{"id":"bgbl2-1974-61-2","kind":"bgbl2","year":1974,"number":61,"date":"1974-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/61#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_61.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 26. September 1974 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Salzburg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Salzburg-München","law_date":"1974-10-28T00:00:00Z","page":1316,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1316                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 26. September 1974\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Salzburg Hbi\nund über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt\nauf der Strecke Salzburg-München\nVom 28. Oktober 1974\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom                 setzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\n30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-       14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nland und dem Königreich der Niederlande über die        Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\nZusammenlegung der Grenzabfertigung und über            leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\ndie Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-       Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen        II S. 581) auch im Land Berlin.\nGrenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-\nordnet:\n§3\n§1\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1974 in\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden        Kraft. Am selben Tage treten die deutsch-österrei-\nnach Maßgabe der Vereinbarung vom 26. Septem-           chische Vereinbarung vom 5. Juli 1972 über die Er-\nber 1974                                                richtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststel-\n1. vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen im         len im Bahnhof Salzburg Hbf und über die Grenzab-\nBahnhof Salzburg Hbf auf österreichischem Ge-        fertigung in Zügen während der Fahrt auf der\nbiet errichtet sowie                                 Strecke Salzburg-München sowie die Verordnung\n2. die Grenzabfertigung in Zügen während der            vom 20. Juli 1972 zur Durchsetzung dieser Verein-\nFahrt auf der Strecke Salzburg-München vorge-        barung (Bundesgesetzbl. II S. 735) nach ihrem § 3\nnommen.                                              Abs. 2 außer Kraft.\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.          (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nKraft, an dem die in § 1 bezeichnete Vereinbarung\n§2                            außer Kraft tritt.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten             (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-        gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 28. Oktober 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. F r ö h 1i c h","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1974                                1317\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n510- 511.13 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen      b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benüt-\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung          zung überlassenen Flächen, Anlagen und Räume, und\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-              zwar\nblik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3               die Abstellanlage West mit den Gleisen 301, 303,\ndes Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der                    305, 3-07, 309 und 311 einschließlich der dort be-\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich               findlichen Zollrampe;\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-\n- im Gebäude Lastenstraße 7 jeweils von der Nord-\nbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinba-\nostecke aus gerechnet im Erdgeschoß den dritten\nrung über die Errichtung vorgeschobener deutscher\nund vierten sowie den sechsten bis zehnten Raum,\nGrenzdienststellen im Bahnhof Salzburg Hbf und über\nim ers,ten Obergeschoß die ersten sechs Räume\ndie Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf\nund den Ablageraum im Keller;\nder Strecke Salzburg-München vorschlagen:\n- im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung Ost an der\nSüdseite den zweiten Raum von der Südwestecke\nArtikel 1                                    her gerechnet;\nIm Bahnhof Salzburg Hbf werden auf österreichischem                im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West im\nGebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen er-                 Erdgeschoß die vier im südwestlichen Teil gelege-\nrichtet.                                                             nen Räume und im Obergeschoß die zwei im nord-\nwestlichen Teil gelegenen Räume sowie in dem\nArtikel 2                                    von der Fahrdienstleitung West aus gesehen ersten\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3             Behelfsbau auf Bahnsteig 5 alle Räume.\ndes Abkommens vom 14. September 1955 wird durch\ndie nachstehenden Artikel 3 und 5 bis 8 bestimmt.\nArtikel 4\nArtikel 3                             Die deutsche und die österreichische Grenzabfertigung\nwird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen\nDer örtliche Bereich umfaßt                               während der Fahrt auf der Strecke Salzburg Hbf-München\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam        Hbf vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar          auf Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis\ndie Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis       dafür besteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt\nzur Straßenunterführung „Fünfhausbrücke\" bei         sich die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere,\nBahnkilometer 87,851;                                aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmun-\ndas Gelände des Bahnhofes Salzburg Hbf von           gen, nach denen die gesundheitspolizeiliche oder tier-\nder Straßenunterführung \"Fünfhausbrücke\" bis         ärztliche Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Beschau\nBahnkilometer 89,000 bei Stellwerk 1, einschließlich in Reisezügen nicht möglich ist, bleiben unberührt.\nder Gleise 105, 107, 115 bis zum Güterabfertigungs-\nschuppen (deutsches Abgabemagazin). 