{"id":"bgbl2-1974-63-4","kind":"bgbl2","year":1974,"number":63,"date":"1974-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/63#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-63-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_63.pdf#page=21","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe","law_date":"1974-10-21T00:00:00Z","page":1353,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 6J - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974                              1353\nArtikel 5                                                     Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nin Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Darlehen finanziert        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nwerden, sind in der Vereinigten Republik Tansania und,        für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nfalls eine Beschaffung im Ausland beabsichtigt ist, inter-    Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nnational öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Ein-      der Vereinigten Republik Tansania innerhalb von drei\nzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.                   Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-                                Artikel 8\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsichtigt werden.                                              in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dar es Salaam am 6. September 1974\nin zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nB. M ü l l e n h e im\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nC. D. Ms u y a\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nVom 21. Oktober 1974\nIn Dar es Salaam ist am 6. September 1974 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Ver-\neinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 6. September 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 21. Oktober 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nB öl 1","1354                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    Artikel 3\nund                                   Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania           die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-          Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und             Verträge in der Vereinigten Republik Tansania erhoben\nder Vereinigten Republik Tansania,                             werden.\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen           Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der             läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                den Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nwicklung in der Vereinigten Republik Tansania beizu-           nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\ntragen,                                                        nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                    Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nArtikel 1                              besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nlicht es der Regierung der Vereinigten Republik Tan-            nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsania, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-           sichtigt werden.\nfurt/Main, für die Tanzania Investment Bank ein Dar-                                  Artikel 6\nlehen bis zur Höhe von insgesamt zehn Millionen                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDeutsche Mark aufzunehmen.                                      sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nArtikel 2                               der Vereinigten Republik Tansania innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\ngenteilige Erklärung abgibt.\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nschen der Vereinigten Republik Tansania und der Kre-\nArtikel 7\nditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge,\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nRechtsvorschriften unterliegen.                                in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dar es Salaam am 6. September 1974\nin zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nB. M ü 11 e n h e i m\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nC. D. Ms u y a"]}