{"id":"bgbl2-1974-60-7","kind":"bgbl2","year":1974,"number":60,"date":"1974-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/60#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-60-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_60.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda über Kapitalhilfe","law_date":"1974-10-08T00:00:00Z","page":1310,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1310                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmadmng\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Obereinkommens von 1968\nin der Fassung der Verlängerung\nVom 8. Oktober 1974\nDas Internationale Kaffee-Ubereinkommen von\n1968 in der Fassung der Verlängerung (Bundes-\ngesetzbl. 1974 II S. 89) ist nach Absatz 3 der Ent-\nschließung Nr. 264 des Internationalen Kaffee-Rates\nvom 14. April 1973\nmit Wirkung vom 1. Oktober 1973\nfür Gabun und\nTansania\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. Juli 1974 (Bundesgesetz-\nblatt II S. 1054).\nBonn, den 8. Oktober 1974\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. von Schenck\nBekanntmadiung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Kapitalhilfe\nVom 8. Oktober 1974\nIn Kigali ist am 26. Juli 1974 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda über Kapi-\ntalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 8\nam 26. Juli 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Oktober 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nB öl 1","Nr. 60 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1974                              1311\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-\nund                               lehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschlie-\nßenden Verträge garantieren.\ndie Regierung der Republik Ruanda\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                                Artikel 3\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Ruanda,                                             Die Regierung der Republik Ruanda stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß der\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               Ruanda erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                           Artikel 4\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-         Die Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den\nwicklung in Ruanda beizutragen, sind wie folgt überein-       sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\ngekommen:                                                     ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nArtikel                               den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-       Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nmöglicht es der Regierung der Republik Ruanda oder an-        deutschen Geltungsbereich dieseis Abkommens ausschlie-\nderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-           ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wieder-       eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\naufbau, Frankfurt/Main, für                                   lichen Genehmigungen.\na) Dieselkraftwerk und Erwerb von Kraftstoffbehältern\nb) Bau von Sekundärverteilernetzen in den Städten Ki-                                Artikel 5\ngali, Butare und Ruhengeri\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nc) Darlehen für die Ruandische Entwicklungsbank und           Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nd) Verlängerung und Asphaltierung der Piste des Flug-         auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nhafens von Gisenyi,                                       chendes festgelegt wird.\nwenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festge-\nstellt worden ist, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt                               Artikel 6\nsieben Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark auf-\nzunehmen.                                                        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im        hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-           der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda        werden.\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 7\nArtikel 2                                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nRepublik Ruanda innerhalb von drei Monaten nach In-\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nabgibt.\nten unterliegen.\nArtikel 8\n(2) Die Regierung der Republik Ruanda, soweit sie\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Kigali am 26. Juli 1974 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nEhm\nHöfe 1\nFür die Regierung\nder Republik Ruanda\nKamali","1312                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nObersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 284. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am\n30. September 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 196 vom 18. Oktober 1974 erschie-\nnen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund\nauf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht\nenthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 196 vom 18. Oktober 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Ver-\nsandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\"\nKöln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeige1 Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadrnngen veröflentlid1t.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d Ing u n gen: Laufender Bezug nur Im Postabonnement. Abbe~lellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1. Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Fü1 Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelslücxe je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDiese1 Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPr e I s dieser Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzQglich -,20 DM Vers;;indkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,45 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}