{"id":"bgbl2-1974-68-6","kind":"bgbl2","year":1974,"number":68,"date":"1974-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/68#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-68-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_68.pdf#page=5","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien über Kapitalhilfe","law_date":"1974-11-22T00:00:00Z","page":1433,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 68 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1974        1433\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die wechselseitige Geheimbehandlung verteidigungswichtiger Erfindungen,\ndie den Gegenstand von Patentanmeldungen bilden\nVom 15. November 1974\nDas Ubereinkommen vom 21. September 1960 über\ndie wechselseitige Geheimbehandlung verteidi-\ngungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand\nvon Patentanmeldungen bilden (Bundesgesetz-\nblatt 1964 II S. 772), ist nach seinem Artikel VI\nAbs. 2 für\nItalien                         am 24. August 1974\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 6. Dezember 1972 (Bun-\ndesgesetzbl. II S. 1638).\nBonn, den 15. November 1974\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. v o n S c h e n c k\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien\nüber Kapitalhilfe\nVom 22. November 1974\nIn Addis Abeba ist am 29. Oktober 1974 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Provisorischen Militärregierung\nvon Äthiopien über Kapitalhilfe unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 29. Oktober 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. November 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","1434                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                     Artikel 4\nund                                   Soweit nicht in Einzelfällen etwas Abweichendes fest-\ndie Provisorische Militärregierung von Äthiopien          gelegt wird, sind Lieferungen und Leistungen, die aus\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-       dem Darlehen finanziert werden, international auszu-\nschreiben.\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Äthio-\npien,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                 Artikel 5\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                 Die Provisorische Militärregierung von Äthiopien über-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                 läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-          Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-       welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nwicklung in Äthiopien beizutragen,                              in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nsind wie folgt übereingekommen:                              ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-\nArtikel 1                               forderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Provisorischen Militärregierung von Äthio-                                 Artikel 6\npien bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nMain, für die Einfuhr von Waren zur Deckung des laufen-         besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nden notwendigen zivilen Bedarfs gemäß der diesem                lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nAbkommen als Anlage beigefügten Warenliste und damit            nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nzusammenhängenden Leistungen ein Darlehen bis zur               sichtigt werden.\nHöhe von insgesamt 10 Mio DM (zehn Millionen Deutsche\nMark) aufzunehmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen\nhandeln, für die die Lieferverträge nach dem 31. März                                   Artikel 7\n1974 abgeschlossen worden sind.                                    Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nArtikel 2                               für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-             Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Provisori-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die                 schen Militärregierung von Äthiopien innerhalb von drei\nzwischen der Regierung Äthiopiens und der Kreditanstalt         Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge.                     teilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3                                                       Artikel 8\nDie Provisorische Militärregierung von Äthiopien stellt         Dieses Abkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen               die Provisorische Militärregierung von Äthiopien der\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei        Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten           daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforder-\nVerträge in Äthiopien erhoben werden.                           lichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\nGESCHEHEN zu Addis Abeba am 29. Oktober 1974 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHerbert Freiherr von Stacke l b er g\nFür die Provisorische Militärregierung von Äthiopien\nNegash Desta"]}