{"id":"bgbl2-1974-63-2","kind":"bgbl2","year":1974,"number":63,"date":"1974-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/63#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_63.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 5. Oktober 1973 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Finnland andererseits","law_date":"1974-11-18T00:00:00Z","page":1341,"pdf_page":9,"num_pages":11,"content":["Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974                       1341\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 5. Oktober 1973\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl\nund der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits\nund der Republik Finnland andererseits\nVom 18. November 1974\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                                Artikel 2\nschlossen:                                             Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern\ndas Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes\nArtikel 1                       feststellt.\nDem in Brüssel am 5. Oktober 1973 von der Bun-                           Artikel 3\ndesrepublik Deutschland unterzeichneten Abkom-\nmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen       (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nGemeinschaft für Kohle und Stahl und der Euro-       kündung in Kraft.\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einer-        (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\nseits und der Republik Finnland andererseits nebst   Artikel 31 für die Bundesrepublik Deutschland in\nSchlußakte wird zugestimmt. Das Abkommen nebst       Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-\nSchlußakte wird nachstehend veröffentlicht.          geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. November 1974\nDer Bundespräsident_\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","1342                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAbkommen\nzwischen den Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nund der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits\nund der Republik Finnland andererseits\nDas Königreich Belgien,                                                             Artikel 3\ndas Königreich Dänemark,                                       (1) Die Bestimmungen über die schrittweise Beseiti-\ngung der Einfuhrzölle gelten auch für die Fiskalzölle.\ndie Bundesrepublik Deutschland,\nDie Vertragsparteien können einen Fiskalzoll oder den\ndie Französische Republik,\nFiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe er-\nIrland,                                                    setzen.\ndie Italienische Republik,                                     (2) Dänemark, Irland, Norwegen und das Vereinigte\nKönigreich können im Falle einer Anwendung von Ar-\ndas Großherzogtum Luxemburg,\ntikel 38 der „Akte über die Beitrittsbedingungen und die\ndas Königreich der Niederlande,                            Anpassungen der Verträge\", die von der Konferenz zwi-\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien                   schen den Europäischen Gemeinschaften und dem König-\nund Nordirland,                                            reich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen und\ndem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für       irland erstellt und festgelegt wurde, einen Fiskalzoll oder\nKohle und Stahl, und                                    den Fiskalanteil eines Zolles bis zum 1. Januar 1976\ndie Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl            beibehalten.\neinerseits,                                                Artikel 4\ndie Republik Finnland                                          (1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem\nandererseits,                      die in Artikel 2 vorgesehenen, aufeinanderfolgenden\nZollsenkungen vorgenommen werden, der am 1. Januar\nIN DER ERWAGUNG, daß die Europäische Wirtschafts-\n1972 tatsächlich angewandte Zollsatz.\ngemeinschaft und die Republik Finnland ein Abkommen\nüber die in die Zuständigkeit dieser Gemeinschaft fallen-      (2) Die gemä.ß Artikel 2 errechneten gesenkten Zoll-\nden Bereiche abschließen,                                  sätze werden unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die\nerste Dezimalstelle angewandt.\nIM STREBEN nach den gleichen Zielen und in dem\nWunsche, für den in die Zuständigkeit der Europäischen         Soweit nicht die Gemeinschaft den Artikel 39 Absatz 5\nGemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Bereich          der von der Konfer Pnz zwischen den Europäischen Ge-\ngleichartige Lösungen zu finden,                           meinschaften und dem Königreich Dänemark, Irland, dem\nKönigreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich\nHABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele           Großbritannien und Nordirland erstellten und festgeleg-\nund in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab-        ten „Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpas-\nkommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Ver-      sungen der Verträge\" anwendet, wird Artikel 2 hinsicht-\ntragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen         lich der spezifischen Zölle oder des spezifischen Anteils\ninternationalen Verträgen entbindet, dieses Abkommen        der gemischten Zölle des irischen Zolltarifs unter Ab-\nzu schließen:                                               rundung bzw. Ac1frundung ctuf die vierte Dezimalstelle\nangewendet.