{"id":"bgbl2-1974-66-2","kind":"bgbl2","year":1974,"number":66,"date":"1974-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/66#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-66-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_66.pdf#page=6","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun über Kapitalhilfe","law_date":"1974-10-22T00:00:00Z","page":1390,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1390                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun\nt1ber Kapitalhilfe\nVom 22. Oktober 1974\nIn Bonn ist am 24. September 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik\nKamerun über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 24. September 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Oktober 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 66 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1974                               1391\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten\nund                                des Darlehnsnehmers (der Darlehnsnehmer) auf Grund\nder nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantie-\nDie Regierung der Vereinigten Republik Kamerun\nren.\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                                Artikel 3\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Vereinigten Republik Kamerun,                                 Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nIn dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen         Steuern und sonstigen Abgaben frei, die bei Abschluß\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der             oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, .              in der Vereinigten Republik Kamerun erhoben werden.\nIm Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                         Artikel 4\nDie Regierung der Vereinigten Republik Kamerun\nIn der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nüberläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung er-\nwicklung in Kamerun beizutragen,\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nsind wie folgt übereingekommen:                             und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nArtikel 1                              nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nmöglicht es der Regierung der Vereinigten Republik             gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nKamerun oder anderen von beiden Regierungen gemein-            unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsam auszuwählenden Darlehnsnehmern, bei der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau in Frankfurt/Main für die Pro-\njekte                                                                                 Artikel 5\n-   Neubau der Eisenbahn von Duala nach Jaunde                    Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\n-   Ausbau des Hafens Duala                                    Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nauszuschreiben soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\n-   Wasserversorgung für acht Städte\nchendes festgelegt wird.\n-   Ringstraße Jaunde\nwenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festge-                                   Artikel 6\nstellt worden ist, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt\n110 Mio DM (einhundertzehn Millionen Deutsche Mark)               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\naufzunehmen.                                                   besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehnsgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-            werden.\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nRepublik Kamerun durch andere Vorhaben ersetzt wer-                                   Artikel 7\nden.                                                              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 2                              sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\n(1)  Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-         Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die             der Vereinigten Republik Kamerun innerhalb von drei\nzwischen dem (den) Darlehnsnehmer(n) und der Kredit-           Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die\nteilige Erklärung abgibt.\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\nArtikel 8\n(2) Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun\nwird, soweit sie nicht selbst Darlehnsnehmerin ist, gegen-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen         in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 24. September 1974 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, englischer und franzö-\nsischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nWalter G e h 1 h o f f\nFür die Regierung\nder Vereinigten Republik Kamerun\nDr. A. M a i k an o"]}