{"id":"bgbl2-1974-64-5","kind":"bgbl2","year":1974,"number":64,"date":"1974-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/64#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-64-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_64.pdf#page=8","order":5,"title":"Bekanntmachung der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zur zentralen Erfassung von Auskünften über Zollhinterziehungen","law_date":"1974-10-24T00:00:00Z","page":1364,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["1364                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmadmng\nder Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit\nauf dem Gebiete des Zollwesens zur zentralen Erfassung\nvon Auskünften über Zollhinterziehungen\nVom 24. Oktober 1974\nDer Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete             Finnland                    am       1. August 1968\ndes Zollwesens hat auf Grund von Artikel III Buch-            Frankreich                  am 14. November 1967\nstabe g des Abkommens über seine Gründung vom\nGriechenland                am          30. Mai 1968\n15. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1, 19)\nVorbehalte zu Anlage II\nam 8. Juni 1967 die Empfehlung zur zentralen Er-\nfassung von Auskünften über Zollhinterziehungen               Irland                      am 29. September 1967\nausgesprochen. Die Empfehlung wird nachstehend                Israel                      am      12.Januar 1970\nin deutscher Ubersetzung veröffentlicht.                         Vorbehalte zu Anlage I\nDie Bundesrepublik Deutschland hat die Empfeh-             Italiel].                   am 18. Dezember 1968\nlung                                                                                      am 26. November 1969\nam 24. Mai 1968                             Vorbehalte zu Anlagen II bis V\nangenommen. In der Annahmeerklärung ist ausge-                Japan                       am 25. September 1969\nführt, die Bundesregierung gehe in Ubereinstimmung            Kanada                      am      28. Januar 1974\nmit der Auffassung des Ständigen Technischen Aus-             Korea (Republik)            am        13. April 1972\nschusses des Rates davon aus, daß Nr. 3 der An-\nLuxemburg                   am      16. Januar 1968\nlage I der Empfehlung so zu verstehen ist, daß so-\nVorbehalte zu Anlagen III und IV\nwohl das Generalsekretariat des Rates als auch alle\nVerwaltungen, die eine Auskunft aus der Zentral-              Malta                       am         12. Juni 1973\nkartei erhalten haben, verpflichtet sind, diese in            Neuseeland                  am        24.März 1969\nihren Akten zu löschen und keinen Gebrauch mehr               Niederlande                 am         13. Juni 1969\ndavon zu machen, wenn der Staat, der die Aus-                    nur Anlagen II bis V\nkunft erteilt hat, diese zurückzieht.                         Nigeria                     am        29.März 1968\nAls Ergänzung zur Notifikation vom 24. Mai 1968            Norwegen                    am    13. Oktober 1967\nist dem Generalsekretär des Rates für die Zusam-\nOsterreich                  am        24. April 1968\nmenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens mit\nVorbehalte zu Anlagen I und IV\nSchreiben vom 11. Februar 1970 zur Kenntnis ge-\nbracht worden, daß die Bundesregierung bei der                Pakistan                    am     16. Februar 1968\nAnnahme der Empfehlung davon ausgegangen ist,                 Portugal                    am       2. Januar 1969\ndaß die Bestimmungen der Empfehlung nur auf die               Ruanda                      am          16.Mai 1972\nZollverwaltungen anzuwenden sind.                             Rumänien                    am      26. Januar 1973\n'                                       Schweden\nAnnahmeerklärungen haben außerdem die nach-                                            am          9. Juni 1969\nstehend genannten Staaten abgegeben:                          Schweiz                     am         12. Juni 1973\nÄgypten                     am 23. September 1968             nur Anlagen II bis V, dazu Vorbehalte\nAlgerien                    am          17. Juli 1967     Spanien                      am       7. Januar 1969\nArgentinien                 am 1. September 1971          Tschechoslowakei             am        13. April 1971\nmit Vorbehalten                                             nur Anlagen I und II\nAustralien                  am 23. November 1970           Uganda                      am 26. September 1968\nBelgien                     