{"id":"bgbl2-1974-68-10","kind":"bgbl2","year":1974,"number":68,"date":"1974-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/68#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-68-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_68.pdf#page=10","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit","law_date":"1974-11-27T00:00:00Z","page":1438,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1438                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAnlage\nzu dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Helleni-\nschen Republik vom 6. November 1974 über Kapitalhilfe\n(Warenhilfe)\nListe der Waren, die gemäß Artikel 1 Abs. 1 des Re-\ngierungsabkommens vom 6. November 1974 bis zur Höhe\nvon 60 Millionen DM (in Worten: sechzig Millionen\nDeutsche Mark) aus dem Warenhilfedarlehen finanziert\nwerden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel, Pflanzenschutz und Schädlingsbekämp-\nfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-\nschaftliche Entwicklung Griechenlands von Bedeutung\nsind.\nEinfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine möglichst\ngroße Anzahl von Warenarten umfassen. Einfuhrgüter,\ndie in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur\nfinanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.\nDie Einfuhr von Luxus- und Verbrauchsgütern und aller\nGüter, die der militärischen Ausrüstung dienen, ist von\nder Finanzierung aus der Warenhilfe ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit\nVom 27. November 1974\nIn Moskau ist am 30. Oktober 1974 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Union der So-\nzialistischen Sowjetrepubliken über die weitere Ent-\nwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit un-\nterz.eichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 12 Abs. 1\nam 30. Oktober 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 27. November 1974\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nSteeg","Nr. 68 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1974                                1439\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland       Krediten für die weitere Entwicklung der wirtschaft-\nund                           lichen Zusammenarbeit hat, werden die Vertragsparteien\nAnstrengungen unternehmen, damit derartige Finanzie-\ndie Regierung der Union der Sozialistischen\nrungen unter Einschluß von Krediten im Rahmen der in\nSowjetrepubliken\njedem der beiden Staaten bestehenden Regelungen zu\nIN DEM WUNSCHE, in Obereinstimmung mit dem             möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden.\nVertrag vom 12. August 1970 zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Union der Sozialistischen\nSowjetrepubliken die Zusammenarbeit auf wirtschaft-                               Artikel 4\nlichem, industriellem und technischem Gebiet weiter aus-     Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Mög-\nzubauen,                                                  lichkeiten Initiativen unterstützen, die auf die Entwick-\nUNTER BEZUGNAHME auf das Abkommen über All-            lung der Industriekooperation, einschließlich der gemein-\ngemeine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt zwi-     samen Produktion, zwischen ihren jeweiligen Organisa-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Union        tionen und Unternehmen gerichtet sind. Zu diesem\nder Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25. April 1958   Zweck werden sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit Maß-\nund das Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-       nahmen ergreifen, um die Bedingungen der Verwirk-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Union der      lichung einer derartigen Kooperation zu erleichtern.\nSozialistischen Sowjetrepubliken über die Entwicklung\nder wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zu-                           Artikel 5\nsammenarbeit vom 19. Mai 1973,\nDie Vertragsparteien streben die Erweiterung und Ver-\nIN DEM BESTREBEN, den weiteren Ausbau der Zu-          tiefung der Zusammenarbeit zwischen ihren interessier-\nsammenarbeit in Europa zu fördern,                        ten Organisationen und Unternehmen bei der Erzeugung\nIN DER ERKENNTNIS, daß es zweckmäßig ist, aus          von Rohstoffen und Energie an, um zu einer möglichst\ndiesem Grunde ein Abkommen über die weitere Entwick-      vollen Deckung des künftigen Bedarfs an Rohstoffen und\nlung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit abzuschließen,   Energie beizutragen.