119, 121,\n123, 125, 127, 129 und 131 bis zum Güterschuppen,                              Artikel 5\njedoch ohne das Gleis 21 a und ohne die Gleise der      (1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden\nAbstellanlage West, die auf diesem Gelände be-       die Züge auf dem in der Bundesrepublik Deutschland ge-\nfindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur,      legenen Teil der Strecke den örtlichen Bereich für die\nsoweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich     österreichischen Bediensteten.\ngehörend bezeichnet sind;\ndie Stückguthalle in der zwischen den Gebäuden\n(2·) In den Bahnhöfen Freilassing, Traunstein, Rosen-\nLastenstraße 5 und 7 gelegenen Lagerhalle;           heim, München-Ost und München Hbf haben die öster-\nreichischen Bediensteten das Recht, im Zug festgenom-\nim Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West die       mene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte\nbeiden Personenabfertigungshallen und die Räume      Waren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder\nfür die Expreßgutabfertigung;                        in den zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes\n- in der Schalterhalle des Bahnhof es Salzburg Hbf      in Gewahrsam zu behalten; für die dafür erforderlichen\nden Aufgabeschalter für Reisegepäck mit anschlie-    Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils\nßendem Gepäckraum für die Reisegepäckabferti-        örtlicher Bereich. Das gleiche gilt für die deutschen Be-\ngung;                                                diensteten im Bahnhof Salzburg Hbf, soweit die in Arti-\nin dem von der Fahrdienstleitung West aus ge-        kel 3 bezeichneten Räume nicht ausreichen.\nsehen zweiten Behelfsbau auf Bahnsteig 5 den an\n(3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen\nder Nordostseite gelegenen Raum;\nund sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel\nim Gebäude auf der Auto-Verladerampe den             dürfen von den österreichischen Bediensteten auf der in\nDienstraum der Eisenbahnverwaltungen und den         Artikel 4 bezeichneten Strecke mit einem der nächsten\nAufenthaltsraum für die Reisenden;                   Züge auf österreichisches Hoheitsgebiet verbracht wer-\ndie sanitären Anlagen und alle Verbindungswege       den. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen ge-\nin dem vorstehend umschriebenen Gelände und in       hören diese Züge zum örtlichen Bereich für die öster-\nden vor- und nachstehend bezeichneten Gebäuden;      reichischen Bediensteten.","1318                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nArtikel 6                                                      Artikel 8\nBei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Ar-             Wird aus bahnbetrieblichen Gründen ausnahmsweise\ntikels 4 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion Mün-        die Umleitung von Reisezügen über die Strecke Salzburg\nchen, die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die        Hbf-Freilassing-Mühldorf-München Hbf notwendig, so\nzuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits          gelten die Artikel 4 bis 7 für diese Umleitungsstreck.e\nsowie die zuständige österreichische Zollbehörde, Si-           einschließlich der Haltebahnhöfe entsprechend.\ncherheitsbehörde und Eisenbahnbehörde andererseits\nlängstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der\nArtikel 9\ngenannten Behörden, diese Feststellungen im Einzelfall\ndurch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unbe-        Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die\nrührt.                                                          Vereinbarung vom 5. Juli 1972 über die Errichtung vor-\ngeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof\nSalzburg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen\nArtikel 1\nwährend der Fahrt auf der Strecke Salzburg-München\nFestgenommene oder zurück.gewiesene Personen und             außer Kraft.\nsichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,\nsofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist,\nauf der kürzesten Straßenverbindung                               Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-\na) von den österreichischen Bediensteten von Freilas-           note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re-\nsing, Traunstein, Rosenheim und München zur ge-\ngelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-\nmeinsamen Grenze bei Schwarzbach/Walserberg oder\nsatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,\nbei Freilassing,                                           die am 1. Dezember 1974 in Kraft tritt und die auf diplo-\nb) von den deutschen Bediensteten von Salzburg zur              matischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs\ngemeinsamen Grenze bei Freilassing oder bei Walser-        Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt\nberg /Schwarzbach                                          werden kann.\nverbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amts-              Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nhandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum ört-           reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nlichen Bereich.                                                 achtung zu versichern.\nBonn, den 26. September 1974\nL. s.\nAn die\nOsterreichische Botschaft\nBonn\nOsterreichisd1e Botschaft\nZl. 4953 - A/74\nVerbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-          den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes\nwärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom                  und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des\n26. September 1974 - 510-511.13 OST - zu bestätigen,            Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\nderen T°ext wie folgt lautet:                                   1955 bildet, die am 1. Dezember 1974 in Kraft tritt und\ndie auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist\n(Es folgt der Wortlaut d.er vorstehenden Verbalnote)        von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats\ngekündigt werden kann.\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzu-          Die Osterreichisc.he Botschaft benützt gerne auch die-\nteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit           sen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer\neinverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch        ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, am 26. September 1974\nL. s.\nAn das\nAuswärtige Amt\nBonn"]}