{"id":"bgbl2-1975-11-5","kind":"bgbl2","year":1975,"number":11,"date":"1975-02-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/11#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_11.pdf#page=4","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Kapitalhilfe","law_date":"1975-01-30T00:00:00Z","page":200,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["200                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nzur Vereinheitlichung der Methoden\nfür die Entnahme von Proben und die Untersuchung von Käse\nVom 27. Januar 1975\nDas Internationale Abkommen vom 26. April 1934\nzur Vereinheitlichung der Methoden für die Ent-\nnahme von Proben und die Untersuchung von Käse\n(Reichsgesetzbl. 1937 II S. 678) ist von der Schweiz\nam 20. März 1974 gekündigt worden. Das Abkom-\nmen tritt daher nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für die\nSchweiz                          am 20.März 1975\naußer Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. August 1955 (Bundesgesetz-\nblatt II S. 832).\nBonn, den 27. Januar 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Kapitalhilfe\nVom 30. Januar 1975\nIn Dacca ist am 30. September 1974 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik\nBangladesch über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 30. September 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 30. Januar 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11","Nr. 11 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1975                            201\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Ka.pitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            (2) Die übrigen Bedingungen, zu denen die Darlehen\nund                            im Einzelfall gewährt werden, bestimmen die zwischen\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder ande-\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch,\nren, von den Vertragsparteien gemeinsam auszuwählen-\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-       den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der      deraufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nVolksrepublik Bangladesch,                                  Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nIn dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      unterliegen.\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                                 Artikel 3\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch, sofern\nIm Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die Bangla-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               desh Bank werden gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nIn der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nwicklung in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,      von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf Grund\nder nach Artikel 2 abzuschließenden Darlehensverträge\nsind wie folgt übereingekommen:                           garantieren.\nArtikel 1                                                Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die\nmöglicht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch     Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämlichen Steuern\noder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-        und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab·\nwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für       schluß oder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis zur Höhe         erwähnten Verträge in der Volksrepublik Bangladesch\nvon insgesamt 90 Mio DM (neunzig Millionen Deutsche         erhoben werden.\nMark) aufzunehmen.\n(2) Die Darlehen werden wie folgt verwendet:                                    Artikel 5\na) Bis zu 65 Mio DM (fünfundsechzig Millionen Deutsche         Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt\nMark) werden zur Bezahlung der Devisenkosten für        bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nden Bezug von Gütern zur Deckung des laufenden not-     Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nwendigen zivilen Einfuhrbedarfs der Volksrepublik       verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nBangladesdl, die im Anhang zu diesem Abkommen           der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\naufgeführt sind, und damit zusammenhängenden Lei-       che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nstungen verwendet (Warenhilfe). Bei der Verwendung      nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\ndieses Betrages werden die Anforderungen in der         Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nVolksrepublik Bangladesch errichteter Unternehmen       gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nmit deutscher Kapitalbeteiligung mit Wohlwollen be-     unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nrücksichtigt.\nb) Bis zu 25 Mio DM (fünfundzwanzig Millionen Deut-                                Artikel 6\nsche Mark) werden für von den Vertragsparteien\ngemeinsam auszuwählende Vorhaben verwendet (Pro-           Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\njekthilfe), wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdig-    Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b finanziert\nkeit festgestellt worden ist.                          werden, sind international öffentlich auszuschreiben, so-\nweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt\nwird.\nArtikel 2\nArtikel 7\n(1) Die Darlehen werden mit jährlich 0.75 vom Hundert\nverzinst. Sie haben eine Laufzeit von fünfzig Jahren           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\neinschließlich zehn tilgungsfreier Jahre.                   besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-","202                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse          republik Deutschland gegenüber der Regierung der Volks-\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt        republik Bangladesch innerhalb von drei Monaten nach\nwerden.                                                         Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtikel 8\nArtikel 9\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-         in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dacca am 30. September 1974 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRitter\nKlamser\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nSyeduzzaman\nAnhang\ngemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Kapitalhilfe\n1. Liste der Waren, die Bangladesch bis zur Höhe von\n65 Mio DM (fünfundsechzig Millionen Deutsche Mark)\nals Warenhilfe beziehen kann:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-\nkate;\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte;\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\ni) Düngemittel\nii) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs-\nmittel\niii) Arzneimittel;\ne) Transportmittel;\nf) Schiffshebeeinrichtungen;\ng) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-\nschaftliche Entwicklung der Volksrepublik Bangla-\ndesch von Bedeutung sind.\n2. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine möglichst\ngroße Anzahl von Warenarten umfassen. Einfuhrgüter,\ndie in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur\nfinanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor-\nliegt.\nDie Einfuhr von Luxus- und Verbrauchsgütern und\naller Güter, die der militärischen Ausrüstung dienen,\nist von der Finanzierung aus der Warenhilfe ausge-\nschlossen.\n3. Seit dem 1. April 1974 von den Behörden der Volks-\nrepublik Bangladesch erteilte Importlizenzen können\nvorbehaltlich des späteren Abschlusses eines entspre-\nchenden Darlehensvertrages auf die Warenhilfe ange-\nrechnet werden."]}