{"id":"bgbl2-1974-61-4","kind":"bgbl2","year":1974,"number":61,"date":"1974-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/61#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-61-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_61.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über Kapitalhilfe","law_date":"1974-10-10T00:00:00Z","page":1319,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 61 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1974      1319\nBekanntmadlung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzum Schutz der Hersteller von Tonträgern\ngegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger\nVom 9. Oktober 1974\nDas Ubereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum\nSchutz der Hersteller von Tonträgern gegen die un-\nerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Bundes-\ngesetzbl. 1973 II S. 1669} tritt nach seinem Artikel 11\nAbs. 2 für\nMonaco                         am 2. Dezember 1974\nin Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. Juli 1974 (Bundesgesetz-\nblatt II S. 1056}.\nBonn, den 9. Oktober 1974\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. von Schenck\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Kapitalhilfe\nVom 10. Oktober 1974\nIn Bonn ist am 29. November 1973 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Türkei über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 9\nam 29. November 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Oktober 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","1320                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 2\nund                               (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Republik Türkei, bei der\ndie Regierung der Republik Türkei\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar-\nlehen in Höhe von insgesamt DM 110 Millionen (ein-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhundertzehn Millionen Deutsche Mark} aufzunehmen.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Türkei,                                            (2) Die Darlehen werden wie folgt verwendet:\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-       (a) Ein Betrag in Höhe von DM 20 Millionen (zwanzig\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet                 Millionen Deutsche Mark) dient der Bezahlung des\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                Bezugs von Gütern und damit zusammenhängender\nLeistungen, die zur Deckung des laufenden, notwendi-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-            gen zivilen Einfuhrbedarfs der Republik Türkei im\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                      Rahmen des Einfuhrprogramms 1973 bestimmt sind.\nDies schließt den Gebrauch dieses Betrages für die\nin der Absicht, die Entwicklung der türkischen Wirt-           Finanzierung von Vorhaben gemäß Artikel 2, Ab-\nschaft zu fördern,                                                 satz 2 ~b) Nummer 1 dieses Abkommens nicht aus.\n(b) Ein Betrag in Höhe von DM 90 Millionen (neunzig\nsind wie folgt übereingekommen:                                Millionen Deutsche Mark) dient zur Finanzierung von\nVorhaben     (Projektdarlehen),   deren  Förderungs-\nwürdigkeit nach Prüfung festgestellt worden ist.\nArtikel 1\nIm einzelnen ist der vorgenannte Betrag wie folgt. zu\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nverwenden:\nwährt der Regierung der Republik Türkei zur Verwirk-\nlichung der Ziele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen               1. In Höhe von DM 60 Millionen (sechzig Millionen\ndes Türkei-Konsortiums der Organisation für wirtschaft-               Deutsche Mark) zur Finanzierung von Vorhaben,\nliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bilaterale                die auf Vorschlag der Regierung der Republik\nFinanzhilfe für das Jahr 1973.                                        Türkei im Einvernehmen zwischen den Vertrags-\npartnern ausgewählt werden;\n(2) Diese Hilfe setzt sich zusammen aus:                       2. In Höhe von DM 30 Millionen (dreißig Millionen\n(a) einer Zahlungserleichterung in Höhe von DM 10 Mil-               Deutsche Mark) für die Türkische Industrie-Ent-\nlionen (zehn Millionen Deutsche Mark} aus der Um-              wicklungsbank (Türkiye Sinai Kalkinma Bankasi\nschuldung gern. Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens               A. S.) zur Finanzierung von Investitionsvorhaben\nvom 22. April 1968 zwischen der Regierung der Bun-             privater industrieller Unternehmen.\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Türkei über die Gewährung einer Finanz-\nhilfe;                                                                          Artikel 3\n(b) einer Zahlungserleichterung in Höhe von DM                  (1) Die Darlehen nach Artikel 2 dieses Abkommens\n3 898 125,- (drei Millionen achthundertachtundneun-   haben eine Laufzeit von dreißig Jahren einschließlich\nzigtausendeinhundertfünfundzwanzig Deutsche Mark)     von zehn tilgungsfreien Jahren. Der Zinssatz beträgt\ndurch die Zinssenkung von 53 /4 auf 3 v. H. jährlich  zwei vom Hundert jährlich.\ngemäß Artikel 2 des Abkommens vom 3. Juni 1969\n(2) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nland und der Regierung der Republik Türkei über die\nzwischen der Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi (im\nGewährung einer Finanzhilfe;\nnachfolgenden Merkez Bankasi genannt) und der Kredit-\n(c) Darlehen in Höhe von DM 110 000 000,- (einhu_ndert-     anstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die\nzehn Millionen Deutsche Mark)                         den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nnach Maßgabe der Artikel 2--8 di'eses Abkommens.      vorschriften unterliegen. Die Merkez Bankasi handelt\nhierbei jeweils im Namen der Regierung der Republik\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland        Türkei.\nträgt außerdem durch umfangreiche Technische Hilfe\nsowie durch ihre finanziellen Leistungen nach dem\nArtikel 4\nFinanzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963\nüber die Gründung einer Assoziation zwischen der Euro-         Die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird von sämt-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik           lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei-\nTürkei und dem Finanzprotokoll vom 23. November 1970        gestellt, die bei Abschluß oder Durchführung der in Arti-\nzum beschleunigten Aufbau der türkischen Wirtschaft         kel 3 Absatz 2 erwähnten Darlehensverträge in der Repu-\nbei.                                                        blik Türkei erhoben werden.","Nr. 61 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1974                                   1321\nArtikel 5                               lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nDie Regierung der Republik Türkei überläßt bei ·den        nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-             sichtigt werden.\nporten von Personen und Gütern im Land-, See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nArtikel 8\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-\nunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren und             für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser        desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.             Republik Türkei innerhalb von drei Monaten nach In-\nkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtikel 6\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nDarlehen gemäß Artikel 2 Absatz 2 b Ziffer 1 bezahlt\nArtikel 9\nwerden, sind international öffentlich auszuschreiben, so-\nweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt           Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem T agl'\nwird.                                                         der Unterzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der\nRepublik Türkei der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 7\nDeutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt           des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vorc1us-\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-         setzungen aufseiten der Republik Türkei erfüllt sind.\nGESCHEHEN zu Bonn am neunundzwanzigsten No-\nvember neunzehnhundertdreiundsiebzig in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache.\nDer deutsche und der türkische Wortlaut sind gleicher-\nmaßen verbindlich; bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des türkischen Wortlautes soll der eng-\nlische Wortlaut maßgebend sein.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans Georg S a c h s\nFür die Regierung der Republik Türkei\nVahit Ha l e f o g 1u\nJ"]}