{"id":"bgbl2-1974-60-4","kind":"bgbl2","year":1974,"number":60,"date":"1974-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/60#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-60-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_60.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1974-09-26T00:00:00Z","page":1307,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 60 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1974      1307\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. September 1974\nIn Nouakchott ist am 25. April 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Islamischen Republik\nMauretanien über finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 25. April 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. September 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nB öll","1308                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Steuern und sonstigen öffentlichen Aufgaben frei, die bei\nAbschluß oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nund\nDarlehensvertrags in Mauretanien erhoben werden.\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Be-                                    Artikel 4\nziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nder Islamischen Republik Mauretanien,                          überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung er-\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlidlen Beziehungen\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nnahmen, weldle die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung und            mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nVertiefung dieser Beziehungen die Grundlage dieses             kommens ausschließen oder erschweren und erteilt ggf.\nAbkommens ist,                                                 die erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, die Entwicklung der mauretanisc:hen\nArtikel 5\nWirtsc:haft zu fördern,\nLieferungen und Leistungen für das Vorhaben, das aus\nsind wie folgt übereingekommen:                             dem Darlehen bezahlt wird, sind international öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht etwas Abweichendes verein-\nArtikel 1                             bart wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                 Artikel 6\nlicht es der Regierung der Islamischen Republik Maure-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ntanien, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-         besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nfurt/Main, für das Vorhaben \"Kauf einer Fähre und              lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nAusbau der Fähranleger Rosso\" ein Darlehen bis zur             nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nHöhe von insgesamt 2,5 Millionen Deutsche Mark auf-            sichtigt werden.\nzunehmen.\nArtikel 7\nArtikel 2                                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nDie Verwendung des Darlehens sowie die Bedingungen,         das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nzu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen dem            republik Deutschland gegenüber der Regierung der\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau         Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von drei\nabzuschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik         Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.           teilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3                                                     Artikel 8\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen       in Kraft.\nGESCHEHEN zu Nouakchott am 25. April 1974 in zwei\nUrschriften, je eine in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nv. Magnus\nFür die Regierung\nder Islamischen Republik Mauretanien\nSoumare Hamidou Samba"]}