{"id":"bgbl2-1975-13-2","kind":"bgbl2","year":1975,"number":13,"date":"1975-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/13#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_13.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Kapitalhilfe","law_date":"1975-01-27T00:00:00Z","page":235,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1975            235\nDie in Wien am 18. April 1961 unterzeichneten Fakultativprotokolle\nüber die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten und über den\nErwerb der Staatsangehörigkeit sind nach ihren Artikeln VIII Abs. 2\nund VI Abs. 2 für\nOman                                                 am 30. Juni 1974\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung\nvom 20. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 II S. 71).\nBonn,den 15.Januar 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nSachs\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nMorgenstern\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Kapitalhilfe\nVom 27. Januar 1975\nIn Blantyre ist am 31. Dezember 1974 ein Abkom-\nmen zwischen der· Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 31. Dezember 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 27. Januar 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","236                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik n2utschl,:1nd\nund der Regierung der Republik l\\1alawi\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 3\nund                                    Die Regierung der Republik Malawi stPllt die Kreditan-\ndie Regierung der Republik Malawi,                  stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-           Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              Republik Malawi erhoben werden.\nder Republik Malawi,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                 Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                 sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-           den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-        deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nwicklung in Malawi beizutragen,                                 ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nsind wie folgt übereingekommen:                               lichen Genehmigungen.\nArtikel 1                                                      Artikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nermöglicht es der Regierung der Republik Malawi, bei            Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für         auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\ndas Vorhaben „Erweiterung der Abwasseranlagen in                chendes festgelegt wird.\nBlantyre-Limbe\" ein Darlehen bis zur Höhe von insge-\nsamt sechs Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.                                        Artikel 6\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik             besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi               lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                           nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berüdc-\nsidltigt werden.\nArtikel 2                                                      Artikel 7\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-            sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für             für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der          desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-           Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach In-\nten unterliegen.                                                krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\n(2) Die „Reserve Bank of Malawi\" wird gegenüber der          abgibt.\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nArtikel 8\nscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-\nlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschlie-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nßenden Verträge garantieren.                                    in Kraft.\nGESCHEHE~ zu Blantyre am 31. Dezember 1974 in\nvier Urschriften, je zwei in deutscher und in englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlexander Graf York v. Warten b ur g\nFür die Regierung der Republik Malawi\nD. T. M a t e n j e"]}