{"id":"bgbl2-1974-7-2","kind":"bgbl2","year":1974,"number":7,"date":"1974-02-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/7#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_7.pdf#page=43","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über Kapitalhilfe","law_date":"1974-01-04T00:00:00Z","page":131,"pdf_page":43,"num_pages":2,"content":["Nr. 7 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1974       131\nBekanntmachung\ndes Abkommens 1.wischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Korea\nüber Kapitalhilfe\nVom 4. Januar 1974\nIn Seoul ist am 20. November 1973 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Korea\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 20. November 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 4. Januar 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIn Vertretung\nSohn","132                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Korea\nüber KapitalhiJfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutsd1land                                     Artikel 4\nund                                  Die Regierung der Republik Korea überläßt bei den sich\ndie Regierung der Republik Korea                 aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Transport-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nRepublik Korea,\nberechtigte Beteiligung der deutschen Verkehrsunterneh-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       men ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenen-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent-       falls die erforderlichen Genehmigungen.\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nArtikel 5\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    Lieferungen und Leistungen, die aus dem Darlehen\nin der Absicht, die Entwicklung der koreanischen \\Virt-    bezahlt werden, sind international öffentlich auszuschrei-\nschaft zu fördern,                                            ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\ngelegt wird.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 6\nArtikel 1                                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlicht es der Regierung der Republik Korea, bei der Kredit-    lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das          nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nVorhaben Schiffsreparaturwerft Busan ein weiteres Dar-        sichtigt werden.\nlehen bis zur Höhe von sechs Millionen Deutsche Mark\nArtikel 7\naufzunehmen.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nArtikel 2\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-           republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\ngungen (einschließlich der Frage der Lieferbindung und        blik Korea innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nder Devisenkostenfinanzierung), zu ·denen es gewährt          des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nwird, bestimmen die zwischen dem Darlehensnehmer und\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-                               Artikel 8\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin Kraft.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Korea stellt die Kredit-           GESCHEHEN zu Seoul, am 20. November 1973 in sed1s\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und           Urschriften, je zwei in deutscher, in koreanischer und eng-\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder    lischer Sprache. Der deutsche und der koreanische Text\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Darlehens-            sind gleichermaßen verbindlid1. Bei unterschiedlicher Aus-\n\\'erträge in der Republik Korea erhoben werden.               legung ist der englische \\!Vortlaut maßgebend.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nSarrazin\nFür die Regierung\nder Republik Korea\nYun Suk Heun"]}