{"id":"bgbl2-1974-64-1","kind":"bgbl2","year":1974,"number":64,"date":"1974-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/64#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_64.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 9/74 - Zollpräferenzen 1974 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)","law_date":"1974-11-19T00:00:00Z","page":1357,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1357\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998 A\n1974                 Ausgegeben zu Bonn am 26. November 1974                                                                                                                  Nr. 64\nTag                                                                          Inhalt                                                                                         Seite\n19. 11. 74 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 9 '14 - Zollpräferenzen 1974\ngegenüber Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1357\n19. 9. 74   Bekanntmachung der Zusatzvereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutsd1land und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Kapitalhilfe . . . . . . . . . .                                                                     1359\n26.   9. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-\nland und der Regierung der Republik Dahorne über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       1361\n27.   9. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         1362\n24. 10. 74  Bekanntmachung der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete\ndes Zollwesens zur zentralen Erfassung von Auskünften über Zollhinterziehungen . . . . . .                                                                           1364\n5. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die Zwischen-\nstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1368\n5. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur Gründung einer\nEuropäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern\n(ELDO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1368\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 9/74 - Zollpräferenzen 1974 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)\nVom 19. November 1974\nAuf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes                                            ,,Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern -\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai                                                 EGKS\" mit der aus der Anlage ersichtlichen Fassun9\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert                                             angefügt.\ndurch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zoll-                                                                                               § 2\ngesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I\nS. 940), verordnet die Bundesregierung, nachdem                                                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ndem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme ge-                                               Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngeben worden ist, mit Zustimmung des Bundestages:                                             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n§ 1\n§ 3\nIm Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968\nII S. 1040) in der zur Zeit geltenden Fassung wird mit                                             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nWirkung vom 1. Januar 1974 ein neuer Anhang                                                   kündung in Kraft.\nBonn, den 19. November 1974\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","1358                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAnlage\n(zu§ 1)\nZollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern -        EGKS\na) Zollkontingente                                          73.07 AI\nBI\n1. Vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1974 gilt für\ndie dem EGKS-Vertrag unterliegenden Waren               73.09\nder nachstehend aufgeführten Tarifstellen im            73.12 A\nRahmen der folgenden Zollkontingente tarifliche               BI\nZollfreiheit, wenn ihr Ursprung in den im An-                 C III a)\nhang A der Entscheidung der Kommission vom                    C Va) 1\n18. Januar 1974 betreffend Ausnahmen von der\n73.15Aib)2\nEmpfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über\neine Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Ein-                AIII\nAIV\nfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemein-\nA Vb) 1\nschaft (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-\nA Vb) 2\nten Nr. L 300 vom 8. November 1974 S. 29) auf-\nA V d) 1 aa)\ngeführten Ländern und Gebieten entsprechend\nA VI a)\ndem in der Verordnung (EWG) Nr. 3614/73 der\nA VI c) 1 aa)\nKommission vom 20. Dezember 1973 (Amtsblatt\nA VII a)\nder Europäischen Gemeinschaften Nr. L 358 vom\nA VII b) 2\n28. Dezember 1973 S. 132) vorgesehenen Verfah-\nA VII c)\nren spätestens am Tage vor der Wiedereinfüh-\nA VII d) 1\nrung des regelmäßigen Zollsatzes gegenüber Dritt-\nBI b) 2\nländern nachgewiesen ist:\nB III\nBIV\nTarifstelle            Zollkontingent                  B Vb) 1\n(EGKS)\nB Vb) 2\nB V d) 1 aa)\n73.08 A                11 222 475,- DM,\nB VI a)\nB               je Land und Gebiet jedoch\nB VI c) 1 aa)\nhöchstens 5 611 237,50 DM\nB VII a) 1\n73.10 AI              6 623 776,50 DM,                       B VII a) 2\nAll             je Land und Gebiet jedoch              B VII b) 1\nAIII            höchstens 3 311 888,25 DM              B VII b) 2 bb)\nD I a)                                                 B VII b) 3\n73.11 AI              3 291 255,- DM,                        B VII b) 4 aa)\nA IV a) 1       je Land und Gebiet jedoch        73.16 A II a)\nB               höchstens 1 645 627 ,50 DM             A II b)\n73.13 AI              19 090 285,50 DM,                      B\nAll             je Land und Gebiet jedoch              C\nBI a)           höchstens 5 727 085,65 DM              DI\nBI b)                                            vollständig ausgesetzt, wenn ihr Ursprung in den\nBIIb)                                            im Anhang A der in Buchstabe a Zollkontingente\nB II c)                                          unter Nummer 1 genannten Entscheidung der\nB III                                            Kommission vom 18. Januar 1974 aufgeführten\nB IV b) 1                                        Ländern und Gebieten entsprechend dem in der\nB IV b) 2                                        Verordnung (EWG) Nr. 3614/73 der Kommission\nB IV c)                                          vorgesehenen Verfahren spätestens am Tage vor\nB IV d)                                          der Wiedereinführung des regelmäßigen Zoll-\nBVa) 2                                           satzes gegenüber Drittländern nachgewiesen ist.\n2. Die Zollaussetzung tritt vor dem 31. Dezember\n2. Nummer 5 Buchstabe c der Allgemeinen Vor-               1974 gegenüber allen oder einzelnen begünstig-\nschriften zum Deutsdlen Teil-Zolltarif ist auf die      ten Ländern und Gebieten außer Kraft, wenn die\nZollkontingente der vorstehenden Nummer 1 an-           Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nzuwenden.                                              für Kohle und Stahl unter den Voraussetzungen\nder in Buchstabe a Zollkontingente unter Num-\nb) Zollaussetzungen                                        mer 1 genannten Entscheidung der Kommission\n1. Vom 1. Januar 1974 bis zu dem nach Nummer 2             vom 18. Januar 1974 Einvernehmen darüber er-\nbestimmten Zeitpunkt, längstens bis zum 31. De-        zielen. Dies wird im Bundesanzeiger bekannt-\nzember 1974, werden die Zollsätze für die dem           gemacht mit der Wirkung, daß die erhöhten Zoll-\nEGKS-Vertrag unterliegenden Waren der Tarif-            sätze frühestens am Tage nach der Bekannt-\nstellen                                                machung angewendet werden dürfen."]}