\nsind wie folgt übereingekommen:                           Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Mög-\nlichkeiten den Abschluß und die Durchführung von Ver-\nArtikel 1                         einbarungen    über  eine  Zusammenarbeit    bei  der  Erzeu-\ngung von Rohstoffen und Energie, insbesondere auf lang-\nDie Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf • fristiger Basis, unterstützen.\nwirtschaftlichem, industriellem und technischem Gebiet\nzwischen beiden Staaten auf der Grundlage des gegen-         Die  Bedingungen   für die  einzelnen  Vorhaben    der Zu-\nseitigen Nutzens weiter entwickeln und vertiefen, ins-    sammenarbeit    bei  der   Erzeugung   von   Rohstoffen   und\nbesondere in den Bereichen, in denen die günstigsten      Energie  werden   von  den  jeweils interessierten Organisa-\nMöglichkeiten dafür vorhanden sind. Sie streben einen     tionen  und Unternehmen    festgelegt.\nmöglichst hohen Stand ihrer Wirtschaftsbeziehungen an.\nDie Vertragsparteien werden insbesondere die Durch-                            Artikel 6\nführung von Projekten unterstützen, die von gegenseiti-      Die Beteiligung der Organisationen und Unternehmen\ngem Interesse sind und in den langfristigen Perspektiven  beider Seiten an der in Artikel 5 dieses Abkommens auf-\nder Entwicklung der beiderseitigen wirtschaftlichen,      geführten Zusammenarbeit kann insbesondere in der Ein-\nindustriellen und technischen Zusammenarbeit zwischen     bringung von Patenten, Lizenzen, Know-how, technischer\nder Bundesrepublik Deutschland und der Union der          Information, neuer Technologien, der Lieferung von\nSozialistischen Sowjetrepubliken vom 18. Januar 1974      Maschinen und Ausrüstungen, der Bereitstellung von\nvorgesehen sind. Die entsprechenden Verträge werden       Fachleuten sowie in der Lieferung der Erzeugnisse beste-\nvon den Organisationen und Unternehmen beider Seiten      hen, die aus der Zusammenarbeit hervorgehen. Die Liefe-\nzu den zwischen ihnen bestehenden, üblichen kommer-       rung wird in der Regel auch nach Tilgung der in Arti-\nziellen Bedingungen abgeschlossen.                        kel 3 dieses Abkommens genannten mittel- und lang-\nfristigen Kredite fortgesetzt.\nArtikel 2\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Mög-                               Artikel 7\nlichkeiten die Zusammenarbeit auf breiter Basis unter-\nDie Projekte der Zusammenarbeit bei der Erzeugung\nstützen und dabei die Interessen mittlerer und kleiner\nvon Rohstoffen und Energie, bei denen die Vertragspar-\nUnternehmen weiterhin berücksichtigen. In diesem Rah-\nteien eine langfristige Zusammenarbeit für wünschens-\nmen werden sie auch die Durchführung von Großprojek-\nwert halten, können von der Kommission der Bundes-\nten unterstützen; dabei wird bei beiderseitigem Interesse\nrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen\ndie Bezahlung mit der Lieferung von Erzeugnissen vorge-\nSowjetrepubliken für wirtschaftliche und wissenschaft-\nnommen, die aus der Zusammenarbeit hervorgehen.\nlich-technische Zusammenarbeit erörtert werden, die in\nerforderlichen Fällen die langfristigen Perspektiven der\nArtikel 3                         Entwicklung der beiderseitigen wirtschaftlichen, indu-\nAngesichts der Bedeutung, die die Finanzierung ein-    striellen und technischen Zusammenarbeit entsprechend\nschließlich der Gewährung von mittel- und langfristigen   ergänzen kann.","1440                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nArtikel 8                                      der Langfristigen Perspektiven der Entwicklung der\nbeiderseitigen wirtschaftlichen, industriellen und tech-\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Mög-\nnischen Zusammenarbeit vom 18. Januar 1974 zu prüfen\nlichkeiten und im Einklang mit den geltenden Gesetzen\nsowie Vorschläge zur Unterstützung der Durchführung\nund Verordnungen die Herstellung und Pflege von Ge-\nvorzubereiten. Die genannten Vertreter werden auch ent-\nschäftskontakten zwischen ihren für die wirtschaftliche,\nsprechende Informationen über grundsätzliche wirt-\nindustrielle und technische Zusammenarbeit zuständigen\nschaftliche Entwicklungstendenzen austauschen. Sie wer-\nOrganisationen und Unternehmen fördern.