\nArtikel 1\nArtikel 5\n(1) Dieses Abkommen gilt für die im Anhang ange-\nführten, in die Zuständigkeit der Europäischen Gemein-         (1) Im \\Varenverkehr zwischen der Gemeinschaft und\nschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse mit        Finnland werden keine neuen Abgaben mit gleicher Wir-\nUrsprung in dieser Gemeinschaft oder in Finnland.           kung wie Einfuhrzölle eingeführt.\n(2) Die ab 1. Januar 1972 im Warenverkehr zwischen\nArtikel 2                          der Gemeinschaft und Finnland eingeführten Abgaben\n(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und\nmit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden mit In-\nFinnland werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt.        krafttretPn dieses Abkommens beseitigt.\n(2) Die Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt be-      Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll,\nseitigt:                                                    deren Satz am 31. Dezember 1972 höher ist als der am\n1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Satz, wird mit\nAm 1. April 1973 wird jeder Zollsatz auf 80 °/o des    Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Höhe dieses\nAusgangszollsatzes gesenkt;                            Satzes gesenkt.\ndie vier weiteren Senkungen um je 20 °io erfolgen am:\n(3) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhr-\n1 Januar 1974                                          zölle werden schrittweise wie folgt beseitigt:\n1. Januar 1975                                              Spätestens am 1. Januar 1974 wird jede Abgabe auf\nl. Januar 1976                                              60 °/o des am 1. Januar 1972 angewandten Satzes ge-\n1. Juli 1977.                                               senkt;","Nr. 63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974                                1343\ndie drei weiteren Senkungen um je 20°io erfolgen am:                            Artikel 14\n1. Januar 1975                                           Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen\n1. Januar 1976                                        und die Uberweisung dieser Beträge in den Mitgliedstaat\n1. Juli 1977.                                        der Gemeinschaft, in dem der Gläubiger seinen Wohn-\nsitz hat, oder nach Finnland sind keinen Beschränkun-\nArtikel 6                          gen unterworfen.\nIm Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und              Die Vertragsparteien wenden keine Devisenbeschrän-\nFinnland werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben glei-     kungen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen be-\ncher Wirkung eingeführt.                                  treffend die Gewährung, Rückzahlung und Annahme von\nDie Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung       kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit\nwerden spätestens am 1. Januar 1974 beseitigt.            Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger\nbeteiligt ist.\nArtikel 7                                                   Artikel 15\nDie Ursprungsregeln, die für das am heutigen Tage          Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und\nunterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen         Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen,\nWirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland fest-   die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung\ngelegt worden sind, gelten auch für das vorliegende       und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des\nAbkommen.                                                 Lebens von Menschen und Tieren oder von Pflanzen, des\nArtikel 8                          nationalen Kulturguts von künstlerisdtem, gesdticht-\nlichem oder archäologischem Wert oder des gewerb-\nDie Vertragspartei, die ihre tatsächlich angewandten\nZölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Dritt-      lichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.\nDiese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder\nländern, für die die Meistbegünstigungsklausel gilt, zu\nein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine\nsenken oder ihre Anwendung auszusetzen beabsichtigt,\nnotifiziert diese Senkung oder Aussetzung dem Gemisch-    verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den\nVertragsparteien darstellen.\nten Ausschuß spätestens dreißig Tage vor Inkrafttreten,\nsofern dies möglich ist. Sie nimmt Kenntnis von Bemer-\nkungen der anderen Vertragspartei über Verzerrungen,                                Artikel 16\ndie aus der Senkung oder Aussetzung entstehen könnten.       Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in kei-\nner Weise daran, Maßnahmen zu treffen,\nArtikel 9\na) die sie für erforderlich erachtet, um die Preisgabe von\n(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und           Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen\nFinnland werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhr-             Sicherheitsinteressen widerspricht;\nbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung ein-\ngeführt.                                                  b) die ·den Handel mit Waffen, Munition und Kriegs-\nmaterial oder die zu Verteidigungszwecken unerläß-\n(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen wer-            liche Forschung, Entwicklung oder Produktion be-\nden am 1. Januar 1973 und die Maßnahmen gleicher               treffen, sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbe-\nWirkung spätestens bis zum 1. Januar 1975 beseitigt.           dingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische\nZwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;\nArtikel 10\nc) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegen-\nAb 1. Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse Finn-         der internationaler Spannungen als wesentlich für\nlands bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine gün-           ihre eigene Sicherheit erachtet.\nstigere Behandlung, als sich die Mitgliedstaaten der Ge-\nmeinschaft untereinander gewähren.                                                  Artikel 17\nArtikel 11                             (1) Die Vertragsparteien enthalten sich aller Maßnah-\nmen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele\nDieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen des      dieses Abkommens zu gefährden.\nVertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag        (2) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner\nerwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten.              oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen\naus diesem Abkommen.\nArtikel 12                            Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere\nDieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaf-     Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen\nfung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzver-     nicht erfüllt hat, so kann sie gemäß den in Artikel 23\nkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine        festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete\nÄnderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Rege-        Maßnahmen treffen.\nlung des Warenverkehrs, insbesondere der Bestimmun-\ngen über die Ursprungsregeln, bewirken.                                             Artikel 18\n(1) Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens\nArtikel 13                         sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Waren-\nDie Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder       verkehr zwischen der Gemeinschaft und Finnland zu be-\nPraktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar   einträchtigen,\noder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der         i) alle    Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Be-\nErzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ur-          schlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf-\nsprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken.         einander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen\nFür Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei aus-       Unternehmen, welche eine Verhinderung, Einschrän-\ngeführt werden, darf keine Erstattung für inländische           kung oder Verfälschung des vVettbewerbs bezüglich\nAbgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese         der Produktion und des Warenverkehrs bezwecken\nWaren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.            oder bewirken;","1344                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden      betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 23 fest-\nStellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragspar-      gelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maß-\nteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben       nahmen ergreifen.\ndurch ein oder mehrere Unternehmen;\nArt i k e 1 20\niii) jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch\nBegünstigung bestimmter Unternehmen oder Pro-             Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten\nduktionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht.   Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertrags-\npartei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht\n(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine      und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist\nPraktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie\ngemäß den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen              auf die in diesem Abkommen vorgesehene Senkung\nund Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.                        