{"id":"bgbl2-1974-9-5","kind":"bgbl2","year":1974,"number":9,"date":"1974-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/9#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-9-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_9.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe","law_date":"1974-02-13T00:00:00Z","page":150,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["150                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\nzur Berichtigung der Vierten Verordnung\nüber die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme\nvon Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung\nVom 5. Februar 1974\nIn der der Vierten Verordnung über die Erhebung\nvon Gebühren für die Inanspruchnahme von Dien-\nsten und Einrichtungen der Flugsicherung vom\n20. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. II S. 1866) anlie-\ngenden Geänderten Liste der Transatlantiktarife,\ngültig ab 1. Januar 1974, für Luftfahrzeuge mit dem\nGewichtsfaktor eins (50 Metrische Tonnen) muß in\nZone III (Spalte 1) bei Düsseldorf (Spalte 2) der Be-\ntrag der Gebühr in US-Dollar (Spalte 3) nicht 79,91,\nsondern 79,71 lauten.\nBonn, den 5. Februar 1974\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr.Fa ull\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nVom 13. Februar 1974\nIn Nairobi ist am 28. Februar 1973 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 28. Februar 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 13. Februar 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIn Vertretung\nSohn","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1974                                  151\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nund                              oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\nvertrages in der Republik Kenia erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Kenia\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                               Artikel 4\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Kenia,                                             Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der           Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Transport-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,              unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der deutschen Verkehrsunternehmen ausschließen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die erforder-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                lichen Genehmigungen.\nin der Absicht, die Entwicklung der kenianischen Wirt-\nschaft zu fördern,                                                                   Artikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:                              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nArtikel 1\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       sichtigt werden.\nlicht es der Regierung der Republik Kenia bei der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, .für das                                Artikel 6\nKreditprogramm für bäuerliche Betriebe in den Distrikten        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nKisii und Kericho ein weiteres Darlehen bis zur Höhe         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nvon insgesamt fünfhunderttausend Deutsche Mark auf-          für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nzunehmen.                                                    desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nArtikel 2                            Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-       gibt.\ngen, zu denen es gewährt \\Vird, bestimmt der zwischen\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-                                Artikel 7\naufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-        in Kraft.\nterliegt.\nArtikel 3\nGESCHEHEN zu Nairobi, 28. Februar 1973, in vier Ur-\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit-       schriften, je zwei in deutscher und in englischer Sprache,\nanstalt für Wieder,rnfbau von sämtlichen Steuern und         wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Ruh f u s\nFür die Regierung\nder Republik Kenia\nMwai Kib a k i","152                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1973 - Format DIN A 4 - Umfang 382 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit\nder DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht\nwurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeu-\ntung haben können.\nEinzelstücke können zum Preise von je DM 9,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-\npackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-\ngesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen werden.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmadrnngen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn l, Postfach 624. Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung t.35 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/1."]}