am 16. November 1967          Vereinigtes Königreich       am 9. Dezember 1968\nVorbehalte zu Anlagen    III und IV                     Vereinigte Staaten           am        27.März 1972\nDänemark                    am      30. Januar 1968       Zypern                       am      20. Januar 1972\nBonn, den 24. Oktober 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle","Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1974                             1365\nUbersetzung aus dem Französischen\nRAT FUR DIE ZUSAMMENARBEIT\nAUF DEM GEBIETE DES ZOLL WESENS\n14.388\nC2-1\nT2-80\nBrüssel. den 26. Juni 1967\nEmpfehlung des Rates für die Zusammenarbeit\nauf dem Gebiete des Zollwesens zur zentralen Erfassung\nvon Auskünften über Zollhinterziehungen\nJ8. Juni 1967)\nDER RAT FUR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM                      nen Anlage oder in den von ihm angenommenen An-\nGEBIETE DES ZOLL WESENS -                                      lagen vorgesehenen Auskünfte, soweit sie ihm in inter-\nnationaler Hinsicht von besonderem Interesse zu sein\nIN ANBETRACHT DESSEN, daß Zollhinterziehungen               scheinen;\ndie wirtschaftlichen und fiskalischen Interessen der Mit-\ngliedstaaten und die berechtigten Interessen des Handels   3. Der Generalsekretär legt eine Zentralkartei der von\nbeeinträchtigen,                                               den Mitgliedstaaten erteilten Auskünfte an und hält siC'\nauf dem laufenden;\nIN ANBETRACHT DESSEN, daß diese Hinterziehungen          4. Der Generalsekretär stellt den Mitgliedstaaten, die\ndurch den Austausch von Auskünften über sie besser be-         diese Empfehlung angenommen haben, die in der Zen-\nkämpft werden können -                                         tralkartei erfaßten Auskünfte auf Antrag in der ge-\nwünschten Form zur Verfügung, wobei Einverständnis\nEMPFIEHLT den Mitgliedstaaten, soweit dies nach             besteht, daß ein Mitgliedstaat Auskünfte nur nach der\nihrem innerstaatlichen Recht möglich ist, einem System         Anlage oder den Anlagen erhalten kann, die er anzu-\nder zentralen Erfassung von Auskünften über die in den         wenden übernommen hat;\nAnlagen bezeichneten Aspekte von Zollhinterziehungen\nbeizutreten,                                                5. Die von den Mitgliedstaaten erteilten Auskünfte wer-\nden als vertraulich behandelt und dürfen nur an die\nBILLIGT zu diesem Zweck die folgenden Bestimmun-            unmittelbar beteiligten Beamten weitergegeben werden.\ngen:\nl. Jeder Mitgliedstaat, der diese Empfehlung annimmt,\nBITTET die Mitgliedstaaten, die diese Empfehlung an-\nteilt dies dem Generalsekretär mit und gibt dabei an,\nnehmen, dem Generalsekretär mitzuteilen, welche Anlage\nwelche Anlage oder welche Anlagen er anzuwenden\noder Anlagen sie anzuwenden übernehmen, und dabei\nübernimmt;\nden Tag des Beginns ihrer Anwendung anzugeben. Der\n2. Vom Tage der Annahme an erteilt_ jeder Mitgliedstaat     Generalsekretär übermittelt diese Angaben den Zollver-\ndem Generalsekretär die in der von ihm angenomme-       waltungen der Mitgliedstaaten.","1366                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAnlage I\nPersonen, die wegen Zollhinterziehungen\nverurteilt worden sind\n1. Die Mitteilungen, die nach dieser Anlage zu machen             j) Personenbeschreibung:\nsind, dienen der Erteilung von Auskünften über Per-               1)  Geschlecht\nsonen, die von einem Gericht des Mitgliedstaates, der             2)  Größe\ndie Mitteilung zu machen hat, wegen Zollhinterziehung\nrechtskräftig verurteilt worden sind. Es sind grundsätz-          3)  Gestalt\nlich nur Auskünfte über Verurteilungen zu einer Frei-             4)  Haarfarbe\nheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe, deren Gegenwert             5)  Farbe der Augen\n1.500 US$ übersteigt, zu erteilen.                                6) Gesichtsfarbe\n7) Unveränderliche Kennzeichen\n2. In den Auskünften, die zu erteilen sind, ,vird nach\nMöglichkeit folgendes angegeben:                              k) Art und kurze Beschreibung der Zuwiderhandlung\n(u. a. auch Angaben über Art und Herkunft der\na) Name der Person (oder des Unternehmens)                        Waren, die Gegenstand der Zuwiderh<lncllung wa-\nb) Vornamen                                                       ren)\nc) Gegebenenfalls Mädchenname                                  l) Art und Höhe der verhängten Strafen\nd) Beiname oder Deckname                                      m) Sonstige Bemerkungen\ne) Beruf oder Beschäftigung (oder bei Unternehmen             n) Mitgliedstaat, der die Auskünfte erteilt.