oder Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher Wir-\nkung für diese Ware im Gebiet der einführenden\nVertragspartei\nArtikel 19\n- und auf die Tatsache, daß die von der ausführenden\n(1) Die Gemeinschaft dehnt für die unter dieses Ab-           Vertragspartei erhobenen Zölle und Abgaben gleicher\nkommen fallenden Waren des Kapitels 73 des Brüsseler              Wirkung auf die Einfuhren von zur Herstellung der\nZolltarifschemas die Anwendung des Artikels 60 des                betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen oder Zwi-\nVertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-              schenerzeugnissen erheblich niedriger sind als die\nschaft für Kohle und Stahl und der Entscheidungen über            entsprechenden Zölle und Abgaben, die von der ein-\nseine Anwendung auf die Verkäufe durch die ihrem                  führenden Vertragspartei erhoben werden,\nRecht unterliegenden Unternehmen in das Gebiet Finn-         kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Ar-\nlands aus; sie gewährleistet zu diesem Zweck eine an-        tikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren\ngemessene Transparenz der Transportpreise für die             geeignete Maßnahmen treffen.\nLieferungen in das Gebiet Finnlands.\n(2) Im Bereich der Preise gewährleistet Finnland, daß                             Artikel 21\ndie seinem Recht unterliegenden Unternehmen bei ihren\nStellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der\nLieferungen der unter dieses Abkommen fallenden Waren\nanderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest, so kann\ndes Kapitels 73 des Brüsseler Zolltarifschemas auf dem\nsie gemäß den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzun-\nGebiet Finnlands und in den Gemeinsamen Markt fol-\ngen und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen\ngendes beachten:\ndes Abkommens zur Durchführung von Artikel VI des\ndas Verbot unlauteren Wettbewerbs                      Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete\nden Grundsatz der Nichtdiskriminierung                 Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.\ndie Publizität der Preise ab der gewählten Fracht-\nbasis und die Publizität der Verkaufsbedingungen                                Artikel 22\ndie Angleichungsregeln;                                   Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder\nFinnland gewährleistet zu diesem Zweck eine ange-            bei Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwie-\nmessene Transparenz der Transportpreise.                      genden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage\nFinnland trifft die notwendigen 'Maßnahmen, um lau-      führen können, kann die betroffene Vertragspartei ge-\nfend die gleichen Wirkungen zu erreichen, wie sie mit         mäß den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und\nden diesbezüglichen Durchführungsentscheidungen der           Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.\nGemeinschaft erzielt werden.\nArt i k e 1 23\nBei Lieferungen in den Gemeinsamen Markt gewähr-\nleistet Finnland ferner die Beachtung der Entscheidungen         (1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren,\nder Gemeinschaft über das Verbot einer Angleichung            die die in den Artikeln 20 und 22 genannten Schwierig-\nan Angebote aus bestimmten Drittländern, wobei es den         keiten hervorrufen kann, ein Verwaltungsverfahren fest,\nUbergangsbestimmungen betreffend den Beitritt Däne-           um schnell Informationen über die Entwicklung der Han-\nmarks und Norwegens zur Gemeinschaft Rechnung trägt.          delsströme zu erhalten, so teilt sie dies der anderen Ver-\ntragspartei mit.\nBei Lieferungen nach dem irischen Markt gewährleistet\nFinnland außerdem die Einhaltung der Ubergangsbestim-            (2) Die betroffene Vertragspartei stellt in den Fällen\nmungen betreffend den Beitritt Irlands zur Gemeinschaft       der Artikel 17 bis 22 dieses Abkommens vor Ergreifen\nund über die Beschränkung der Angleichungsmöglich-           der darin vorgesehenen Maßnahmen, in den Fällen des\nkeiten auf diesem Markt.                                      Absatzes 3 Buchstabe e so schnell wie möglich dem Ge-\nmischten Ausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur\nDie Gemeinschaft hat Finnland eine Zusammenstellung\nVerfügung, um eine gründliche Prüfung der Lage im\nder Entscheidungen zur Durchführung des Artikels 60, der     Hinblick auf eine für die Vertragsparteien annehmbare\nAd-hoc-Entscheidungen über das Angleic:hungsverbot so-\nLösung zu ermöglichen.\nwie die Ubergangsbestimmungen betreffend den dänisc:hen,\nden norwegischen und den irischen Markt mitgeteilt. Sie         Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das\nwird ferner jede etwaige Änderung der genannten Ent-          Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beein-\nscheidungen sofort nadl ihrer Verabschiedung mitteilen.       trächtigen.\nDie Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Aus-\n(3) Wenn die Angebote finnischer Unternehmen das         schuß unverzüglich notifiziert und sind dort, insbesondere\ngute Funktionieren des Marktes der Gemeinschaft be-           im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Ge-\neinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen oder wenn        genstand regelmäßiger Konsultationen.