{"id":"bgbl2-1974-64-4","kind":"bgbl2","year":1974,"number":64,"date":"1974-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/64#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-64-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_64.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Kapitalhilfe","law_date":"1974-09-27T00:00:00Z","page":1362,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1362                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nArtikel 4                                                      Artikel 6\nDie Regierung der Republik Dahome überläßt bei den             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr            lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-        nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsichtigt werden.\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem                                   Artikel 7\ndeutschen Geltungsbereich des Regierungsabkommens                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\ndie erforderlichen Genehmigungen.                              für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Dahome innerhalb von drei Monaten nach In-\nkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nArtikel 5                              abgibt.\nLieferungen und Leistungen für das Vorhaben gemäß                                  Artikel 8\nArtikel 1 Absatz 1 (,,Wasserversorgung von Abomey und             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nBohicon \") sind international öffentlich auszuschreiben.       in Kraft.\nGESCHEHEN zu Cotonou, am 31. Juli 1974 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nWand\nFür die Regierung\nder Republik Dahome\nSagbo\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Kapitalhilfe\nVom 27. September 1974\nIn Zomba ist am 17. Juli 1974 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi über Kapi-\ntalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 8\nam 17. Juli 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. September 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöl 1","Nr. 64 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1974                                1363\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n,            und der Regierung der Republik Malawi\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           lungen in Erfüllung von Verbindlichkeiten des DcHldwns-\nnehmers auf Grund des abzuschließenden Darlehensver-\nund\ntrages.\ndie Regierung der Republik Malawi                                       Artikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-           Die ,Regierung der Republik Malawi stellt die Kredit-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nder Republik Malawi,                                          sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-         vertrages in Malawi erhoben.werden.\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                                     Artikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-           Die Regierung der Republik Mala,vi überläßt bei dt'n\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transp\\H-\nten von Personen und Gütern im See- und Luft verkehr\nin der Absicht, die Entwicklung        der  malawischen    den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl ein\nWirtschaft zu fördern,                                        Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in clem\nsind wie folgt übereingekommen:                            deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebene11fc1l1s ctie\nerforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nArtikel 5\nlicht es der Regierung der Republik Malawi, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für           Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\ndie Errichtung eines Zentrallagers mit angeschlossenen        Darlehen bezahlt werden, sind öffentlich auszuschreiben,\nKleinindustrien in Liwonde ein Darlehen bis zur Höhe          soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt\nvon insgesamt eine Million einhundertsiebenundsechzig-        wird.\nlausend Deutsche Mark aufzunehmen. In dieses Darlehen                                Artikel 6\nwird der nicht ausgenutzte Darlehensbetrag von sieben-\nhundertsiebenundscchzigtausend Deutsche Mark einbe-              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nzogen, der auf Grund des Abkommens zwischen der               besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-          lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\ngierung von Malawi über Kapitalhilfe vom 25. Septem-          nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nber 1964 - Artikel 1 Buchstabe d _,, der Malawi De-           sichllgt werden.\nvelopmenl Corporcttion zur Verfügung gestellt wurde.                                 Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 2                             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-        desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nschen der Regierung der Republik Malawi und der Kredit-       Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach In-\nanstalt für Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der         krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklürung\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-       abgibt.\nvorschriften unterliegt.                                                             Artikel 8\n(2) Die Reserve Bank der Republik Malawi garantiert           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Un\\euPiclmuny\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-         in Krnft.\nGESCHEHEN zu Zomba, am 17. Juli 1974 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlexander Graf York v. Warten b ur g\nFür die Regierung der Republik Malawi\nD. T. Mate n je"]}