{"id":"bgbl2-1975-12-1","kind":"bgbl2","year":1975,"number":12,"date":"1975-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe","law_date":"1975-01-27T00:00:00Z","page":213,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["213\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998 A\n1975                    Ausgeli;eben zu Bonn am 25. Februar 197:i                                                                                                    Nr. 12\nTag                                                                  Inhalt                                                                                         Seite\n27. 1. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              213\n27. 1. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Australischen Bund zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur\nVerhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Ver-\nmögen sowie bei einigen anderen Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              216\n30. 1. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dcr Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . .                                                           2lfi\n5. 2. 75 Bekanntmachung der Protokolle zur Verlän~wrung des \\Neizcnhc111Clel:,- und des Nahrungs-\nmitt~lhilte-UlwreinkommC'ns von 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         219\n6. 2. 75 Bekanntmachung ülwr dus Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechts-\nhilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     228\n319-46-1\n6. 2. 75 Bekanntmachung über den GP!tungslwreich des Ubcrt'inkommens zur Errichtun9 d('r \\Vt>lt-\norganisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      228\n6. 2. 75 Bekanntmachung über dPn GeltungsbPrt'ich des Abkommens von Nilzc1 ülwr die inter-\nnationale Klassifikation von \\Varen und Dienstleistungf'n für die Eintr<1gung von I'v1clrkl'l1\nund der Stockholnwr Ft1ssung des Abkomnwns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   '.22~\n6. 2. 75 Bekanntmachung über dt•n CPltungsbereich der Stockholmer Fassung dC'r Berner Ulwrein-\nkunft zum Schutz von vVnk<>n clvr LitPr,llur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       229\n7. 2. 75 Bekanntmachung ülwr den Geltungslwreich dPr Stockholmer Fassung der ParisPr \\/cr-\nbundsübcrcinkuntl zum Schutz des gewerbliclwn Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              230\n12. 2. 75 Bekanntmachung zum Protokoll über die zusätzliche Beihilfe nach dem geänderten fran-\nzösischen Gesetz vom 30. Juni 1956 in der Fassung des Zusatzprotokolls vorn 11. Okto-\nber 1974 (Berichtigung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          231\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nVom 27. Januar 1975\nIn Niamey ist am 26. Oktober 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Niger über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 26. Oktober 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 27. Januar 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","214                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 3\nund                                 Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditan-\ndie Regierung der Republik Niger                stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-       Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehensver-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           trages in Niger erhoben werden.\nder Republik Niger,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der              Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,              sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nwicklung der Republik Niger beizutragen,                     ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nsind wie folgt übereingekommen:                           lichen Genehmigungen.\nArtikel 1                                                   Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nlicht es der Regierung der Republik Niger, bei der Kre-      besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die      lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnis-\nEinfuhr von Waren zur Deckung des laufenden notwen-          se der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksich-\ndigen zivilen Bedarfs gemäß der diesem Abkommen als           tigt werden.\nAnlage beigefügten Warenliste und damit zusammenhän-\ngender Leistungen ein nicht liefergebundenes Darlehen                                Artikel 6\nbis zur Höhe von insgesamt acht Mi'Jlionen Deutsche\nMark aufzunehmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nhandeln, für die die Lieferverträge nach dem 1. Februar       sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\n1974 abgeschlossen worden sind.                               für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nArtikel 2                             treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-        gibt.\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen\nArtikel 7\nder Republik Niger und der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundesrepu-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.     in Kraft.\nGESCHEHEN zu Niamey, am 26. Oktober 1974 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und in französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Günter J o e t z e\nFür die Regierung\nder Republik Niger\nDjermaKoje","Nr. 12 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1975       215\nAnlage\ngemäß Artikel 1 zu dem Abkommen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Niger vom 26. Oktober 1974 über Kapital-\nhilfe\nI. Liste der Waren nach Artikel 1, die die Republik\nNiger in Höhe bis zu acht Millionen Deutsche Mark\nbeziehen kann:\n1. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-\nkate\n2. Industrielle Ausrüstungen\n3. Ersatz- und Zubehörteile aller Art\n4. Erzeugnisse der chemischen Industrie\n5. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte\n6. Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-\nschaftliche Entwicklung Nigers von Bedeutung\nsind.\nII. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine mög-\nlichst große Anzahl Warenarten umfassen. Einfuhr-\ngüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können\nnur finanziert werden, wenn die vorherige Zustim-\nmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvorliegt. Die Einfuhr von Luxus- und Verbraucher-\ngütern und aller Güter, die der militärischen Ausrü-\nstung dienen, ist von der Finanzierung im Rahmen der\nWarenhilfe ausgeschlossen."]}