{"id":"bgbl2-1974-68-9","kind":"bgbl2","year":1974,"number":68,"date":"1974-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/68#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-68-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_68.pdf#page=8","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik über Kapitalhilfe","law_date":"1974-11-25T00:00:00Z","page":1436,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1436                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens\nzur Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954\nVom 25. November 1974\nDas Internationale Ubereinkommen vom 12. Mai\n1954 zur Verhütung der Verschmutzung der See\ndurch 01 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 379} mit seinen\nÄnderungen vom 11. April 1962 (Bundesgesetzbl.\n1964 II S. 749) ist nach seinem Artikel XV Abs. 2\nBuchstabe a Satz 2 für\nIndien                            am 4. Juni 1974\nJugoslawien                       am 11. Juni 1974\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. II\ns. 1028).\nBonn, den 25. November 1974\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. von Schenck\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Hellenischen Republik\nüber Kapitalhilfe\nVom 25. November 1974\nIn Bonn ist am 6. November 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Hellenischen Republik\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 6. November 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 25. November 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 68 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1974                              1437\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Hellenischen Republik\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           keilen des Darlehensnehmers auf Grund der nach Ab-\nund                               satz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.\ndie Regierung der Hellenischen Republik\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist von sämtlichen\nder Hellenischen Republik,                                   Stempelgebühren, Steuern, Abgaben oder Abzügen zu-\ngunsten des griechischen Staates oder irgendeines Drit-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nten, die bei Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nerwähnten Verträge in der Hellenischen Republik er-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nhoben werden, befreit.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                        Artikel 4\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen             Die Regierung der Hellenischen Republik überläßt bei\nEntwicklung in der Hellenischen Republik beizutragen,        den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nsind wie folgt übereingekommen:                            porten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nArtikel 1\nwelche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\n0) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nermöglicht es der Regierung der Hellenischen Republik        mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\ndurch einen Darlehensvertrag zwischen der Bank von           nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nGriechenland und der Kreditanstalt für Wiederaufbau,         nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nFrankfurt/Main, für die Einfuhr von Waren zur Deckung\ndes 1,aufenden notwendigen zivilen Bedarfs und damit\nzusammenhängenden Leistungen gemäß der diesem Ab-                                    Artikel 5\nkommen als Anlage beigefügten Warenliste ein Dar-               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nlehen bis zur Höhe von insgesamt DM 60 000 000 (in           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nWorten: sechzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.        lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\n(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen handeln, für        nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\ndie die Transportdokumente nach dem 1. Juli 1974 aus-        sichtigt werden.\ngestellt worden sind.\nArtikel 6\nArtikel 2                                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens und die Bedin-         für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ngungen, zu denen es gewährt wird sowie weitere Ein-          desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nzelheiten, bestimmen die zwischen der Bank von Grie-         Hellenischen Republik innerhalb von drei Monaten nach\nchenland und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-        Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik         rung abgibt.\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Hellenischen Republik wird                                   Artikel 7\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung\nlungen in Deutsche Mark in Erfülluqg von Verbindlich-        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 6. November 1974 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und griechischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSachs\nFür die Regierung der Hellenischen Republik\nPhrydas"]}