{"id":"bgbl2-1974-63-3","kind":"bgbl2","year":1974,"number":63,"date":"1974-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/63#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_63.pdf#page=20","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe","law_date":"1974-10-21T00:00:00Z","page":1352,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["1352                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nVom 21. Oktober 1974\nIn Dar es Salaam ist am 6. September 1974 ein\n.Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Ver-\neinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 6. September 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 21. Oktober 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzierungshilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                Artikel 2\nund                               Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 bezeichne-\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania       ten Darlehens und des in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten\nFinanzierungsbeitrags sowie die Bedingungen, zu denen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-      diese gewährt werden, bestimmen die zwischen der Re-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          gierung der Vereinigten Republik Tansania und der\nder Vereinigten Republik Tansania,                          Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-        träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet          den Rechtsvorschriften unterliegen.\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Artikel 3\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-       Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt\nwicklung in der Vereinigten Republik Tansania beizu-        die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\ntragen,                                                     Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nsind wie folgt übereingekommen:                           Verträge in der Vereinigten Republik Tansania erhoben\nwerden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Vereinigten Republik                                 Artikel 4\nTansania, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nfurt/Main, für das Vorhaben Wasserversorgung Handeni\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens\nein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt achtzehn Mil-\nund des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten\nlionen zweihunderttausend Deutsme Mark aufzunehmen.\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-     Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nmöglicht es darüber hinaus der Vereinigten Republik         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nTansania, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-    Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nfurt/Main, einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von      deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nfünfhunderttausend Deutsche Mark für die Bezahlung          schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nvon zwei Fachkräften zur Bauüberwachung und deren           für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-\nAusstattung mit Geländefahrzeugen zu erhalten.              forderlichen Genehmigungen."]}