{"id":"bgbl2-1974-68-1","kind":"bgbl2","year":1974,"number":68,"date":"1974-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/68#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-68-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_68.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Senegal über Kapitalhilfe","law_date":"1974-11-14T00:00:00Z","page":1429,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1429\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998A\n1974              Ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1974                                                                                                                Nr.68\nTag                                                                      Inhalt                                                                                         Seite\n14. 11. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Senegal über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   1429\n14. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Obereinkommens\nvon 1968 in der Fassung der Verlängerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1431\n15. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-\nOrganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1432\n15. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-\ngehende Einfuhr von wissenschaftlic:hem Gerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1432\n15. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereic:h des Obereinkommens über die wechselseitige\nGeheimbehandlung verteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand von Patent-\nanmeldungen bilden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1433\n22. 11. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsc:h-\nland und der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . .                                                                1433\n25. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur Erric:htung der\nWeltorganisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1435\n25. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens zur\nVerhütung der Versc:hmutzung der See durc:h Ol, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1436\n25. 11. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Hellenischen Republik über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         1436\n27. 11. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Union der Sozialistisc:hen Sowjetrepubliken über die weitere\nEntwicklung der wirtschaftlic:hen Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1438\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Kapitalhilfe\nVom 14. November 1974\nIn Dakar ist am 9. Oktober 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Senegal über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 9. Oktober 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 14. November 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","1430                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Die Regierung der Republik Senegal wird - soweit\nund                                sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist - gegenüber der\ndie Regierung der Republik Senegal                 Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des\nim Geiste der bestehenden freundsc:haftlic:hen Bezie-        Darlehensnehmers auf Grund der nach Abs. 1 abzu-\nhungen zwisc:hen der Bundesrepublik Deutschland und            sc:hließenden Verträge garantieren.\nder Republik Senegal,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                 Artikel 3\ndurch fruc:htbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                  Die Regierung der Republik Senegal stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-          sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-       in der Republik Senegal erhoben werden.\nwicklung in der Republik Senegal beizutragen, sind wie\nfolgt übereingekommen:                                                                 Artikel 4\nArtikel                                 Die Regierung der Republik Senegal überläßt bei\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-         porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nmöglicht es der Regierung der Republik Senegal oder            den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-                Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nwählenden Darlehensnehmern bei der Kreditanstalt für           die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für:                             dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\na) das Projekt „Industrie-Zone für Klein- und Mittel-         sc:hließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nbetriebe in Dakar\" (6,5 Mio DM);                           die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nb) das Projekt „Landwirtschaftliche Diversifizierung und       erforderlichen Genehmigungen.\nBewässerung Bas Saloum\" ~5,5 Mio DM);\nc) das Projekt „Societe Nationale d'Etude et de Promo-                                 Artikel 5\ntion Industrielle (SONEPI)\" {0,5 Mio DM)                     Lieferungen und Leistungen für Vorhaben gemäß\nund                                                       Art. 1 a) bis c), die aus dem Darlehen finanziert werden,\nd) die Einfuhr von Waren zur Deckung des laufenden            sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht\nnotwendigen zivilen Bedarfs gemäß der diesem Ab-            im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nkommen als Anlage beigefügten Warenliste und damit\nzusammenhängenden Leistungen (8 Mio DM),\nArtikel 6\nwenn nach Prüfung zu a) bis c) die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist, Darlehen bis zur Höhe von ins-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ngesamt zwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nMark aufzunehmen. Bei der Warenhilfe zu d) muß es sich        lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\num Lieferungen handeln, für die die Lieferverträge nadl       der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\ndem 31. 3. 1974 abgesdllossen worden sind.                    werden.\n(2) Die in Absatz 1 unter a) bis c) bezeichneten Vor-                                Artikel 7\nhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der          sidltlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nRepublik Senegal durch andere Vorhaben ersetzt werden.        für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nArtikel 2                            der Republik Senegal innerhalb von drei Monaten nach\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-         Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die            abgibt.\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nArtikel 8\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutsc:hland geltenden Rechtsvorschriften         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nunterliegen.                                                  in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dakar, am 9. Oktober 1974 in zwei\nUrschriften, jede in deutsdler und französischer Spradle,\nwobei jeder Wortlaut gleidlermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Tö röck\nFür die Regierung der Republik Senegal\nBabacar Ba"]}