{"id":"bgbl2-1974-66-3","kind":"bgbl2","year":1974,"number":66,"date":"1974-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/66#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-66-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_66.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien über Kapitalhilfe","law_date":"1974-10-28T00:00:00Z","page":1392,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1392                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien\ntlber Kapitalhilfe\nVom 28. Oktober 1974\nIn Addis Abeba ist am 25. September 1974 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Provisorischen Militärre-\ngierung von Äthiopien über Kapitalhilfe unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Ar-\ntikel 7\nam 25. September 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Oktober 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 66 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1974                                1393\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben fr~i. die bei\nund                                  Abschluß oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nVertrags in Athiopien erhoben werden.\ndie Provisorische Militärregierung von Äthiopien\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                                    Artikel 4\nhungen zwischen der Bunc!PsrPpublik Deutschland und\nÄthiopien,                                                           Die Provisorisch~ Militärregierung von Äthiopien über-\nläßt bei den sich aus der Zuschußgewährung ergebenden\nin dem Wunsc!H•, di0sc> freundschaftlichen Beziehungen          Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nEntwicklung'ihilfe zu festigen und zu vertiefen,                  der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nim Bewußtspin, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-            Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nziehungen die Grundlage des Abkommens ist,                        mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser VPrkehrsunt0r-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nwicklung in Athiopien beizutragen, sind wie folgt über-\neingekommc>n:\nArtikel 5\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nDie RPgierung dPr Bundesrepublik Deutschland ge-\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der\nwährt der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien\nZuschußgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nüber die Kreditanstalt tür Wiederaufbau, Frankfurt/Main,\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nfür das landwirtschaftliche Entwicklungsprogramm in der\nProvinz Wollo einen Zuschuß bis zur Höhe von insge-               sichtigt werden.\nsamt 12 (zwölf) MillionPn Deutsche Mark.                                                  Artikel 6\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 2                                 sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nDie Verwt·ndung diest·s Zuschusses bestimmt der zwi-\nrepublik Deutschland gegenüber der Provisorischen\nschen der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien\nMilitärregierung von Äthiopien innerhalb von drei Mona-\nund der Kreditanstalt für Wiederaufbau ahzuschließendP\nten nach Inkrafttrelt!n des Abkommens eine gegenteilige\nFinanzierungsvertrag.\nErklärung abgibt.\nArtikel 3                                                          Artikel 7\nDie Provisorische Militärregierung von Athiopien stellt            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Untprzeichnung\ndie Kreditanstalt für v\\Tiederaufbau von sämtlichen               in Kraft.\nGESCHEHEN zu Addis Abeba, am 25. September 1974\nin zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHerbert S t a c k e 1 b e r g\nFür die Provisorische Militärregierung von Athiopien\nNegash Des t a"]}