessen Ge-\nnicht Eigentümer des Schiffes ist, so gelten die Rechts-  biet sie sich aufhält.\nvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in\ndessen Gebiet beschäftigt.                                                        Artikel 13\n(1) Bei Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 sind die\nArtikel 8\nSachleistungen\nDie Artikel 5 bis 7 gelten entsprechend für Personen,  in der Bundesrepublik Deutschland '\ndie nach in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften        von der für den Aufenthaltsort zuständigen Allgemei-\nden Arbeitnehmern gleichgestellt sind.                       nen Ortskrankenkasse,\nin dem Staat Israel\nArtikel 9                             von der Nationalversicherungsanstalt\n(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates   zu erbringen.\nvon diesem oder einem Mitglied oder einem Bediensteten       (2) Für die Erbringung der Sachleistungen gelten die\neiner amtlichen Vertretung dieses Vertragsstaates im      für den Träger des Aufenthaltsortes maßgebenden\nGebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten Rechtsvorschriften mit Ausnahme der Rechtsvorschriften\ndie Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.        über die Dauer der Leistungsgewährung, den Kreis der\n(2) Hat sich ein in Absatz 1 genannter Arbeitnehmer    zu berücksichtigenden Angehörigen sowie der sich hier-\nvor Beginn der Beschäftigung gewöhnlich in dem Be-        auf beziehenden Rechtsvorschriften über das Leistungs-\nschäftigungsland aufgehalten, so kann er binnen drei      streitverfahren.\nMonaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung          (3) Personen und Einrichtungen, die mit den in Ab-\nder Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes wählen.   satz 1 genannten Trägern Verträge über die Erbringung\nDie Wahl ist gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären.       von Sachleistungen für die bei diesen Trägern Versicher-\nDie gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tage der      ten und deren Angehörige abgeschlossen haben, sind\nErklärung ab.                                             verpflichtet, Sachleistungen auch für die in Artikel 4 Ab-","248                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nsatz 1 genannten Personen zu erbringen, und zwar unter        kann nachträglich erteilt werden, wenn die Persern aus\ndenselben Bedingungen, wie wenn diese Personen bei            entschuldbaren Gründen die Zustimmung vorher nicht\nden in Absatz 1 genannten Trägern versichert oder An-         eingeholt hat.\ngehörige solcher Versicherter wären und als ob die Ver-\nträge sich auch auf diese Personen erstreckten.                                      Artikel 11\n(4) Bei Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 werden auf          (1) Hat ein Träger des einen Vertragsstaates einer Per-\nErsuchen des zuständigen Trägers Geldleistungen von           son im Gebiet des anderen Vertragsstaates Sachleistun-\ndem in Absatz 1 genannten Träger des Aufenthaltsortes         gen zu gewähren, so sind sie unbeschadet des Absatzes 3\nausgezahlt.\nin der Bundesrepublik Deutschland\n(5) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des           von der für den Aufenthaltsort zuständigen Allgemei-\nAufenthaltsortes die nach den Absätzen 1 und 4 aufge-           nen Ortskrankenkasse,\nwendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.          in dem Staat Israel\n(6) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag             von der Nationalversicherungsanstalt\nder beteiligten Träger vereinbaren, daß die aufgewende-       zu erbringen.\nten Beträge zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung in\n(2) Für die Erbringung der Sachleistungen gelten die\nallen Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen\nfür den Träger des         Aufenthaltsortes   maßgebenden\ndurch Pauschbeträge erstattet werden.\nRechtsvorschriften.\n(3) Ist nach Absatz 1 Berufshilfe zu gewähren, so wird\nKapitel 2                           sie vom Träger der Unfallversicherung im Gebiet des\nUnfallversicherung                        Aufenthaltsstaates nach den für ihn geltenden Rechts-\nvorschriften erbracht. Zuständig ist der Träger der Un-\nArt i k e 1 14                        fallversicherung, der zuständig wäre, wenn über den Lei-\nstungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Ver-\n(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates\ntragsstaates zu entscheiden wäre.