{"id":"bgbl2-1975-1-2","kind":"bgbl2","year":1975,"number":1,"date":"1975-01-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1975/1#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1975-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1975/bgbl2_1975_1.pdf#page=20","order":2,"title":"Gesetz zu dem Protokoll vom 16. Mai 1973 zum Abkommen über den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits","law_date":"1974-12-19T00:00:00Z","page":20,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["20                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nGesetz\nzu dem Protokoll vom 16. Mai 1973\nzum Abkommen über den Handelsverkehr\nund die technische Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund den Mitgliedstaaten einerseits\nund der Libanesischen Republik andererseits\nVom 19. Dezember 1974\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-       gerung des Abkommens vom 21. Mai 1965 über den\nsen:                                                      Handelsverkehr und die technische Zusammenar-\nbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nArtikel 1                         schaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der\nDem in Brüssel am 16. Mai 1973 von der Bundes-        Libanesischen Republik andererseits nach dessen\nrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll            Artikel XII Satz 2 im Einvernehmen mit dem Bun-\nzum Abkommen über den Handelsverkehr und die              desminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung\ntechnische Zusammenarbeit zwischen der Europäi-           in Kraft zu setzen.\"\nschen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitglied-\nstaaten einerseits und der Libanesischen Republik                                Artikel 3\nandererseits wird zugestimmt. Das Protokoll wird             Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nnachstehend veröffentlicht.                               Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nstellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nArtikel 2                         Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nArtikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 1972 zu dem         nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nAbkommen vom 22. Juli 1971 zur Verlängerung des           4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).\nAbkommens vom 21. Mai 1965 über den Handels-\nverkehr und die technische Zusammenarbeit zwi-\nArtikel 4\nschen der Europäischen ·wirtschaftsgemeinschaft\nund den Mitgliedstaaten einerseits und der Libane-           (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 16. Mai\nsischen Republik andererseits lBundPsgesetzbl. 1972      1973 in Kraft.\nII S. 317) wird wie folgt gefaßt:                           (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem\n,,Der Bundesminister des Auswärtigen wird er-          Artikel 3 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-\nmächtigt, künftige Vereinbarungen über die Verlän-        kanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister für \\,Virtschaft\nFriderichs","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1975                                 21\nProtokoll\nzum Abkommen über den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund den Mitgliedstaaten einerseits\nund der Libanesischen Republik\nandererseits\nDie Regierung des Königreichs Belgien,                     tragsparteien des am 21. Mai 1965 unterzeichneten Ab-\ndie Regierung des Königreichs Dänemark,                    kommens über den Handelsverkehr und die technische\nZusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschafts-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\ngemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der\ndie Regierung der Französischen Republik,                  Libanesischen Republik andererseits -         im folgenden\ndie Regierung Irlands,                                     ,,Abkommen\" genannt.\ndie Regierung der Italienischen Republik,\ndie Regierung des Großherzogtums Luxemburg,                                         Artikel 2\ndie Regierung des Königreichs der Niederlande,               Der im Anhang wiedergegebene englische und däni-\ndie Regierung des Vereinigten Königreichs                  sche Wortlaut des Abkommens sowie der dazugehörigen\nGroßbritannien und Nordirland                              Protokolle und Erklärungen ist gleichermaßen verbindlich\nwie die Urschriften.\nund\nder Rat der Europäischen Gemeinschaften\nArtikel 3\neinerseits,\nDer Rat der Europäischen Gemeinschaften teilt der Re-\ndie Regierung der Libanesischen Republik                   gierung der Libanesischen Republik den Abschluß der in\nandererseits,                      der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten für das Inkraft-\ntreten dieses Protokolls erforderlichen internen Verfah-\nin der Erwägung, daß das Königreich Dänemark, Irland    ren mit.\nund das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nord-\nirland auf Grund ihres Beitritts zur Europäischen Wirt-      Die Regierung der Libanesischen Republik teilt dem\nschaftsgemeinschaft Vertragsparteien des am 21. Mai 1965   Rat der Europäischen Gemeinschaften den Abschluß der\nunterzeichneten und zuletzt am 13. Juli 1972 verlängerten  in der Libanesischen Republik für das Inkrafttreten dieses\nAbkommens über den Handelsverkehr und die technische       Protokolls erforderlichen Verfahren mit.\nZusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschafts-        Dieses Protokoll tritt am ersten Tage des Monats in\ngemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der    Kraft, der auf die letzte Mitteilung folgt.\nLibanesischen Republik andererseits werden sollten,\nsind wie folgt übereingekommen:                                                  Artikel 4\nDieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer,\nArtikel 1\ndeutscher, englischer, französischer, italienischer, nieder-\nDas Königreich Dänemark, Irland und das Vereinigte      ländischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder\nKönigreich Großbritannien und Nordirland werden Ver-       Wortlaut verbindlich ist.","22        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II\nGemeinsame Erklärung der Vertragsparteien\nDie Regierungen der Mitgliedstaaten und der Rat der\nEuropäischen Gemeinschaften einerseits und die Regie-\nrung der Libanesischen Republik andererseits erklären\nsich bereit, dieses Protokoll jeweils für ihren Bereich und\ngemäß ihren Bestimmungen mit Wirkung vom Tag der\nUnterzeichnung vorläufig anzuwenden.\nZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befug-\nten Unterzeidrneten dieses Abkommen unterzeichnet.\nGESCHEHEN zu Brüssel am sechzehnten Mai neun-\nzehnhundertdreiundsiebzig.\nFür die Regierungen der Mitgliedstaaten:\nvan der Meulen (Belgien)\nErsb01l (Dänemark)\nSachs {Deutsch.land)\nBurin des Roziers (Frankreich)\nKennan (Irland)\nBombassei de Vettor (Italien)\nDondelinger (Luxemburg)\nSassen (Niederlande)\nGoldsmith (Vereinigtes Königreich)\nIm Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften:\nDurieux        van der Meulen\nFür die Regierung der Libanesischen Republik:\nLabaki"]}