\nArt der Tätigkeit)\n3. Jeder Mitgliedstaat, der eine Auskunft über eine ,ve-\nf) (Letzte) Anschrift                                        gen Zollhinterziehung verurteilte Person erteilt, ist be-\ng) Geburtsdatum und Gelmrtsort                                rechtigt zu verlangen, daß die Auskunft später in der\nZentralkartei sowie in den Karteien der Mitgliedstaa-\nh) Staatsangehörigkeit\nten, denen sie übermittelt worden ist, gestrichen und\ni) Art und Nummer des Personalausweises                      von ihr in Zukunft kein Gebrauch mehr gemacht wird.\nAnlage II\nVerstecke in Beförderungsmitteln\n1. Die Mitteilungen, die nach dieser Anlage zu machen            b) Erkennungsmerkmale wie Typ, Marke oder Modell,\nsind, dienen der Erteilung von Auskünften über Ver-               einschließlich des Namens und der Nationalität, so-\nstecke in Wasser-, Luft-, Straßen- und Schienenfahr-              fern es sich um ein Wasserfahrzeug handelt\nzeugen sowie sonstigen Beförderungsmitteln; die Aus-\nc) Lage, Beschreibung und ungefähre Abmessungen\nkünfte sind immer dann zu erteilen, wenn die betref-\ndes Verstecks sowie möglichst eine Photographie\nfenden Verstecke nach Ansicht des Mitgliedstaates,\noder Zeichnung\nder die Mitteilung zu machen hat, neuer oder unge-\nwöhnlicher Art sind.                                          d) Kurze Darstellung der Umstände der Entdeckung\ne) (Gegebenenfalls) Art der versteckten vVaren\n2. In den Auskünften, die zu erteilen sind, wird nach\nMöglichkeit folgendes angegeben:                               f) Sonstige Bemerkungen\na) Beförderungsmittel                                         g) Mitgliedstaat, der die Auskunft erteilt.\nAnlage III\nSchmuggelmethoden (die nicht im Gebrauch von\nVerstecken in Beförderungsmitteln bestehen)\n1. Die tviitteilungen, die nach dieser Anlage zu machen          a) Beschreibung der angewandten Schmuggelmethode\nsind, dienen der Erteilung von Auskünften über                b) Gegebenenfalls Beschreibung des V crstecks, mög-\nSchmuggelmethoden, die nicht im Gebrauch von Ver-                 lichst unter Beifügung einer Photographie oder\nstecken in Beförderungsmitteln bestehen; die Aus-                 Zeichnung\nkünfte sind immer dann zu erteilen, wenn die betref-\nc) (Gegebenenfalls) Art der versteckten vVaren\nfend~n Methoden nach Ansicht des Mitgliedstaates, der\ndie Mitteilung zu machen hat, neuer oder ungewölrn-           d) Angaben zu den betreffenden Personen, Firmen oder\nlicher Art sind.                                                  Organisationen (z.B. ,.Spediteur\", ,.Handlungsreisen-\nder\")\n2. In den Auskünften, die zu erteilen sind, wird ntlch           c) Sonstige Bemerkungen\n:tvJöglichkeit folgendes angegeben:                            f) Mitgliedstaat, der die Auskunft erteilt.","Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1974       1367\nAnlage IV\nWaren, bei denen die Gefahr des Schmuggels\nbesonders gegeben ist\n1. Die Mitteilungen, die nach dieser Anlage zu machen\nsind, dienen der Erteilung von Auskünften über be-\nstimmte Tendenzen im Schmuggel, nicht aber über ein-\nzelne Fälle.\n2. In den Auskünften, die zu erteilen sind, wird nach\n:t\\1öglichkeit folgendes angegeben:\na) Vollständige Beschreibung der Waren (insbeson-\ndere handelsübliche Benennung sowie tarifliche Wa-\nrenbezeichnung) und gegebenenfalls Angabe der\nKennzeichen oder sonstigen Merkmale, nach denen\nihre Nämlichkcit festgestellt werden kann\nb) (Gegebenenfalls) Name des Herstellers\nc) Ursprungsland\nd) Ausfuhrland\ne) Beschreibung der angewendeten Schmuggelmetho-\nde(n)\nf) Sonstige Bemerkungen\ng) Mitgliedstaat, der die Auskunft erteilt.\nAnlage V\nSchmuggel mittels Falschbeurkundung,\nVerfälschung oder Fälschung von Urkunden\n1. Die Mitteilungen, die nach dieser Anlage zu machen\nsind, dienen im wesentlichen der Erteilung von Aus-\nkünften über Falschbeurkundung, Verfälschung oder\nFälschung von Papieren, Zollverschlüssen, Kraftfahr-\nzeugkennzeichen usw., über deren Verwendung und\ndie Art und Weise ihrer Entdeckung.\n2. In den Auskünften, die zu erteilen sind, wird nach\nMöglichkeit folgendes angegeben:\na) Papiere, Zollverschlüsse, amtliche        Kennzeichen\nusw., um die es sich handelt\nb) Art und Beschreibung der Falschbeurkundung, Ver-\nfälschung oder Fälschung\nc) Zwecke, zu denen die Papiere, Zollverschlüsse, amt-\nlichen Kennzeichen usw. verwendet worden sind\nd) Umstände, unter denen die Falschbeurkundung, Ver-\nfälschung oder Fälschung entdeckt wurde\ne) Sonstige Bemerkungen\nf) Mitgliedstaat, der die Auskunft erteilt."]}