{"id":"bgbl2-1974-64-3","kind":"bgbl2","year":1974,"number":64,"date":"1974-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/64#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-64-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_64.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Dahome über Kapitalhilfe","law_date":"1974-09-26T00:00:00Z","page":1361,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1974                           1361\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Dahome\nüber Kapitalhilfe\nVom 26. September 1974\nIn Cotonou ist am 31. Juli 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Dahome über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 31. Juli 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 26. September 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Dahome\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nund                             möglicht es außerdem der Regierung der Republik\nDahome, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\ndie Regierung der Republik Dahome\nfurt am Main, zur Finanzierung der Beschaffung von not-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-      wendigen Ausrüstungsgegenständen für die Bereiche\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und         Straßenunterhaltung und Wasserversorgung ein liefe-\nder Republik Dahome,                                       runggebundenes Darlehen bis zur Höhe von insgesamt\n3 Mio DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen     aufzunehmen.\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                                   Artikel 2\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,              zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt\nin der Absicht, die Entwicklung der dahomeischen         für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nWirtschaft zu fördern,                                     der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:                             (2) Die Regierung der Republik Dahome, soweit sie\nnicht selbst Darlehensnehmer ist, garantiert gegenüber\nArtikel 1                           der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und\nden sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-    Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der\nmöglicht es der Regierung der Republik Dahome oder         abzuschließenden Darlehensverträge.\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nwählenden Darlehensnehmern bei der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben                                 Artikel 3\n„Wasserversorgung von Abomey und Bohicon\", wenn               Die Regierung der Republik Dahome stellt die Kredit-\nnach Prüfung seine Förderungswürdigkeit festgestellt       anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nworden ist, ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt        sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\n6 Mio DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark)        oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Dar-\naufzunehmen.                                               lehensverträge in der Republik Dahome erhoben werden."]}