{"id":"bgbl2-1975-10-1","kind":"bgbl2","year":1975,"number":10,"date":"1975-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_10.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Notenwechsels zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Dauer des Urheberrechtsschutzes nach Artikel 7 Abs. 2 der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst","law_date":"1975-01-21T00:00:00Z","page":189,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["189\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998 A\n1975                 Ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1975                                                                                                             Nr. 10\nTag                                                                     Inhalt                                                                                         St.'ilC'\n21. 1. 75 Bekanntmachung des Notenwechsels zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Französischen Republik über die Dauer des Urheberrechts-\nschutzes nach Artikel 7 Abs. 2 der Brüsseler Fc1sstmg der Berner Ubereinkunft zum\nSchutz von Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 189\n21. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz der Her-\nsteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . .                                                              192\n23. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der\nPflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     192\n24. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige\nAnerkennung von B('schußzeichen für Handff'uerwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            193\n24. 1. 75 Bekanntmachung ülwr den GellungshPreich df's Int0rnationalen Opiumabkommens vom\n23. Januar 1912 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     193\n24. 1. 75 Bekanntmachung über den Gellungsben'ich dPs Internationc1len Opiumabkommens vom\n19. Februar 1925 .....................................................................                                                                          194\n24. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Opiumabkommens vom\n19. Februar 1925 in der durth das Protokoll vom 11. Dezember 1946 geänderten Fassung                                                                            194\n24. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Beschränkung der Her-\nstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel in der durch das Protokoll\nvom 11. Dezember 1946 geänderten Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  195\n24. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 19. Novcmlwr 1948 über\ndie internationale Kontrolle von Betäubungsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . .                                      195\n24. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute . . .                                                                         196\n27. 1. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über den Handelsverkehr mit\nden überseeischen Ländern und Gebieten betreffend die Erzeugnisse, die unter die Zw,tän-\ndigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    196\nBekanntmachung\ndes Notenwechsels zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Dauer des Urheberrechtsschutzes\nnach Artikel 7 Abs. 2 der Brüsseler Fassung der Berner Ubereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 21. Januar 1975\nIn Paris sind am 27. Februar und 24. April 1974\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und de,· Regierung der Französischen Republik\nNoten über die Dauer des Urheberrechtsschutzes\nnach Artikel 7 Abs. 2 der in Brüssel am 26. Juni 1948\nbeschlossenen Fassung der Berner Dbereinkunft vorn\n9. September 1886 zum Schutz von Werken der Lite-\nratur und der Kunst (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1213)\nausgetauscht worden. Der Notenwechsel wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Januar 1975\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Dreher","190                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nBotsc:haft\nder\nBundesrepublik Deutschland\nRK 522.90/74\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt     officiel vom 5. Februar 1919) sowie durch das Gesetz\nsich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten       Nr. 51 - 1119 vom 21. September 1951 über die Ver-\nder Französischen Republik folgendes mitzuteilen:          längerung der Dauer des literarischen und künstlerischen\nEigentums aus Anlaß des Krieges und über die Auf-\nArtikel 7 Absätze 1 und 2 der Brüsseler Fassung der     hebung des Gesetzes vom 22. Juli 1941 über das litera-\nBerner Ubereinkunft zum Schutz von Werken der