{"id":"bgbl2-1974-65-3","kind":"bgbl2","year":1974,"number":65,"date":"1974-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/65#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-65-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_65.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel und des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels","law_date":"1974-10-15T00:00:00Z","page":1374,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["1374                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\ndas angrenzende Straßenstück, einschließlich der           (2) Die Leiter der beiden Grenzabfertigungsstellen\nVerzweigung, Richtung Altdorf bis zum Grenzpunkt        treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig\nder Zolliegenschaft, Richtung Bibern bis zu den         erforderlichen Maßnahmen.\nbeiden nächsten Marksteinen nördlich und nordöst-\nlich der Straßeninsel.\nArtikel 4\nArtikel 3                                (1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4\ndes Abkommens vom 1. Juni 1961 durch Austausch diplo-\n(1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br.     und die     matischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.\nZollkreisdirektion Schaffhausen legen im gegenseitigen\nEinvernehmen die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter           (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege\nMitwirkung des zuständigen deutschen Grenzschutzamtes         unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den\nund der zuständigen schweizerischen Polizeibehörde.           ersten Tag eines Monats gekündigt werden.\nGeschehen in Lugano, am 29. Oktober 1974 in doppelter\nUrschrift in deutscher Sprache.\nFür die Bundesminister der Finanzen und des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nHutter\nFür die zuständigen obersten schweizerischen Behörden\nDr. Lenz\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung\ndes Internationalen Obereinkommens zur Gewährung wirksamen Sdlutzes\ngegen den Mädchenhandel und des Internationalen Obereinkommens\nzur Bekämpfung des Mädchenhandels\nVom 15. Oktober 1974\nDas Protokoll vom 4. Mai 1949 zur Änderung des\nam 18. Mai 1904 in Paris unterzeichneten Inter-\nnationalen Ubereinkommens zur Gewährung wirk-\nsamen Schutzes gegen den Mädchenhandel und des\nam 4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Internatio-\nlen Ubereinkommens zur Bekämpfung des Mädchen-\nhandels (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 1074) ist für die\nDeutsche Demokratische\nRepublik                            am 16. Juli 1974\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 22. Oktober 1973 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 1679).\nBonn, den 15. Oktober 1974\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDr. Gehlhoff\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nDr. Morgenstern"]}