\ndie Angebote von der Gemeinschaft zugehörigen Unter-\nnehmen das gute Funktionieren des finnischen Marktes             (3) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:\nbeeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen und wenn       a) Bezüglich des Artikels 18 kann jede Vertragspartei\ndiese Beeinträchtigung auf eine abweichende Anwendung             den Gemischten Ausschuß befassen, falls ihrer An-\nder gemäß den Absätzen 1 und 2 aufgestellten Regeln               sicht nach eine bestimmte Praktik mit dem guten\noder auf eine Verletzung dieser Regeln durch die be-              Funktionieren dieses Abkommens im Sinne des Ar-\ntreffenden Unternehmen zurückzuführen ist, kann die               tikels 18 Absatz 1 unvereinbar ist.","Nr. 6] -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974                             1345\nZur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Be-      e) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein so-\nseitigung der beanstandeten Praktik erteilen die Ver-          fortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vor-\ntragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweck-              herige Prüfung aus, so kann die betroffene Vertrags-\ndienlichen Auskünfte und leisten die erforderliche             partei in den Fällen der Artikel 20, 21 und 22 sowie\nHilfe.                                                         im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbar<'\nHat die betreffende Vertragspartei innerhalb der            und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr\nim Gemischten Ausschuß festgesetzten Frist den be-             haben, unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erfor-\nanstandeten Maßnahmen nicht ein Ende gesetzt oder              derlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.\nkommt innerhalb von drei :rv!onaten nach Befassung\ndes Gemischten Ausschusses in diesem keine Eini-                                  Art i k e 1 24\ngung zustande, so kann die betroffene Vertragspartei\nBei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden\ndie von ihr für erforderlich erachteten Schutzmaßnah-\nZahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mit-\nmen treffen, um die aus den genannten Praktiken\ngliedstaaten der Gemeinschaft oder Finnlands kann die\nentstehenden ernsten Schwierigkeiten zu beheben;\nbetroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaß-\nsie kann insbesondere Zollzugeständnisse zurück-\nnahmen treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich\nziehen.\ndie andere Vertragspartei.\nb) Bezüglich des Artikels 19 teilen die Vertragsparteien\ndem Gemischten Ausschuß im Hinblick auf eine Prü-\nArtikel 25\nfung des Falles sowie gegebenenfalls eine angemes-\nsene Sanktion wegen der beanstandeten Praktik alle           (1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der\nzweckdienlichen Auskünfte mit; sie leisten die erfor-     mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist\nderliche f Iilfe.                                         und für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu die-\nsem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Be-\nKommt im Gemischten Ausschuß keine Einigung\nschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen\nzustande odi:'r werden keine ausreichenden S<1.nktio-\nFällen. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse\nnen geger, das schuldige Unternehmen verh~ingt, so\nnach ihren eigenen Bestimmungen durch.\nkann die betroffene \\iertragspartei die von ihr für\nerforderlich erc1chteten l'vic1ßnahmen treffen, um die       (2) Zur guten Durchführung dieses Abkommens tau-\naus der c1hweichenden Anwendung oder aus der Ver-         schen die Vertragsparteien Informationen aus und führen\nletzung der Regeln erwachsenden Schwierigkeiten           auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß\nund die Gefahr einer \\Vettbewerbsverzerrung zu be-        Konsultationen durch.\nheben Diese Mcd)n<1.hmen können insbesondere darin\nbestehen, daß Zollzugeständnisse zurückgezogen wer-          (3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäfts-\nden und daß die betroffenen Unternehmen von der           ordnung.\nVerpflichtung entbunden werden, bei ihren Geschäf-                                Artikel 26\nten ,mf dem Markt der anderen Vertragspartei die\n(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus den Vertre-\nPreisregeln einzuhalten.\ntern der Vertragsparteien.\nDie Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten\nAusschul\\ unverzüglich nolifiziert und sind dort, ins-       (2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im gegensei-\nbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Auf-     tigen Einvernehmen.\nhebung, Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.\nIn Dringlichkeitsfällen kann die betroffene Ver-                                Artikel 27\ntragspartei die <1.nclere Vertragspartei unmittelbar auf-    (1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird von den\nfordern,                                                  Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe der Ge-\nder beanstandeten Praktik unverzüglich ein Ende       schäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen.\nzu setzen,\n(2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal\nein Verfahren zur Verhängung von Sanktionen           jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten zu einer\ngegen das schuldige Unternehmen einzuleiten.          Prüfung des allgemeinen Funktionierens dieses Abkom-\nIst die betroffene Vertragspartei der Ansicht, die     mens zusammen.\nAngelegenheit sei nicht zu ihrer Zufriedenheit ge-           Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach\nregelt worden, donn setzt sie das vorgesehene Ver-        Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies\nfahren im Gemischten Ausschuß in Gang.\nerforderlich ist.\nc) Bezüglich des Artikels 20 werden die Schwierigkei-           (3) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von\nten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben,    Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung\ndem Gemischten Ausschuß zur Prüfung notifiziert;          seiner Aufgaben unterstützen.\ndieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer\nBehebung fassen.\nArt i k e 1 28\nHat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende\nVertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach der          Der Anhang und die Protokolle, die diesem Abkommen\nNotifizierung keinen Beschluß zur Behebung der            beigefügt sind, sind Bestandteile des Abkommens.\nSchwierigkeiten gefaßt, so ist die einführende Ver-\ntragspartei berechtigt, auf die eingeführte Ware eine                             Artikel 29\nAusgleichsabgabe zu erheben.\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch\nBei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe wird        Notifizierung an die andere Vertragspartei kündig~n.\ndie Inzidenz der für die verarbeiteten Rohstoffe oder     Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt\nZwischenprodukte festgestellten Zolldisparitäten auf      dieser Notifizierung außer Kraft.\nden Wert der betreffenden Ware zugrunde gelegt.\nDie Vertragsparteien können jedoch das Abkommen\nd) Bezüglich des Artikels 21 findet im Gemischten Aus-       während höchstens neun Monaten von dem Zeitpunkt\nschuß eine Konsultation statt, bevor die betreffende      an gerechnet ,weiter anwenden, zu dem das Abkommen\nVertragspartei geeignete Maßnahmen trifft.                tatsächlich außer Kraft tritt.","1346                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nA r t i k e 1 30                          Falls Artikel 2 Absatz 3 des Besmlusses des Rates\nder Europäischen Gemeinschaften vom 22. Januar 1972\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der         über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des\nVertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-           Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs\nschaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Ver-          Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Gemein-\ntrages anwendbar ist, einerseits und für das Gebiet der       schaft für Kohle und Stahl Anwendung findet, kann die-\nRepublik Finnland andererseits.                               ses Abkommen nur für diejenigen Staaten in Kraft treten,\ndie die in dem angeführten Absatz genannten Hinter-\nlegungen vorgenommen haben.\nArtikel 31                               Erfolgt die Notifizierung nach dem 1. Januar 1973, so\ntritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Mo-\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt,\nnats in Kraft, der auf die in Absatz 3 genannte Notifi-\njede in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, fran-\nzierung folgt. Spätester Termin für die Notifizierung ist\nzösischer, italienischer und niederländischer Sprache,\nder 30. November 1974.\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDie ab 1. April 1973 anwendbaren Bestimmungen treten\nDieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die            gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft, wenn das\nVertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.               Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.\nEs tritt am 1. Januar 1973 in Kraft, sofern die Vertrags-\nparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der          GESCHEHEN zu Brüssel am fünften Oktober neunzehn-\ndafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.             hundertdreiundsiebzig.","Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974                                1347\nAnhang\nListe der in Artikel t des Abkommens genannten Waren\nNum111er des\nBrüsseler\nZolltarif-                                   Warenbezeichnung\nschemas\n26.01    Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:\nA. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:\nII. andere\nB. :t\\1anganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von\n20 Gewid1tshundertteilen oder mehr\n26.02     Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:\nA. Hochofenstaub (Gichtstaub)\nn.01      Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brenn-\nstoffe\n27.02     Braunkohle, auch agglomeriert\n27.04     Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:\nA. aus Steinkohle:\nII. andere\nB. aus Braunkohle\n73.01     Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch\nin formlosen Stücken\n73.02     Ferrolegierungen:\nA. Ferromangan:\nJ. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen (hochgekohl-\ntes Ferromangan)\n73.03     BeMbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl\n73.0S     Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm:\nB. Eisenschwamm und Stahlschwamm\n73.06     Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stüd<e, aus Eisen oder Stahl\n73.07     Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmie-\ndet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):\nA. Vorblöc.'ke (Blooms) und Knüppel:\nI. gewalzt\nB. Brammen und Platinen:\nI. gewalzt\n7]08     \\Varmbreithand aus Stahl, in Rollen\n73.09     Breitflachstahl","1348                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nNummer des\nBrüssel er\nZolltarif-                                                  Warenbezeichnung\nschemas\n73.10             Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet !einschließlich Walz-\ndraht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbuhrerstäbe aus Stahl für\nden Bergbau:\nA. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nD. plattiert oder mit Oberfläd1enbearueitung (z. 8. poliert, überzogen):\nI. nur plattiert:\na) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\n73.11             Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder\nkalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelodlt oder aus zusammengesetzten Elementen\nhergestellt:\nA. Profile:\nI. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nIV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\na} nur plattiert:\n1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nB. Spundwandstahl\n73.12             Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. nur warm gewalzt\nB. nur kalt gewalzt:\nI. in Rollen, zum Herstellen von Weißband (a}\nC. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nIII. verzinnt:\na) Weißband\nV. anderer (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert,\nparkerisiert, bedruckt):\na} nur plattiert:\n1. warm gewalzt\n73.13             Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. Elektrobleche\nB. andere Bleche:\nI. nur warm gewalzt\nII. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nb) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm\nc) von 1 mm oder weniger\nIII. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert\nIV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nb) verzinnt:\n1. Weißblech\n2. andere\nc) verzinkt oder verbleit\nd) andere (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plat-\ntiert, parkerisiert, bedruckt)\nV. anders bearbeitet:\na) nur anders als quadratisch oder rcchteckiu 1uuP~chnitlpn·\n2. andere\n(o) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt dC'n von dc'n zustär,dryen BehördPn 1esl1us<>l1•·1,rl<•1, \\',.rduswl111r,yen","Nr. 63 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974                          1349\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                    Warenbezeichnung\nschemas\n73.15     Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis\n73.14 aufgeführten Formen:\nA. Qualitätskohlenstoffstahl:\nI. Rohblöcke (Ingots). Vorblöcke (Blooms). Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und\nProfile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberfläd1enbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na} nur warm gewalzt\nc} plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa} warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) nur warm gewalzt\nb) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\n2. von weniger als 3 mm\nc) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\nd) anders bearbeitet:\n1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\nB. Legierter Stahl:\nI. Rohblöcke (Ingots), V,Hblöcke (Bloums), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und\nProfile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa} warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) Elektrobleche\nb) andere Bleche:\n1. nur warm gewalzt\n2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nbb) von weniger als 3 mm\n3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\n4. anders bearbeitet:\naa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten","1350                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                               \\'Varenbezeichnung\nsdlemas\n73.16    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl:\nSchienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbin-\ndungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle und Winkel, Unter-\nlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das\nVerlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:\nA. Schienen:\nII. andere\nB. Leitschienen\nC. Bahnschwellen\nD. Laschen und Unterlagsplatten:\nI. gewalzt","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974                                  1351\nProtokoll Nr. 1                                                        Schlußakte\nüber die mengenmäßigen Beschränkungen,\ndie Finnlcrnd beibehalten kann                          Die Vertreter\ndes Königreichs Belgien,\n1.  