\nvor, daß für den Leistungsanspruch auf Grund eines Ar-\nbeitsunfalls (Berufskrankheit) im Sinne dieser Rechtsvor-        (4) An Stelle des in Absatz 1 genannten Trägers kann\nschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle (Berufs-         der in Absatz 3 Satz 2 genannte Träger der Unfallversi-\nkrankheiten) zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch       cherung die Leistungen erbringen.\nfür früher eingetretene, unter die Rechtsvorschriften des        (5) Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von\nanderen Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle (Berufs-      erheblicher finanzieller Bedeutung werden außer in Fällen\nkrankheiten), als ob sie unter die Rechtsvorschriften des     unbedingter Dringlichkeit nur gewährt, soweit der zu-\nersten Vertragsstaates gefallen wären. Den zu berück-         ständige Träger zustimmt. Unbedingte Dringlichkeit ist\nsidltigenden Unfällen (Krankheiten) stehen solche gleich,     gegeben, wenn die Gewährung der Leistung nicht aufge-\ndie nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften als      schoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesund-\nUnfälle oder Entschädigungsfälle anerkannt sind.             heit der Person ernstlich zu gefährden.\n(2) Der zur Entschädigung des später eingetretenen            (6) Artikel 13 Absatz 3 gilt entsprechend.\nVersicherungsfalles zuständige Träger setzt seine Lei-\nstung nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall (Be-             (1) Geldleistungen mit Ausnahme von Rente, Abfindun-\nrufskrankheit) eingetretenen Minderung der Erwerbs-           gen, Pflegegeld und Sterbegeld werden auf Ersuchen des\nfähigkeit fest, den er nach den für ihn geltenden inner-      zuständigen Trägers von dem in Absatz 1 genannten Trä-\nstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.        ger ausgezahlt.\nArt i k e 1 15                                                Art i k e 1 18\n(1) Für den Leistungsanspruch auf Grund einer Berufs-        (1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des\nkrankheit werden vom Träger eines Vertragsstaates auch        Aufenthaltsortes die nach Artikel 17 aufgewendeten Be-\ndie Beschäftigungen berücksichtigt, die im Gebiet des         träge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.\nanderen Vertragsstaates ausgeübt wurden und ihrer Art\n(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag\nnach geeignet waren, diese Krankheit zu verursachen.\nder beteiligten Träger vereinbaren, daß die aufgewende-\nBesteht dabei nach den Rechtsvorschriften beider Ver-\nten Beträge zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung in\ntragsstaaten ein Leistungsanspruch, so werden die Sach-\nallen Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen\nleistungen und die Geldleistungen mit Ausnahme der\ndurch Pauschbeträge erstattet werden.\nRente nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaa-\ntes gewährt, in dessen Gebiet sich die berechtigte Person\ngewöhnlich aufhält. Von der Rente gewährt jeder Träger                                Artikel 19\nnur den Teil, der dem Verhältnis der Dauer der im Ge-\nDie Abfindung einer Rente wegen des gewöhnlichen\nbiet des eigenen Vertragsstaates ausgeübten zur Dauer\nAufenthaltes des Berechtigten im Gebiet des anderen\nder nach Satz 1 zu berücksichtigenden Beschäftigungen\nVertragsstaates kann nur auf Antrag des Berechtigten\nentspricht.\ngewährt werden.\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Gewährung der Hinter-\nbliebenenrente und der Beihilfe an Hinterbliebene.\nKapitel 3\nArt i k e 1 16                                           Rentenversldlerung\n(1) Artikel 4 Absatz 1 gilt in bezug auf die Sachleistun-        (Versicherungsfälle des Alters und des Todes)\ngen für eine Person, die während der Heilbehandlung\nden Aufenthalt in das Gebiet des anderen Vertragsstaa-                               Artikel 20\ntes verlegt hat, nur, wenn der zuständige Träger der Ver-\n(1) Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertrags-\nlegung des Aufenthaltes vorher zugestimmt hat.               staaten anrechnungsfähige Versicherungszeiten vorhan-\n(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 kann nur wegen des       den, so werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs\nGesundheitszustandes der Person verweigert werden. Sie        nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1975                                   249\nVersicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechts-                            Abschnitt III\nvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfä-\nhig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Dies gilt für              VersdJ.iedene Bestimmungen\nLeistungen, deren Gewährung im Ermessen des Trägers\nliegt, entsprechend. In welchem Ausmaß Versicherungs-                                  Kapitel 1\nzeiten anrechnungsfähig sind, richtet sich nach den\nRechtsvorschriften, die die Anrechnungsfähigkeit be-                          Amtshilfe und Redltsbilfe\nstimmen.