{"id":"bgbl2-1975-11-1","kind":"bgbl2","year":1975,"number":11,"date":"1975-02-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Chile über Kapitalhilfe","law_date":"1975-01-23T00:00:00Z","page":197,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["197\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998A\n1975                    Ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 1975                                                                                                                  Nr. 11\nTag                                                                             Inhalt                                                                                         Seite\n23. l. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-\nland und der Regierung der Republik Chile über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         197\n24. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Absdlaf-\nfung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prak-\ntiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     199\n27. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-\ngehende Einfuhr von Berufsausrüstung .................... -~.........................                                                                                   199\n27. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Ver-\neinheitlichung der Methoden für die Entnahme von Proben und die Untersuchung von\nKäse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      200\n30. 1. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesdl über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . .                                                                      200\n30. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Ubereinkommens über Suchtstoffe                                                                                    203\n3. 2. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter . . . . . . . . . .                                                                             211\n3. 2. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines\nRates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             211\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Chile\nüber Kapitalhilfe\nVom 23. Januar 1975\nIn Santiago de Chile, Chile, ist am 21. August\n1973 ein Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Chile über Kapitalhilfe unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 21. August 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Januar 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11\nI","198                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Chile\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                       Artikel 2\nund                                    (1) Die Verwendung dieses Darlehens, sowie die Be-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der\ndie Regierung der Republik Chile\nzwischen der chilenischen Zentralbank und der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Redlts-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nvorschriften unterliegt.\nRepublik Chile,\n(2) Die dlilenische Zentralbank garantiert gegenüber\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der              den sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                  Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund des\nabzuschließenden Darlehensvertrages.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                             Artikel 3\nDie Regierung der Republik Chile stellt die Kredit-\nin der Absicht, die Entwicklung der chilenischen Wirt-        anstalt für Wiederaufbau von sämtlidlen Steuern und\nschaft zu fördern,                                               sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\nsind wie folgt übereingekommen:                               vertrages in der Republik Chile erhoben werden.\nArtikel 1                                                       Artikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-              Die Regierung der Republik Chile überläßt bei den\nlicht es der Regierung der Republik Chile oder einem             sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-               ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nlenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wie-           den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nderaufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzierung der Einfuhr          Transportunternehmen, trifft keine Maßnahmen, weldle\nfolgender Waren:                                                 die gleichberechtigte Beteiligung der deutschen Verkehrs-\n- Düngemittel                                                    unternehmen ausschließen oder erschweren und erteilt\ngegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.\nchemische Harze\nStähle                                                                               Artikel 5\nAutoersatzteile                                                Die Regierung     der Bundesrepublik Deutschland legt\nIndustriemaschinen und Ersatzteile                          besonderen Wert     darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nAusrüstungsgüter für Eisenbahnen und Ersatzteile            lehensgewährung     ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nRohstoffe und chemische Produkte                            der Industrie des   Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nwerden.\nRohstoffe und pharmazeutische Produkte                                               Artikel 6\npharmazeutische Ausrüstungsgüter\nDiese Vereinbarung gilt auch für Berlin (West), sofern\nAusrüstungsgüter für den Bergbau                            nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAusrüstungsgüter für das Fernmeldewesen                     gegenüber der Regierung der Republik Chile innerhalb\nMaterialien und Ersatzteile für die elektronische           von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung\nIndustrie                                                    eine gegenteilige Erklärung abgibt.\naus der Bundesrepublik Deutschland und der damit zu-\nArtikel 7\nsammenhängenden Leistungen ein Darlehen bis zur Höhe\nvon einundzwanzig Millionen einhunderttausend Deut-                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsche Mark aufzunehmen.                                           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Santiago de Chile, am 21. August 1973\nin vier Urschriften, je zwei in deutsdler und in spanischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKurt Luedde-Neurath\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Chile\nClodomiro Almeyda Medina\nAußenminister der Republik Chile"]}