{"id":"bgbl2-1974-60-1","kind":"bgbl2","year":1974,"number":60,"date":"1974-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/60#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_60.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 14/74 - Hybridmais usw.)","law_date":"1974-10-18T00:00:00Z","page":1301,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1361\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998 A\n1974                 Ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1974                                                                                                               Nr. 60\nTag                                                                      In h a 1t                                                                                      Seite\n18. 10. 74 Verordnung zur Änderung des Deutsdlen Teil-Zolltarifs (Nr. 14 74 -                                                          Hybridmais usw.)                     1301\n18. 10. 74 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 15/74 - Zollkontingente für\ngriedlische Weine) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1303\n24. 7. 74  Bekanntmadlung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Staatsangehörig-\nkeit verheirateter Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1304\n26.  9. 74 Bekanntmadrnng des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-\nland und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über finanzielle Zusam-\nmenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1307\n3. 10. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des am 24. Juli 1971 in Paris revidierten Welt-\nurheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1309\n8. 10. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens\nvon 1968 in der Fassung der Verlängerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1310\n8. 10. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ruanda über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     1310\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 14/74 - Hybridmais usw.)\nVom 18. Oktober 1974\nAuf Grund des § 77 Abs. 8 des Zollgesetzes in der                                      2. Im Anhang Zollkontingente/1 erhält die Bestim-\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970                                                     mung zu Tarifstelle ex 01.02 A II b) 2 die aus der\n(Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert durch das                                          Anlage 2 ersichtliche Fassung.\nFünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes\nvom 3. August 1973 {Bundesgesetzbl. I S. 940), wird                                                                                          § 2\nverordnet:                                                                                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\n§ 1\nauch im Land Berlin.\nDer Deutsche Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968 II                                                                                       § 3\nS. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird wie                                            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\nfolgt geändert:                                                                           Verkündung in Kraft.\n1. Die Bestimmung zu Tarifstelle 10.05 A erhält die                                            {2) Abweichend von Absatz 1 tritt die Änderung\naus der Anlage 1 ersichtliche Fassung.                                                 nr1.ch § 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 1974 in Kraft.\nBonn, den 18. Oktober 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. H ieh l e","1302                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAnlage 1\n(zu§ 1 Nr. 1)\nZollsatz\nTarifnr.                      Warenbezeichnung\n___________________ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,__             al_l_ge_m_e1_·n__ erm:ßigt\n2                                    3        1\nZu 10.05 A           unter den Voraussetzungen, die im Gesetz über den Ver-\nkehr mit Saatgut vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I\nS. 444) in der jeweils geltenden Fassung und in den dazu\nergangenen Durchführungsbestimmungen festgesetzt sind\nAnlage 2\n(zu§ 1 Nr. 2)\nZollsatz\nTarifstelle                     Waren beze i chn ung\nallgemein         ermäßigt\n2                                    3            4\nex 01.02 A II b) 2  Der Nachweis, daß die Tiere während dieser Frist nicht\ngeschlachtet worden sind, ist innerhalb von sechs Monaten,\ngerechnet vom Tage der Einfuhr an, durch Vorlage einer\nentsprechenden Bescheinigung einer örtlich zuständigen\namtlichen Stelle zu erbringen."]}