\n(2) Besteht mit oder ohne Berücksichtigung des Absat-                              Artikel 23\nzes 1 ein Rentenanspruch nach den Rechtsvorschriften             (1) Die Träger, Verbände von Trägern, Behörden und\nbeider Vertragsstaaten und ist nach den anzuwendenden         Gerichte der Vertragsstaaten leisten einander bei Durch-\nRechtsvorschriften eine Versicherungszeit von weniger         führung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechts-\nals zwölf Monaten für die Berechnung der Rente anzu-          vorschriften und dieses Abkommens gegenseitige Hilfe,\nrechnen, so kann ein Rentenanspruch nach diesen               als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften\nRechtsvorschriften nicht geltend gemacht werden. In die-      an. Die Hilfe mit Ausnahme der Barauslagen ist kosten-\nsen Fällen stehen die Versicherungszeiten ohne Rück-          los.\nsicht auf ihre zeitliche Lage für die Berechnung der Ren-\nte den nach den Rechtsvorschriften des anderen Ver-              (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für ärztliche Untersuchun-\ngen. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten,\ntragsstaates anzurechnenden Versicherungszeiten unbe-\nder Verdienstausfall, die Kosten für Unterbringung zu Be-\nschadet des Artikels 21 Absatz 1 gleich.\nobachtungszwecken und sonstige Barauslagen mit\nArt i k e 1 21                        Ausnahme der Portokosten sind von der ersuchenden\nStelle zu erstatten. Die Kosten werden nicht erstattet,\n(1) Bemessungsgrundlagen werden aus den Versiche-          wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der zu-\nrungszeiten gebildet, die nach den anzuwendenden              ständigen Träger beider Vertragsstaaten liegt.\nRechtsvorschriften für die Rentenberechnung zu berück-\nsichtigen sind.\n(2) Besteht nach den Rechtsvorschriften beider Ver-                                Artikel 24\ntragsstaaten Anspruch auf Leistungen, die mit Rücksicht          (1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte\nauf die Kinder des Berechtigten oder diesen gleichge-         sowie die vollstreckbaren Urkunden der Träger oder der\nstellte Kinder gewährt werden, so werden diese Leistun-       Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonsti-\ngen jeweils nur zur Hälfte gewährt. Dies gilt auch, wenn      ge Forderungen aus der Sozialversicherung werden im\ndie Leistungen als Leistungsteile in Hinterbliebenenren-      anderen Vertragsstaat anerkannt.\nten enthalten sind oder zu solchen gewährt werden. Be-\n(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn\nsteht der Anspruch auf die betreffende Leistung nur nach\nsie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates wider-\nden Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, so wird sie\nspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde aner-\nnur zur Hälfte gewährt, wenn die Voraussetzungen für          kannt werden soll.\nden Anspruch nur unter Berücksichtigung des Artikels 20\nAbsatz 1 erfüllt sind.                                           (3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren\nEntscheidungen und Urkunden werden im anderen Ver-\nArtikel 22                            tragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren rich-\nFür den deutschen Träger gilt folgendes:                   tet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Ver-\ntragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für\n1. Die nach Artikel 20 Absatz 1 zu berücksichtigenden         die Vollstreckung der in diesem Staat erlassenen ent-\nisraelischen Versicherungszeiten werden in dem Ver-       sprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die\nsicherungszweig berücksichtigt, dessen Träger unter       Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß\nausschließlicher Anwendung der deutschen Rechtsvor-       mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstrek-\nschriften für die Feststellung der Leistung zuständig     kungsklausel) versehen sein.\nist. Wäre danach die knappschaftliche Rentenversiche-\nrung zuständig, so werden nach den israelischen              (4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertrags-\nRechtsvorschriften zu berücksichtigende Versiche-         staates aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangs-\nrungszeiten in de1 knappschaftlichen Rentenversiche-      vollstreckung sowie in Konkurs- und Vergleichsverfah-\nrung berücksichtigt, wenn sie in bergbaulichen Betrie-    ren im Gebiet des anderen Vertragsstaates die gleichen\nben unter Tage zurückgelegt sind.                         Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Gebiet\ndieses Vertragsstaates.\n2. Hängt die Versicherungspflicht davon ab, daß weniger\nals eine bestimmte Zahl von Beiträgen entrichtet wur-\nde, so werden die nach den israelischen Rechtsvor-                               Artikel 25\nschriften zu berücksichtigenden Beitragszeiten für die       (1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei\nEntscheidung über die Versicherungspflicht berück-        einer der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Stellen eines\nsichtigt.\nVertragsstaates vorzulegen sind, ganz oder teilweise von\n3. Für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pau-       Steuern oder Gebühren einschließlich Konsulargebühren\nschal gewährt werden, und für die Hinzurechnung           und Verwaltungsabgaben befreit, so erstreckt sich diese\neiner Zurechnungszeit stehen den nach deutschen           Befreiung auch auf Urkunden oder sonstige Schrift-\nRechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbei-      stücke, die bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1\nträgen die nach den israelischen Rechtsvorschriften zu    bezeichneten Rechtsvorschriften einer entsprechenden\nberücksichtigenden Pflichtbeiträge gleich.                Stelle des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.\n4. Sind die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nur           (2) Urkunden, die bei Durchführung der in Artikel 2\nunter Berücksichtigung des Artikels 20 Absatz 1 er-       Absatz 1 bezeidmeten Rechtsvorschriften einer in Arti-\nfüllt, so werden die auf die Zurechnungszeit entfallen-   kel 23 Absatz 1 genannten Stellen eines Vertragsstaates\nden und die übrigen nicht nach der Dauer der zu be-       vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber\nrücksichtigenden    Versicherungszeiten     errechneten   Stellen des anderen Vertragsstaates keiner Legalisation\nRententeile nur zur Hälfte gewährt.                       oder einer anderen ähnlichen Förmlichkeit.","250                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nArtikel 26                               für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung\ndie Landesversicherungsanstalt für das Saarland,\nDie in Artikel 23 Absatz 1 genannten Stellen können                Saarbrücken;\nbei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten\nRechtsvorschriften und dieses Abkommens unmittelbar           in dem Staat Israel\nmiteinander und mit den beteiligten Personen und deren            die Nationalversicherungsanstalt.\nVertretern in ihren Amtssprachen verkehren. Rechtsvor-\nschriften über die Zuziehung von Dolmetschern bleiben                                  Artikel 30\nunberührt. Urteile, Bescheide oder sonstige Schriftstücke\nkönnen einer Person, die sich im Gebiet des anderen               (1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften\nVertragsstaates aufhält, unmittelbar durch eingeschriebe-     eines Vertragsstaates Leistungen für einen Sdiaden zu er-\nnen Brief mit Rückschein zugestellt werden.                   halten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates\neingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen\nDritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der\nArt i k e 1 27                       Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaa-\n(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechts-      tes nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.\nvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Stelle im an-        (2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger\nderen Vertragsstaat gestellt worden, die für die Annah-       Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl einem\nme des Antrags auf eine entsprechende Leistung nach            Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger\nden für sie geltenden Rechtsvorschriften zugelassen ist,       des anderen Vertragsstaates zu, so macht der Träger des\nso gilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger ge-          einen Vertragsstaates auf Antrag des Trägers des ande-\nstellt. Dies gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärun-     ren Vertragsstaates auch dessen Ersatzanspruch geltend.\ngen und Rechtsbehelfe entsprechend.                            