\nden die Kommission der Bundesrepublik Deutschland und\nZur Hersteliung und Pflege von Geschäftskontakten ge-                         der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für wirt-\nhört insbesondere                                                             schaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammen-\ndie Anmietung von geeigneten Geschäfts- und Wohn-                         arbeit über die Ergebnisse ihrer Arbeiten informieren.\nräumen durch Organisationen und Unternehmen\nsowie durch deren Angestellte der einen Vertrags-\npartei im Gebiet der anderen Vertragspartei,                                                     Artikel 10\ndie Beschäftigung von Angestellten,                                         Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-\ndie Einfuhr und Wiederausfuhr von erforderlichen                          tember 1971 wird dieses Abkommen in Ubereinstimmung\nBüroausstattungen,                                                        mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausge-\ndie Ein- und Wiederausfuhr persönlicher Gegen-                            dehnt.\nstände, einschließlich eines Personenkraftwagens je\nArtikel 11\nFamilie,\nReisen von Vertretern von Organisationen und Unter-                         Dieses Abkommen berührt nicht die von der Bundes-\nnehmen zu Geschäftszwecken und von deren näch-                            republik Deutschland und der Union der Sozialistischen\nsten Familienangehörigen im Gastland,                                     Sowjetrepubliken früher geschlossenen zweiseitigen und\nEinrichtung von Vertretungen der Unternehmen der                          mehrseitigen Verträge und Vereinbarungen. In diesem\nBundesrepublik Deutschland in der Union der Soziali-                      Zusammenhang werden die Vertragsparteien, falls erfor-\nstischen Sowjetrepubliken,                                                derlich, auf Vorschlag einer Vertragspartei Konsultatio-\nnen durchführen, wobei diese Konsultationen jedoch die\nBildung gemischter Firmen unter Beteiligung sowje-\ngrundlegenden Zielsetzungen dieses Abkommens nicht in\ntischer Außenhandelsorganisationen in der Bundes-\nFrage stellen dürfen.\nrepublik Deutschland.\nDie Vertragsparteien werden wie bisher alle zulässigen                                             Artikel 12\nZollvergünstigungen im Hinblick auf die in diesem Arti-\nkel genannten Tatbestände anwenden.                                              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nin Kraft. Es gilt für die Dauer des Abkommens zwischen\nBeide Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer je-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nweiligen Zuständigkeit und in den notwendigen Fällen\nRegierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-\ndie möglichst rechtzeitige Erteilung von Sichtvermerken\nken über die Entwicklung der wirtschaftlichen, indu-\neinschließlich solcher, die für mehrfache Ein- und Aus-\nstriellen und technischen Zusammenarbeit vom 19. Mai\nreise während der Zeit der Geschäftstätigkeit gelten,\n1973.\nunterstützen.\nDie Vertragsparteien werden spätestens sechs Monate\nArtikel 9\nvor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens die\nDie Vertreter beider Staaten werden wenigstens ein-                        zur weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen, indu-\nmal jährlich abwechselnd in Bonn und Moskau zusam-                             striellen und technischen Zusammenarbeit erforderlichen\nmentreten, um die Durchführung dieses Abkommens und                           Maßnahmen vereinbaren.\nGESCHEHEN zu Moskau am 30. Oktober 1974 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und russischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die\nBundesrepublik Deutschland\nSchmidt\nGenscher\nFür die\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nBreschnew\nGromyko\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justlz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I ·werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. ,. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn t. Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBez u q s p r e I s : Für Teil I und Tell II halbjährlidl je 31 ,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglidl Versandkosten.\nDieser Preis gilt audl für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 399-509 oder gegen Vorausredlnung.\nPreis dieser Ausgabe : t.05 DM (0,85 DM zuzüglidl -,20 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1.45 DM. Im Bezugs•\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträqt 5,5      •t,."]}