{"id":"bgbl2-1974-7-3","kind":"bgbl2","year":1974,"number":7,"date":"1974-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/7#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_7.pdf#page=45","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Togo über Kapitalhilfe","law_date":"1974-01-08T00:00:00Z","page":133,"pdf_page":45,"num_pages":2,"content":["Nr. 7 -  Tag der Ausgabe: Bönn, den 12. Februar 1974       133\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Kapitalhilfe\nVom 8. Januar 1974\nIn Lome ist am 16. März 1973 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Togo über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 16. März 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 8. Januar 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIn Vertretung\nSohn","134                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo über Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nund                             oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\ndie Regierung der Republik Togo               vertrages in der Republik Togo erhoben werden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\nArtikel 4\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Togo,                                                 Die Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Transport-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      ligung der deutschen Verkehrsunternehmen ausschließen\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die erforder-\nin der Absicht, die Entwicklung der togoischen Wirt-     lichen Genehmigungen.\nschaft zu fördern,\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen bezahlt werden, sind international öffentlich\nArtikel 1\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-     chendes festgelegt wird.\nmöglicht es der Regierung der Republik Togo, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur                              Artikel 6\nAufstockung der nach den Abkommen vom 9. Juli 1963,\n3. Februar 1967, 31. Juli 1967 und 18. Juni 1970 für das       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nVorhaben „Bau des Hafens Lome\" bereits gewährten Dar-       besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehen in Höhe von zusammen siebenundsiebzig Millionen       lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\neinhundertvierzigtausend Deutsche Mark ein weiteres         nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nDarlehen bis zur Höhe von insgesamt dreißig Millionen       sichtigt werden.\nDeutsche Mark aufzunehmen.\nArtikel 7\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDeutschland und der Regierung der Republik Togo durch       sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nandere Vorhaben ersetzt werden.                             das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nblik Togo innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nArtikel 2\ndes Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen                               Artikel 8\nder Regierung der Republik Togo und der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-         in Kraft.\nschriften unterliegen.\nArtikel 3                              GESCHEHEN zu Lome am 16. März 1973 in vier Ur-\nDie Regierung der Republik Togo stellt die Kredit-       schriften, je zwei in deutscher und in französischer Spra-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und         che, wobei jeder Wortlaut gleic:hermaßen verbindlic:h ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nG. Söhnke\nFür die Regierung\nder Republik Togo\nA. Mi vedor"]}