Der Dritte kann die Ansprüche der beiden Träger mit be-\n(2) Ein Antrag auf Leistungen nach den Rechtsvor-           freiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder an-\nschriften des einen Vertragsstaates gilt auch als Antrag       deren Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die\nauf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvor-            Träger anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbrin-\nschriften des anderen Vertragsstaates. Dies gilt nicht, so-    genden Leistungen ausgleichspflichtig.\nweit der Antragsteller nach den Rechtsvorschriften die-\nses Vertragsstaates den Zeitpunkt bestimmen kann, der                                  Art i k e 1 31\nfür die Erfüllung der Leistungsvoraussetzung maßgebend            Hat ein Träger an einen Träger des anderen Vertrags-\nsein soll.                                                     staates Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der\nWährung des zweiten Vertragsstaates zu leisten. Hat ein\nArt i k e 1 28                       Träger in den Fällen der Artikel 24 und 30 an einen Trä-\nDie berufskonsularischen Behörden des einen Ver-            ger des anderen Vertragsstaates Zahlungen vorzuneh-\ntragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates sind       men, so sind diese in der Währung des ersten Vertrags-\nberechtigt, auf Antrag der Berechtigten die zur Siche-         staates zu leisten.\nrung und Erhaltung der Rechte der Staatsangehörigen\nihres Staates notwendigen Handlungen ohne Nachweis                                      Art i k e 1 32\neiner Vollmacht vorzunehmen. Sie können insbesondere               (1) Hat der Träger eines Vertragsstaates Geldleistun-\nbei den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Stellen im Inter-    gen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahl-\nesse der Staatsangehörigen Anträge stellen, Erklärungen       te Betrag von der Nachzahlung einer entsprechenden\nabgeben oder Rechtsbehelfe einbringen.                        Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Ver-\ntragsstaates zugunsten des Trägers einbehalten werden.\n(2) Hat der Träger eines Vertragsstaates einen Vor-\nKapitel 2\nschuß im Hinblick auf den Anspruch auf eine Leistung\nDurchführung und Auslegung des Abkommens                 nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates\ngezahlt, so ist der gezahlte Betrag von der Leistung zu-\nArt i k e 1 29                        gunsten dieses Trägers einzubehalten.\n(1) Die zuständigen Behörden können die zur Durch-             (3) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines\nführung des Abkommens notwendigen Verwaltungsmaß-             Vertragsstaates Anspruch auf eine Geldleistung für einen\nnahmen vereinbaren. Sie unterrichten einander über Än-        Zeitraum, für den ih_ oder ihren Angehörigen von einem\nderungen und Ergänzungen der für sie geltenden in Arti-       Fürsorgeträger des anderen Vertragsstaates Leistungen\nkel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften.                         gewährt worden sind, so ist diese Geldleistung auf Ersu-\n(2) Zur Durchführung des Abkommens werden hiermit\nchen und zugunsten des ersatzberechtigten Fürsorgeträ-\nVerbindungsstellen eingerichtet. Diese sind                    gers einzubehalten, als sei dieser ein Fürsorgeträger mit\ndem Sitz im Gebiet des ersten Vertragsstaates.\nin der Bundesrepublik Deutschland\nfür die Krankenversicherung\nArtikel 33\nder Bundesverband der Ortskrankenkassen, Bonn-\nBad Godesberg,                                              (1) Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsstaaten\nfür die Unfallversicherung                                  über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens\nder Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossen-        sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden\nschaften e. V., Bonn,                                    beigelegt werden.\nfür die Rentenversicherung der Arbeiter                        (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beige-\ndie Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düssel-     legt werden, so wird sie auf Verlangen eines Vertrags-\ndorf,                                                    staates einem Schiedsgericht unterbreitet.