{"id":"bgbl2-1975-12-3","kind":"bgbl2","year":1975,"number":12,"date":"1975-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/12#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_12.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Kapitalhilfe","law_date":"1975-01-30T00:00:00Z","page":216,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["216                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung\nbei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei einigen anderen Steuern\nVom 27. Januar 1975\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. April\n1974 zu dem Abkommen vom 24. November 1972\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nAustralischen Bund zur Vermeidung der Doppel-\nbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerver-\nkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom\nVermögen sowie bei einigen anderen Steuern (Bun-\ndesgesetzbl. 1974 II S. 337) wird hiermit bekannt-\ngemacht, daß das Abkommen sowie das dazugehö-\nrige Protokoll nach Artikel 28 Abs. 2 des Abkom-\nmens\nam 15. Februar 1975\nin Kraft tritt.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 16. Januar\n1975 in Bonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 27. Januar 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Kapitalhilfe\nVom 30. Januar 1975\nIn Islamabad ist am 15. November 1974 ein Ab-\nkommen zwisdlen · der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Islamisdlen\nRepublik Pakistan über Kapitalhilfe unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 15. November 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlidlt.\nBonn, den 30. Januar 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 12 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1975                            217\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                Artikel 2\nund                              (1) Die Darlehen werden mit jährlich zwei vom Hun-\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan     dert verzinst. Sie haben eine Laufzeit von dreißig Jahren\neinschließlich zehn tilgungsfreier Jahre.\nIm Geiste der traditionellen freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           (2) Die übrigen Bedingungen, zu denen die Darlehen im\nder Islamischen Republik Pakistan,                        Einzelfall gewährt werden, bestimmen die zwischen der\nRegierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande-\nIn dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nren, von den Vertragspartnern gemeinsan. auszuwählen-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nden Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wieder-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nIm Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-     Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,             unterliegen.\nIn Ergänzung der Hilfen, welche von der Regierung\nArtikel 3\nder Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Isla-\nmischen Republik Pakistan bisher schon gewährt wurden,       Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, so-\nfern sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegen-\nIn der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen\nwicklung in der Islamischen Republik Pakistan beizutra-\nin Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der\ngen,\nDarlehensnehmer auf Grund der nach Artikel 2 Absatz 2\nsind wie folgt übereingekommen:                         abzuschließenden Verträge garantieren.\nArtikel 1                                                  Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-      Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt\nmöglicht es der Regierung der Islamischen Republik Pa-    die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlid1en Steuern\nkistan oder anderen, von den Vertragsparteien gemein-     und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nsam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kredit-      oder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis    Verträge von der Islamischen Republik Pakistan erhoben\nzur Höhe von 90 Mio DM (neunzig Millionen Deutsche        werden.\nMark) aufzunehmen.\nArtikel 5\n(2) Die Darlehen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe\nder Absätze 3 und 4 dieses Artikels verwendet.               Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan über-\nläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\n(3) Bis zu 40 Mio DM (vierzig Millionen Deutsche Mark) den Transporten von Personen und Gütern im See- und\nwerden für von den Vertragsparteien gemeinsam auszu-      Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nwählende Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung ihre       Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahme,\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.             welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\n(4) Bis zu 50 Mio DM (fünfzig Millionen Deutsche Mark) unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nwerden zur Bezahlung der Devisenkosten für den Bezug      dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und er-\nvon Gütern zur Deckung des laufenden, notwendigen         teilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser V er-\nzivilen Einfuhrbedarfs Pakistans gemäß der diesem Ab-     kehrsun ternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nkommen beigefügten Warenliste und damit zusammen-\nhängender Transporte sowie anderer Leistungen verwen-                              Artikel 6\ndet (Warenhilfe).\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\n(5) Bei der Verwendung dieses Betrages werden die      Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 3 finanziert werden,\nAnforderungen in Pakistan errichteter Unternehmen mit     sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht\ndeutscher Kapitalbeteiligung mit Wohlwollen berücksich-   im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\ntigt. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht\ndavon aus, daß die Regierung der Islamischen Republik\nArtikel 7\nPakistan die durch den Verkauf der dargeliehenen Deut-\nschen Mark anfallenden Rupien-Gegenwerte für Entwick-        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nlungsvorhaben verwendet.                                  sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-","218                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse          republik Deutschland gegenüber der Regierung der Isla-\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt        mischen Republik Pakistan innerhalb von drei Monaten\nwerden.                                                         nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nklärung abgibt.\nArtikel 8\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-                                    Artikel 9\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-         in Kraft.\nGESCHEHEN zu Islamabad am 15. November 1974 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Scheske\nFranz Klamser\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nAftab Ahmad Khan\nWarenliste                               e) landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\ngemäß Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens zwischen der                 f) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-                  schaftlidle Entwicklung Pakistans von Bedeutung\ngierung der Islamischen Republik Pakistan vom 15. No-                  sind,\nvember 1974 über Kapitalhilfe.                                      g) im Zusammenhang mit der finanzierten Warenein-\nfuhr stehende Transport-, Versicherungs- und Mon-\n1. Liste der Waren und Leistungen, die Pakistan gemäß                 tageleistungen,\nArtikel 1 Absatz 4 des Regierungsabkommens vom                 h) Consultingleistungen und Lizenzgebühren.\n15. November 1974 bis zur Höhe von 50 Mio DM (fünf-\n2. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine möglichst\nzig Millionen Deutsche Mark) als Warenhilfe beziehen\ngroße Anzahl von Warenarten umfassen. Einfuhrgüter,\nkann:\ndie in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie                     finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der\nHalbfabrikate,                                             Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.\nb) industrielle Ausrüstungen,                                  Die Einfuhr von Luxus- und Verbrauchsgütern und aller\nGüter, die der militärischen Ausrüstung dienen, ist von\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nder Finanzierung aus der Warenhilfe ausgeschlossen.\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\n3. Seit dem 1. Juli 1974 von pakistanischen Behörden\nDüngemittel,                                             ausgegebene Importlizenzen können vorbehaltlich des\nPflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,         späteren Abschlusses eines entsprechenden Darlehens-\nArzneimittel,                                            vertrages auf die \\,Yarenhilfe angerechnet werden."]}