Litera-      rische Eigentum (Journal officiel vom 25. September 1951)\ntur und Kunst, der die Bundesrepublik Deutschland und      für Werke, die bestimmte in diesen Gesetzen genannte\nFrankreich angehören, trifft hinsichtlich der in den Ver-  Voraussetzungen erfüllen, verlängert worden. Das Ge-\nbandsländern geltenden Schutzfrist folgende Regelung:      setz vom 3. Februar 1919 sieht eine Verlängerung um\n(1)   Die Dauer des durdl die vorliegende Ubereinkunft     den Zeitraum zwischen dem 2. August 1914 und dem Ende\ngewährten Sdmtzes umfaßt das Leben des Urhebers      des Jahres, das dem Tage der Unterzeichnung des Frie-\nund fünfzig Jahre nadl seinem Tode.                  densvertrages folgt, Artikel 1 des Gesetzes Nr. 51 -\n1119 vom 21. September 1951 eine weitere Verlängerung\n(2) Falls jedoch ein oder mehrere Verbandsländer eine\num den Zeitraum zwischen dem 3. September 1939 und\nlängere als die in Absatz 1 vorgesehene Schutzdauer\ndem 1. Januar 1948 vor.\ngewähren, ridltet sich die Sdlutzdauer nach dem\nGesetz des Landes, wo der Schutz beansprucht wird,      Nach Auffassung der Regierung der Bundesrepublik\naber sie kann die im Ursprungsland festgesetzte      Deutsdlland hat Artikel 7 Abs. 2 der Berner Uberein-\nDauer nicht überschreiten.                           kunft in Verbindung mit den genannten deutschen und\nSowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in    französischen Rechtsvorschriften hinsichtlid1 der Schutz-\nFrankreich bestehen Gesetze, die eine längere Schutz-      dauer von \\,Verken, für die die allgemeine Schutzfrist des\nfrist als die des Artikels 7 Absatz 1 der Berner Uber-     Artikels 7 Absatz 1 der Berner Ubereinkunft am 17. Sep-\neinkunft vorsehen.                                         tember 1965 noch nicht abgelaufen war, unmittelbar fol-\ngende Rechtswirkung:\nIn der Bundesrepublik Deutschland ist durdl § 64 des\nWerke, deren Ursprungsland Frankreidl ist, genießen\nGesetzes über Urheberrecht und verwandte Sdlutzrechte\nin der Bundesrepublik Deutschland den durch das ge-\n(Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (Bundes-\nnannte deutsche Gesetz gewährten längeren Schutz so\ngesetzblatt I S. 12731 mit Wirkung vom 17. September\nlange, wie sie auf Grund der französischen Gesetze\n1965 für alle zu diesem Zeitpunkt nodl geschützten\nüber die allgemeine Schutzfrist des Artikels 7 Absatz 1\nWerke die Schutzfrist von bisher 50 auf 70 Jahre nach\nder Berner Ubereinkunft hinaus geschützt sind.\ndem Ende des Kalenderjahres, in dem der Urheber ge-\nstorben ist, verlctngert worden.                              Werke, deren Ursprungsland die Bundesrepublik\nDeutschland ist, genießen in Frankreich den durch die\nIn Frankreid1 besteht nach Artikel 21 des Gesetzes        genannten französischen Gesetze gewährten längeren\nNr. 57-298 vom 11. März 1957 über das literarisdle und        Sdlutz.\nkünstlerisdle Eigentum {Journal officiel vom 14. März\n1957) im Falle des Todes des Urhebers das Verwer-             Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland wäre\ntungsrecht an seinem Werk während des Kalender-            dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der\njahres, in dem er gestorben ist, und während der dar-      Französisdlen Republik für eine Bestätigung dankbar,\nauf folgenden 50 Jahre fort. Im Hinblick auf die Be-       daß diese Rechtsauffassung von der französischen Regie-\nhinderung der Auswertung urheberrechtlidl geschütz-         rung geteilt wird.\nter Werke durdl die beiden Weltkriege ist jedod1 die          Die Botschaft der Bundesrepublik Deutsdlland benutzt\nSdlutzfrist durch das Gesetz vom 3. Februar 1919 über      diesen Anlaß, das Ministerium für Auswärtige Ange-\ndie Verlängerung der Dauer des literarischen und künst-    legenheiten der Französischen Republik erneut ihrer\nlerisdlen Eigentums aus Anlaß des Krieges {Journal          ausgezeichneten Hodlachtung zu versichern.\nParis, den 27. Februar 1974\nAn das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nder Französischen Republik\nin Paris","Nr. 10 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1975                                 191\n(Ubersetzungl\nRepublique Fran(aise, Paris, le 24 Avr. 1974              Französische Republik, Paris, den 24. April 1974\nMinistere                                                  Ministerium\ndes                                                          der\nAffaires Etrangeres                                    Auswärtigen Angelegenheiten\nDiretlion des Affaires Juridiques                                      Rechtsabteilung\nNo. 456 DJ/DAiNM                                             Nr. 456 DJ/DA/NM\nLe Ministere des Affaires Etrangeres presente ses com-        Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten be-\npliments a !'Ambassade de Ja Republique Federale d'Al-        ehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\nlemagne et se referant a sa note du 27 fevrier 1974 a         unter Bezugnahme auf ihre Note vom 27. Februar 1974\nl'honneur de Iui faire savoir ce qui suit:                    folgendes mitzuteilen:\nLes paragraphes 1 et 2 de l'article 7 de la Convention        Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Berner Ubereinkunfl\nde Berne pour la protection des ceuvres litteraires et        zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, der die\nartistiques, dont la Republique Federale d' Allemagne et      Bundesrepublik Deutschland und Frankreich angehören,\nla France font partie, prevoient en ce qui concerne la        trifft hinsichtlich der in den Verbandsländern geltenden\nduree de la protection applicable dans les pays de            Schutzfrist folgende Regelung:\n]'Union les regles suivantes:\n1o La duree de Ja protection accordee comprend la vie         1. Die Dauer des gewährten Schutzes umfaßt das Leben\nde l'auteur et cinquante ans apres la mort.                  des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tode.\n20 Si toutefois un ou plusieurs pays de l'Union accor-        2. Falls jedoch ein oder mehrere Verbandsländer eine\ndent une duree de protection plus longue que la               längere Schutzdauer als fünfzig Jahre nach dem Tode\nduree de 50 annees apres la mort, la duree de pro-            gewähren, richtet sich die Schutzdauer nad1 dem Ge-\ntection sera celle prevue par la loi du pays dans             setz des Landes, wo der Schutz beansprucht wird; sie\nlequel la protection est demandee, sans toutefois             darf jedoch die im Ursprungsland des Werkes fest-\npouvoir exceder la duree fixee dans le pays d'ori-            gesetzte Dauer nicht überschreiten.\ngine de J'cruvre.\nEn France, l' article 21 de la loi du 11 mars 1957 pre-       In Frankreich sieht Artikel 21 des Gesetzes vom\nvoit au deces de l' auteur la persistance du droit d'ex-      11. März 1957 vor, daß im Falle des Todes des Urhebers\nploitation de son oeuvre pendant l'annee civile en cours      das Verwertungsrecht an seinem Werk während des\net pendant les cinquante annees qui suivent. D'autre          laufenden Kalenderjahres und während der darauffolgen-\npart, la legislation fran<;:aise accords des prolongations    den fünfzig Jahre fortbesteht. Darüber hinaus gewährt\nde la duree de la protection a la suite des guerres. La       das französische Recht Verlängerungen der Schutzfrist\nloi du 3 fevrier 1919 prevoit une prorogation qui cor-        aus Anlaß der Kriege. Das Gesetz vom 3. Februar 1919\nrespond a la periode entre le 2 aout 1914 et la fin de        sieht eine Verlängerung um den Zeitraum zwisd1en dem\nl'annee qui suit la signature du Traite de paix. La loi       2. August 1914 und dem Ende des Jahres vor, das auf\ndu 21 septembre 1951, abrogeant la loi du 22 juillet 1941,    die Unterzeichnung des Friedensvertrags folgt. Das Ge-\nprevoit une prorogation qui correspond a la periode           setz vom 21. September 1951, mit dem das Gesetz vom\ncomprise entre le 3 septembre 1939 et le 1er janvier 1948.    22. Juli 1941 aufgehoben worden ist, sieht eine Verlänge-\nrung um den Zeitraum zwischen dem 3. September 1939\nund dem 1. Januar 1948 vor.\nEn application de Ja Convention de Berne, les ceuvres         Nach der Berner Ubereinkunft genießen ·werke, deren\ndont le pays d'origine est la Republique Federale d'Alle-     Ursprungsland die Bundesrepublik Deutschland ist, in\nmagne jouissent en France de la protection accordee par       Frankreich den durch die obengenannten französischen\nles lois fran(aises susmentionnees, sans que la duree de      Gesetze gewährten Schutz; die Dauer dieses Schutzes\ncette protection puisse jamais exceder la duree fixee par     darf jedoch die in den Rechtsvorschriften der Bundes-\nla legislation de la Republique Federale d'Allemagne.         republik Deutschland festgesetzte Dauer nicht über-\nschreiten.\nLe Ministere des Affaires Etrangeres saisit cette occa-       Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten\nsion pour renouveler a l' Ambassade de la Republique          benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Bundesrepublik\nFederale d'Allemagne les assurances de sa haute consi-        Deutschland erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung\nderation.                                                     zu versichern.\nAmbassade                                                     Botschaft\nde la Republique Federale d' Allemagne                        der Bundesrepublik Deutschland\n- Paris -                                                     - Paris -"]}