\nfür die Rentenversicherung der Angestellten                     (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet,\ndie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ber-     indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide\nlin,                                                     Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staa-\nfür die knappschaftliche Rentenversicherung                 tes als Obmann einigen, der von den Regierungen beider\ndie Bundesknappschaft, Bochum,                           Vertragsstaaten bestellt wird. Die Mitglieder werden in-","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1975                                    251\nnerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von            gung von Amts wegen neu festgestellt werden. In diesen\ndrei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat         Fällen gilt unbeschadet des Artikels 27 Absatz 2 der Tag\ndem anderen mitgeteilt hat, daß er die Streitigkeit einem     an dem der Träger das Verfahren einleitet, als Tag der\nSchiedsgericht unterbreiten will.                             Antragstellung nach den Rechtsvorschriften des anderen\nVertragsstaates.\n(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht\neingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Ver-           (5) Ergäbe die Neufeststellung nach Absatz 4 keine\neinbarung jeder Vertraqsstaat den Präsidenten des Inter-      oder eine niedrigere Rente als sie zuletzt für die Zeit vor\nnationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernen-    dem Inkrafttreten dieses Abkommens gezahlt worden ist,\nnungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöri-         so ist die Rente in der Höhe des bisherigen Zahlbetrages\nger eines Vertragsstaates oder ist er aus einem anderen       weiter zu gewähren.\nGrund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernen-\nnungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsan-\nArt i k e 1 35\ngehöriger eines Vertragsstaates oder ist auch er verhin-\ndert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des            Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses\nGerichtshofes, das mcht Staatsangehöriger eines Ver-          Abkommens.\ntragsstaates ist, die Ernennungen vornehmen.\n(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr-                               Artikel 36\nheit auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nVerträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Ent-\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die\ngenüber der Regierung des Staates Israel innerhalb von\nKosten seines MitgliPds sowie seiner Vertretung in dem\ndrei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine\nVerfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Ob-\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Ver-\ntragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsge-\nricht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im übri-                              Artikel 37\ngen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.\n(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Rati-\nfikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn\nausgetauscht werden.\nAbschnitt IV                              (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweitPn\nUbergangs- und Scblußbestimmungen                     Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem diP\nRatifikationsurkunden ausgetauscht werden.\nArtikel 34\nArtikel 38\n(1) Dieses Abkommen begründet, soweit es nichts an-\nderes bestimmt, keinen Anspruch auf Zahlung von Lei-             (1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit gl'-\nstungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.                schlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltunq\neiner Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalender-\n(2) Bei Anwendung dieses Abkommens werden auch             jahres kündigen.\ndie vor seinem Inkrafttreten nach den Rechtsvorschriften\nder Vertragsstaaten gegebenen erheblichen Tatsachen              (2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung außPr\nberücksichtigt.                                               Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin er-\nworbenen Leistungsansprüche weiter; einschränkendP\n(3) Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der      Rechtsvorschriften über den Ausschluß eines Anspruch..,\nAnwendung des Abkommens nicht entgegen.\noder das Ruhen oder die Entziehung von Leistungen we-\n(4) Renten, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkom-        gen des Aufenthaltes im Ausland bleiben für diese An-\nmens festgestellt sind, können unter dessen Berücksichti-     sprüche unberücksichtigt.\nZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Re-\ngierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Ab-\nkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.