{"id":"bgbl2-1974-64-2","kind":"bgbl2","year":1974,"number":64,"date":"1974-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/64#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-64-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_64.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung der Zusatzvereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Kapitalhilfe","law_date":"1974-09-19T00:00:00Z","page":1359,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1974  1359\nBekanntmachung\nder Zusatzvereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Kapitalhilfe\nVom 19. September 1914\nIn Abidjan ist durch Notenwechsel vom 18. April/\n4. Juni 1974 eine Zusatzvereinbarung zu dem am\n31. Januar 1973 unterzeichneten Kapitalhilfeabkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Elfen-\nbeinküste (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 225) getroffen\nworden. Die Zusatzvereinbarung ist\nam 4. Juni 1974\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlidlt.\nBonn, den 19. September 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","1360                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\n(l]/Jer!>elzung)\nDer deutsche Botschafter                                    Minister für Auswärtige AngeleyPnhPilen\nder Republik Elfenheinküste\nAbidjan, den 18. April 1974                                   Abidjan, den 4. Juni 1974\nHerr Minister,                                              Sehr geehrter Herr Botschafter,\nmit Datum vom 18. April 1974 haben Sie mir die fol-\ngende Note übermittelt:\nich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das Ab-        ,,Ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik            kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Elfenbein-       Deutschland und der Regierung der Republik Elfenbein-\nküste vom 31. Januar 1973 über Kapitalhilfe für die Pro-    küste vom 31. Januar 1973 über Kapitalhilfe für die Pro-\njekte „Landwirtschaftliches Entwicklungsvorhaben in der     jekte „Landwirtschaftliches Entwicklungsvorhaben in der\nNordregion (Korhogo)\" und „Wasserversorgungen für die       Nordregion (Korhogo)\" und „Wasserversorgungen für die\nStädte Lakota, Seguela, Mankono und Katiola\" namens         Städte Lakota, Seguela, Mankono und Katiola\" namens\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende       der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende\nVereinbarung vorzuschlagen:                                 Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Für das Projekt „Landwirtschaftliches Entwicklungs-      1. Für das Projekt „Landwirtschaftliches Entwicklungsvor-\nvorhaben in der Nordregion (Korhogo)\" wird der be-           haben in der Nordregion (Korhogo)\" wird der bereit-\nreitgestellte Betrag um eine Million Deutsche Mark           gestellte Betrag um eine Million Deutsche Mark auf\nauf elf Millionen Deutsche Mark erhöht.                      elf Millionen Deutsche Mark erhöht.\n2. Der für das Projekt „Wasserversorgungen für die          2. Der für      das Projekt „Wasserversorgungen für die\nStädte Lakota, Seguela, Mankono und Katiola\" bereit-         Städte Lakota, Seguela, Mankono und Katiola\" bereit-\ngestellte Betrag von fünfzehn Millionen vierhundert-         gestellte Betrag von fünfzehn Millionen vierhundert-\ntausend Deutsche Mark soll auch für die Wasserver-           tausend Deutsche Mark soll auch für die Wasserver-\nsorgungen der Städte Sinfra, Tiebissou, Touba und           sorgungen der Städte Sinfra, Tiebissou, Touba und\nBeoumi eingesetzt werden, sofern nach Prüfung des            Beoumi eingesetzt werden, sofern nach Prüfung des\nProjektes seine Förderungswürdigkeit festgestellt wor-       Projektes seine Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nden ist.                                                     den ist.\nIm übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs er-         Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs er-\n,vähnten Abkommens vom 31. Januar 1973 einschließlich       wähnten Abkommens vom 31. Januar 1973 einschließlich\nder Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Vereinba-     der Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Vereinbu-\nrung.                                                       rung.\nFalls sich die Regierung der Republik Elfenbeinküste         Falls sich die Regierung der Republik Elfenbeinküst<>\nmit den in Nummer 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen           mit den in Nummer 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen\neinverstanden erklärt, beehre ich mich vorzuschlagen,       einverstanden erklärt, beehre ich mich vorzuschlagen,\ndaß diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regie-      daß diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regie-\nrung zum Ausdruck bringenden Antwortnote Eurer              rung zum Ausdruck bringenden Antwortnote Eurer\nExzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden         Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden\nRegierungen bilden sollen, die mit dem Datum Ihrer Ant-     Regierungen bilden sollen, die mit dem Datum Ihrer Ant-\nwortnote in Kraft tritt.                                    wortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die        Versicherung       Genehmigen Sie, Herr Minister, die        Versicherung\nmeiner ausgezeichnetsten Hochachtung.                       meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\"\nIch beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Regierung\nder Republik Elfenbeinküste zu den in Punkt 1 und 2\nIhrer Note enthaltenen Vorschlägen sowie ihr Einver-\nständnis damit zu bestätigen, daß die vorliegende Note\nund Ihre Note eine Vereinbarung zwischen unseren bei-\nden Regierungen bilden.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, die\nVersicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nP. Verb e e k                                        Arsene Assouan Usher\nSeiner Exzellenz                                            An den\nHerrn Arsene Assouan Usher                                  Botschafter\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten                     der Bundesrepublik Deutschland\nder Republik Elfenbeinküste                                 Herrn P. Verbeek\nAbidjan                                                     Abidjan"]}