{"id":"bgbl2-1975-13-1","kind":"bgbl2","year":1975,"number":13,"date":"1975-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_13.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen","law_date":"1975-01-15T00:00:00Z","page":233,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["233\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998A\n1975                        Ausgegeben zu Bonn am 5. Miirz 1975                                                                                                                Nr. 13\nTag                                                                            Inhalt                                                                                         Seite\n15. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diploma-\ntische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 233\n27. 1. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           235\n6. 2. 75 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   237\n7. 2. 75 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschen-\nrechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         240\n11. 2. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Indonesien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             240\n11. 2. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und\nBestrafung des Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            242\n13. 2. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die gerichtliche\nZuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-\nsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     243\n13. 2. 75 Bekanntmcichung über den Geltungsbereich der Pariser Fassung der Berner Ubereinkunfl\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              244\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens\nüber diplomatische Beziehungen\nVom 15. Januar 1975\nDas \\Viener Ubereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\nBeziehungen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51\nAbs. 2 für die\nDeutsche Demokratische Republik                                                                              am 4. März 1973\nin Kraft getreten.\nDie Deutsche Demokratische Republik hat bei Hinterlegung der Bei-\ntrittsurkunde folgenden Vorbehalt zu Artikel 11 Abs. 1 des Uberein-\nkommens eingelegt:\n„Entsprechend dem Prinzip der Gleichberechtigung der Staaten ist die\nDeutsche Demokratische Republik der Auffassung, daß Meinungsver-\nschiedenheiten über die zahlenmäßige Stärke des Personals einer diplo-\nmatischen Vertretung durch Vereinbarung zwischen dem Entsendestaat\nund dem Empfangsstaat entschieden werden.\"","234                   Bundes.gesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil 11\nHierzu hat die Regierung der Bundes rep u b 1ik Deutsch 1and\ngegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 25. Sep-\ntember 1974 folgende Erklärung abgegeben:\n,,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet den Vorbe-\nhalt der Deutschen Demokratischen Republik zu Artikel 11 Abs. 1 des\nWiener Dbereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-\nhungen als mit dem Inhalt und Sinn des Ubereinkommens unvereinbar.\"\nDie Regierung des Vereinigten Königreichs hat gegenüber dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen am 16. April 1973 folgendes\nerklärt:\n(Ubersetzung)\n\"The Government of the United            Die Regierung des Vereinigten\nKingdom of Great Britain and Northern    Königreichs Großbritannien und Nord-\nIreland wish to place on record that     irland wünscht zu Protokoll zu geben,\nthey do not regard the statement         daß nach ihrer Auffassung die Erklä-\nconcerning paragraph 1 of Article 11     rung, welche die Deutsche Demo-\nof the Convention made by the Ger-       kratische Republik in einem Begleit-\nman Democratic Republic, in a letter     schreiben zur Beitrittsurkunde hinsicht-\naccompanying the instrument of ac-       lich des Artikels 11 Abs. 1 des\ncession, as modifying any rights and     Ubereinkommens abgegeben hat, die\nobligations under that paragraph.\"       Rechte und Pflichten aufgrund dieses\nAbsatzes nicht ändert.\nDie Regierung von Australien hat am 6. September 1973 gegen-\nüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes erklärt:\n(Ubersetzung)\n\"The Government of Australia does       Die Regierung von Australien ist\nnot regard the statement concerning      der Auffassung, daß die Erklärung,\nparagraph 1 of Article 11 of the Con-    welche die Deutsche Demokratische\nvention made by the German Demo-         Republik in einem Begleitschreiben\ncratic Republic, in a letter accompa-    zur Beitrittsurkunde hinsichtlich des\nnying the instrument of accession as     Artikels 11 Abs. 1 des Ubereinkom-\nmodifying any rights and obligations     mens abgegeben hat, die Rechte und\nunder that paragraph.\"                   Pflichten aufgrund dieses Absatzes\nnicht ändert.\nDas Dbereinkommen ist ferner in Kraft getreten für\nOman                                                     am 30. Juni 1974\nDie Regierung der Vereinigten Staaten hat am 2. Juli 1974 gegen-\nüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes erklärt:\n(Ubersetzung)\n\"The Government     of the United       Die Regierung der Vereinigten\nStates of America ... states its objec- Staaten von Amerika . . . erhebt Ein-\ntion to reservations with respect to    spruch gegen den Vorbehalt Bahrains\nparagraph 3 of Article 27 by Bahrain;   zu Artikel 27 Absatz 3, den Vorbehalt\nwith respect to paragraph 4 of Article  Kuwaits zu Artikel 27 Absatz 4 sowie\n27 by Kuwait; with respect to para-     den Vorbehalt der Vereinigten Arabi~\ngraph 2 of Article 37 by the United     sehen Republik (heute Arabische Re-\nArab Republic (now the Arab Re-         publik Ägypten). Kambodschas (heute\npublic of Egypt) by Cambodia (now        Khmer-Republik) und Marokkos zu\nthe Khmer Republic) and by Marocco,      Artikel 37 Abs. 2. Die Regierung der\nrespectively. The Government of the      Vereinigten Staaten vertritt jedoch die\nUnited States, however, considers the    Auffassung, daß das Ubereinkommen\nConvention as continuing in force        mit Ausnahme der Bestimmungen, auf\nbetween it and the respective above-     die sidl die Vorbehalte jeweils bezie-\nmentioned States except for the          hen, zwisdlen den Vereinigten Staaten\nprovisions to whidl the reservations     und den genannten Staaten weiterhin\nare addressed in each case.\"             in Kraft ist."]}