\nGESCHEHEN zu Jerusalem am 17. Dezember 1973 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und hebräischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die\nBundesrepublik Deutschland\nJesco von Puttkamer\nFür den\nStaat Israel\nJosef Almogi","252                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nSchlußprotokoll\nzum Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel\nüber Sozi.ale Sicherheit\nBei Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesre-                Buchstabe a des Abkommens gelten nur diejenigen\npublik Deutschland und dem Staat Israel geschlossenen                in bezug auf den Versicherungsfall der Mutter-\nAbkommens über Soziale Sicherheit erklärten die Bevoll-              schaft.\nmächtigten beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis            b) Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens gilt entspre-\nüber folgendes besteht:                                              chend in bezug auf den Betrag, den der Träger der\n1. Zu Artikel 2 des Abkommens:                                       Rentenversicherung zum Krankenversicherungsbei-\ntrag leistet.\nFür die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende\nhüttenknappschaftliche Zusatzversicherung gilt Ab-         6. Zu Artikel 14 des Abkommens:\nschnitt II Kapitel 3 des Abkommens nicht.                     Wirkt sich nach den deutschen Rechtsvorschriften der\n2. Zu Artikel 3 des Abkommens:                                   Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung auf die\na) Versicherungslastregelungen in Staatsverträgen             Höhe des Leistungsanspruchs aus der Unfallversiche-\nbleiben unberührt.                                         rung aus, so kommt dieselbe Wirkung dem Bezug\neiner gleichartigen Rente nach den israelischen\nb) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, die die          Rechtsvorschriften zu.\nMitwirkung der Versicherten und der Arbeitgeber\nin den Oganen der Selbstverwaltung der Träger           7. Zu Abschnitt II Kapitel 3 des Abkommens:\nund der Verbände sowie in der Rechtsprechung der           Abschnitt II Kapitel 3 des Abkommens gilt bei An-\nSozialen Sicherheit gewährleisten, bleiben unbe-           wendung der deutschen Rechtsvorschriften für deut-\nrührt.                                                     sche Staatsangehörige in bezug auf die Versicherungs-\n3. Zu Artikel 4 des Abkommens:                                   fälle der Berufsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit\nund der verminderten bergmännischen Berufsfähig-\nAbsatz 1 berührt nicht die deutschen Rechtsvorschrif-\nkeit entsprechend.\nten über Leistungen aus\nUnfällen (Berufskrankheiten), in deren Zeitpunkt        8. Zu Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens:\nder Verletzte nicht nach Bundesrecht versichert            Renten (einschließlich der Rentenabfindungen und der\nwar,                                                       in Nummer 5 Buchstabe b dieses Schlußprotokolls be-\nVersicherungszeiten, die nicht nach Bundesrecht            zeichneten Beträge) nach den in Artikel 2 Absatz 1\nzurückgelegt sind.                                         Nummer 1 Buchstaben b und c und Nummer 2 Buch-\nstaben b und c bezeichneten Rechtsvorschriften wer-\n4. Zu Artikel 9 des Abkommens:                                   den bereits für die Zeit vom 1. Januar 1973 an nach\nDie in Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt für Perso-         Maßgabe des Abkommens festgestellt und gewährt.\nnen, die am Tage des Inkrafttretens des Abkommens\nbeschäftigt sind, mit diesem Tage.                         9. Bei der Anwendung des Abkommens werden deutsche\nRechtsvorschriften, soweit sie für Personen, die wegen\n5. Zu Artikel 4 und Abschnitt II Kapitel 1 des Abkom-            ihrer politischen Haltung oder aus Gründen der Rasse,\nmens:                                                         des Glaubens oder der Weltanschauung geschädigt\na) Als Rechtsvorschriften über die Krankenversiche-           worden sind, günstigere Regelungen enthalten, nicht\nrung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer 1            berührt.\nZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Re-\ngierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses\nSchlußprotokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln ver-\nsehen.\nGESCHEHEN zu Jerusalem am 17. Dezember 1973 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und hebräischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die\nBundesrepublik Deutschland\nJesco von Puttkamer\nFür den\nStaat Israel\nJosef Almogi"]}