{"id":"bgbl2-1974-65-2","kind":"bgbl2","year":1974,"number":65,"date":"1974-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/65#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_65.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Wiechs-Dorf/Altdorf","law_date":"1974-11-22T00:00:00Z","page":1373,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1974                                1373\nVerordnung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Wiechs-Dorf/ Altdorf\nVom 22. November 1974\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vdm                gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des\n1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961             Gesetzes vom 1. August 1962 zu dem Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der             vom 1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über die Errich-          Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-\ntung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs-              schaft über die Errichtung nebeneinanderliegender\nstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln         Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung\nwährend der Fahrt (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 877)          in Verkehrsmitteln während der Fahrt auch im Land\nwird verordnet:                                             Berlin.\n§ 1\n§3\nAn der deutsch-schweizerischen Grenze werden\nam Grenzübergang Wiechs-Dorf/ Altdorf nebenein-                (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\nanderliegende Grenzabfertigungsstellen nach Maß-            an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\ngabe der Vereinbarung vom 29. Oktober 1974 er-\nrichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend ver-                (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nöffentlicht.                                                Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n§2\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-        Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-                kanntzugeben.\nBonn, den 22. November 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Fröhlich\nVereinbarung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Wiechs-Dorf/ Altdorf\nGestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom                                Artikel 2\n1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Er-        Die Zone umfaßt\nrichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen    a) die den deutschen Bediensteten zur Durchführung\nund die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während             ihrer Aufgaben zur alleinigen oder gemeinschaftlichen\nder Fahrt wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:             Benutzung überlassenen Räume;\nb) einen Abschnitt der Straße von Wiechs nach Altdorf\nArtikel 1                               von der gemeinsamen Grenze beim Grenzstein Nr. 722\nbis zu dem unter Buchstabe c) bezeichneten gemein-\n(1) Am Grenzübergang Wiechs-Dorf/ Altdorf werden             samen Amtsplatz, die Straßenbankette ausgenommen;\nauf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende\nGrenzabfertigungsstellen errichtet.                         c) den Amtsplatz, zu dem gehören:\n(2) Die deutsche und die schweizerische Grenzabferti-        -  die asphaltierte oder gepflästerte Fläche vor dem\ngung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.             Zollgebäude und dem anschließenden Wohnhaus,"]}