{"id":"bgbl2-1975-13-5","kind":"bgbl2","year":1975,"number":13,"date":"1975-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/13#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-13-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_13.pdf#page=8","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über Kapitalhilfe","law_date":"1975-02-11T00:00:00Z","page":240,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["240                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmachung\nzu den Artikeln 25 und 46 der Konvention\nzum Schutze der l\\lenschenrechte und Grundfreiheiten\nVom 7. Februar 1975\nDie niederländische Regierung hat in zwei\ndem Generalsekretär des Europarats übermittelten\nErklärungen vom 21. August 1974 die Zuständig-\nkeit der Europäischen Kommission für Menschen-\nrechte nach Artikel 25 und des Europäischen Ge•\nrichtshofs nach Artikel 46 der Konvention zum\nSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nvom 4. November 1950 (Bundesgesetzbl. 1952 11\nS. 685, 953) für das Königreich in Europa, für Suri-\nnam und für die niederländischen Antillen\nmit ·wirkung vom 31. August 1974\nfür weitere fünf Jahre anerkannt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachungen vom 6. August 1970 (Bun-\ndesgesetzbl. II S. 851) und vom 12. November 1974\n(Bundesgesetzbl. 1975 II S. 23).\nBonn, den 7. Februar 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher\nBekanntmachung\ndes AbkommeDs ndsd:.cn der Regierung der Bum~esr~~pub!fä: Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Kapitalhilie\nVom 11. Februar 1975\nIn Jakarta ist am 6. Dezember 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung          der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indo-\nnesien über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 6. Dezember 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 11. Februar 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöl 1","Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1975                                 241\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland       die von beiden Regierungen ausgewählt werden. Die\nund                           endgültige Festlegung erfolgt, nachdem die Prüfung die\ndie Regierung der Republik Indonesien          Förderungswürdigkeit der Projekte ergeben hat.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                               Artikel 2\nder Republik Indonesien,                                     (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen   gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der        zwischen der Bank Indonesia, mit Vollmacht und im Auf-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,           trag der Regierung der Republik Indonesien handelnd,\nund der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-    Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,             geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    (2) Die Regierung der Republik Indonesien wird gegen-\nwicklung der Republik Indonesien beizutragen, sind wie    über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen\nfolgt übereingekommen:                                    in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten\ndes Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz l ab-\nArtikel                           zuschließenden Verträge garantieren.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Republik Indonesien, daß                           Artikel 3\ndie Bank Indonesia, mit Vollmacht und im Auftrag der\nRegierung der Republik Indonesien handelnd, bei der         Die Regierung der Republik Indonesien stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur    Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nStabilisierung und zum Wiederaufbau der indonesischen     und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\nWirtschaft Darlehen bis zur Höhe von insgesamt ein-       schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nhundertsiebzig Millionen Deutsche Mark gemäß Absatz 2     Verträge in der Republik Indonesien erhoben werdPn.\nbis 4 aufnimmt.\n(2) Ein Betrag bis zur Höhe von fünfzig Millionen                             Artikel 4\nDeutsche Mark ist zur Finanzierung der Einfuhr von          Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei\nGütern des laufenden zivilen Einfuhrbedarfs Indonesiens   den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nund damit zusammenhängender Transporte sowie anderer      porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nLeistungen nach Maßgabe näherer Vereinbarungen be-        den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nstimmt.                                                   kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nEs muß sich hierbei um Lieferungen handeln, für die die   gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nAkkreditive nach dem 31. März 1974 eröffnet worden        mit Sitz in dem deutschen. Geltungsbereich dieses Ab-\nsind.                                                     kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht         gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\ndavon aus, daß die Regierung der Republik Indonesien      unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ndie aus dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark\nanfallenden Rupiah-Gegenwerte für Entwicklungsvorha-\nArtikel 5\nben verwendet.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\n(3) Ein Betrag bis zur Höhe von dreiunddreißig Mil-\nDarlehen gemäß Artikel 1 Absatz 3 und 4 bezahlt werden,\nlionen einhundertundsechzigtausend Deutsche Mark ist\nsind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht\nals maintenance support zur Finanzierung von Aus-\nim Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nrüstungen, Ersatz- und Ergänzungsinvestitionen sowie\nErsatzteilen vorgesehen, die für zwischen beiden Regie-\nrungen zu vereinbarende Vorhaben ziviler öffentlicher                            Artikel 6\nUnternehmen bestimmt sind, sowie zur Finanzierung            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ndamit zusammenhängender Leistungen.\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-\n(4) Ein Betrag bis zur Höhe von sechsundachtzig Mil-   währung der Darlehen ergebenden Lieferungen die Er-\nlionen achthundertundvierzigtausend Deutsche Mark ist     zeugnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt\nzur Finanzierung von Kapitalhilfeprojekten vorgesehen,    berücksichtigt werden."]}