Abweichend von Artikel 9 des Abkommens kann\nfinnland mengenmäßige Beschränkungen für die nach-                       des Königreichs Dänemark,\nstehenden \\Varen beibehalten:                                           der Bundesrepublik Deutschland,\nder Französischen Republik,\nNummer des\nBrüssel er            \\V a r e n b e z e i c h n u n g          Irlands,\nZolltarifschemas\nder Italienischen Republik,\n27.01        Steinkohle; Steinkohlenbriketts und              des Großherzogtums Luxemburg,\n~ihnliche aus Steinkohle gewonnene\ndes Königreichs der Niederlande,\nfeste Brennstoffe\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien\n27.04        Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle,\nund Nordirland,\nBraunkohle oder Torf\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für\n2. Die mengenmdßigen Beschränkungen, die Finnland                        Kohle und Stahl,\ngemäß Absatz 1 dieses Protokolls beibehalten kann,\nwerden so angewandt, daß sich die Exporteure der Ge-                    der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nmeinschaft bei den in Absatz 1 genannten Waren unter                    und\nBerücksichtigung der normalen Entwicklung des Handels                   der Republik Finnland,\nmit anderen Lieferanten unter gleichen und gerechten\nWettbewerbsbedingungen in angemessenem Umfang am                      die am 5. Oktober 1973 in Brüssel zur Unterzeichnung\nfinnischen f\\1drkt beteiligen können.                                des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Eu-\nropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einer-\nProtokoll Nr. 2                              seits und der Republik Finnland andererseits zusammen-\nüber die Vorschriften                            getreten sind, haben bei der Unterzeichnung dieses Ab-\nfür den Zahlungsverkehr                            kommens\nund die Handelskredite                                 folgende, dieser Akte beigefügte Erklärung ange-\nnommen:\n1. Abweichend von Artikel 14 des Abkommens kann\nFinnland, sofern der Beschluß des OECD-Rates vom                          Erklärung zur Auslegung des im Abkommen verwen-\n23. Juli 1968 oder ein entsprechender neuer Beschluß                      deten Begriffs „Vertragsparteien\";\nin Kraft bleibt, Beschränkungen beibehalten für:                          die folgenden, dieser Akte beigefügten Erklärungen\nunmittelbar mit Handelsgeschäften verbundene Ein-                    zur Kenntnis genommen:\nfuhrkredite mit einer Laufzeit von mehr als sechs                    1. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft für\nMonaten, die Gebietsansässigen von Gebietsfremden                       Kohle und Stahl zu Artikel 18 Absatz 1 des Ab-\ngewährt werden;                                                         kommens,\nunmittelbar mit Handelsgeschäften verbundene Kre-                    2. Erklärung der Regierung der Bundesrepublik\ndite, die Gebietsfremden von finnischen Kreditinstitu-                  Deutschland über die Geltung des Abkommens für\nten gewährt werden.                                                     Berlin.\n2. Dber diese Abweichungen finden Konsultationen im\nGemischten Ausschuß statt, insbesondere wenn die Ab-                    GESCHEHEN zu Brüssel am fünften Oktober neunzehn-\nweichungen zu Schwierigkeiten im \\tVarenverkehr führen.              hundertdreiundsiebzig\nErklärungen\nErklärung                                                           Erklärung\nzur Auslegung des im Abkommen                             der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nverwendeten Begriffs „Vertragsparteien\"                               zu Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens\nDie Vertragspai teien kommen überein, das Abkommen                   Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl\ndahingehend auszulegen, daß der darin verwendete Be-                 erklärt, daß sie im Rahmen der selbständigen Anwendung\ngriff „Vertragsparteien\" einerseits die Gemeinschaft und             von Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens die diesem\ndie Mitgliedstaaten oder lediglich die Mitgliedstaaten               Artikel zuwiderlaufenden Praktiken auf der Grundlage\nbeziehungsweise die Gemeinschaft und andererseits                    der Kriterien beurteilen wird, die sich aus der Anwen-\nFinnland bezeichnet. Die Auslegung dieses Begriffs er-               dung des Artikels 4 Buchstabe c, des Artikels 65 und\ngibt sich jeweils aus den betreffenden Bestimmungen                  des Artikels 66 Absatz 7 des Vertrags über die Gründung\ndes Abkommens sowie aus den entsprechenden Bestim-                   der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl er-\nmungen des Vertrags über die Gründung der Europä-                    gehen.\nischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.\nErklärung\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nüber die Geltung des Abkommens für Berlin\nDas Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht\nbinnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\neine gegenteilige Erklärung abgibt."]}