{"id":"bgbl2-1974-62-7","kind":"bgbl2","year":1974,"number":62,"date":"1974-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/62#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-62-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_62.pdf#page=6","order":7,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung vom 24. Mai 1973 zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Anwendung des Artikels 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern","law_date":"1974-11-07T00:00:00Z","page":1330,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1330                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\nVom 5. November 1974\nDas Europäische Ubereinkommen vom 30. Septem-\nber 1957 über die internationale Beförderung gefähr-\nlicher Güter auf der Straße (ADR) - Bundes-\ngesetzbl. 1969 II S. 1489 - ist nach seinem Artikel 7\nAbs. 2 für\nSchweden                          am 1. April 1974\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. Mai 1974 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 911).\nBonn, den 5. November 1974\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. von Schenck\nBekanntmachung\nder Vereinbarung vom 24. Mai 1973 ·\nzwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland\nund der Französischen Republik zur Anwendung des Artikels 94 Absatz 9\nder Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971\nzur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer\nund deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern\nVom 7. November 1974\nIn Brüssel ist am 24. Mai 1973 eine Vereinbarung\nzwischen den zuständigen Behörden der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Französischen Repu-\nblik zur Anwendung des Artikels 94 Absatz 9 der\nVerordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom\n14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der So-\nzialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Fami-\nlien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan-\ndern, unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist\nnach ihrem Artikel 5\nmit Wirkung vom 1. Oktober 1972\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 7. November 1974\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nEicher","Nr. 62 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1974                                   1331\nVereinbarung\nzwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland\nund der Französischen Republik zur Anwendung des Artikels 94 Absatz 9\nder Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971\nzur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer\nund deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern\nDie zuständigen Behörden, vertreten                                                     Artikel 2\nStellt der zuständige französische Träger fest, daß die\ndeutscherseits durch\nHöhe der nach Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung vor-\nHerrn Ministerialrat Dr. Hartmut Leder,                 gesehenen Familienbeihilfen den in Artikel 119 Absatz l\nReferent im Bundesministerium für Arbeit               der Durchführungsverordnung vorgesehenen Betrag er-\nund Sozialordnung,                         reicht oder übersteigt, teilt er dem Arbeitnehmer den Tag\nder Einstellung der Leistungsgewährung und die Einzel-\nfranzösischerseits durch                                       heiten der Vergleichsberechnung nach Artikel 119 Ab-\nHerrn Ministerialrat Roger L e j u e z ,             satz 2 der Durchführungsverordnung mit. Gleichzeitig\nLeiter des Büros für internationale Abkommen              unterrichtet er den Arbeitnehmer davon, daß von diesem\nin dem Staatsministerium für Soziale Angelegenheiten,          Zeitpunkt an Artikel 119 Absatz 3 der Durchführungsver-\nordnung für ihn Anwendung findet. Außerdem händigt er\nHerrn Ministerialrat Jean P l o c q u e,              dem Arbeitnehmer die in Artikel 87 Absatz 1 der Durch-\nLeiter des Büros für internationale Fragen             führungsverordnung vorgesehene Bescheinigung (Vor-\nin der Direktion für soziale Angelegenheiten             druck E 407) aus. Schließlich unterrichtet er das für den\nim Ministerium für Landwirtschaft,                 Wohnort der Familienangehörigen zuständige Arbeitsamt\nvon seiner Ent5cheidung.\nIM HINBLICK auf Artikel 94 Absatz 9 der Verordnung\n(EWG) Nummer 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur                                       Artikel 3\nAnwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf\nArbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Ge-                (1) Die zuständigen Behörden vereinbaren die für die\nmeinschaft zu- und abwandern (im folgenden „Verord-                 Anwendung der Artikel 1 und 2 dieser Vereinbarung\nnung\"),                                                             notwendigen Vordrucke, soweit nicht der Vordruck E 407\nzu verwenden ist.\nIM HINBLICK auf Artikel 119 der Verordnung (EWG)                   (2) Der französische Träger unterrichtet den Arbeit-\nNummer 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die                  nehmer über die Folgerungen, die sich aus der Anwen-\nDurchführung der Verordnung (EWG) Nummer 1408/71                    dung des Artikels 94 Absatz 9 der Verordnung in Ver-\nzur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf               bindung mit Artikel 119 der Durchführungsverordnung\nArbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Ge-              und der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 ergeben.\nmeinschaft zu- und abwandern (im folgenden „Durch-\nführungsverordnung\"). insbesondere auf Absatz 4,                                           Artikel 4\nIM HINBLICK auf die Vereinbarung vom 20. Dezember                  Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-\n1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                   fern nicht die deutsche zuständige Behörde gegenüber\nFrankreich über die Familienbeihilfen für Grenzgänger,             der französischen zuständigen Behörde innerhalb von\n3 Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine ge-\ngenteilige Erklärung abgibt.\nhaben folgendes vereinbart:\nArtikel 5\nArtikel\nDiese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober\n(1) Für den Vergleich der Beträge der in Artikel 119            1972 in Kraft, sobald die zuständige deutsche Behörde der\nder Durchführungsverordnung vorgesehenen Familien-                 zuständigen französischen Behörde mitgeteilt hat, daß\nleistungen wendet sich der französische Träger an den              die innerstaatlichen Voraussetzungen gegeben sind.\nfür den Wohnort der Kinder zuständigen deutschen Trä-\nger, um Auskünfte über den Betrag der Familienbeihilfen                                    Artikel 6\nzu erhalten, der bei Anwendung des Artikels 73 Absatz 2\nDiese Vereinbarung wird für die Dauer eines Jahres,\nder Verordnung zu gewähren wäre.\ngerechnet vom Tage ihres Inkrafttretens, geschlossen.\n(2) Der zuständige französische Träger teilt dem deut-          Sie wird stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert,\nschen Träger alle für die Erteilung der verlangten Aus-            ,venn sie nicht schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten\nkunft erforderlichen Tatsachen mit.                                vor dem Ablauf dieses Termins gekündigt wird.\nGESCHEHEN zu Brüssel am 24. Mai 1973 in zwei Ur-\nschriften, je eine in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die zuständige deutsche Behörde\nDr. Hartmut Leder\nFür die zuständigen französischen Behörden\nR. L e j u e z\nJean P l o c q u e","1332                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nObersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 285. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am\n31. Oktober 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 215 vom 16. November 1974 erschie-\nnen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund\nauf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht\nenthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 215 vom 16. November 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Ver-\nsandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\"\nKöln 834-00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justlz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nheim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellunqen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis d lese r Ausgabe: J,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,45 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/o."]}