{"id":"bgbl2-1974-6-3","kind":"bgbl2","year":1974,"number":6,"date":"1974-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/6#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_6.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko über finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1974-01-14T00:00:00Z","page":84,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["84                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Januar 1974\nIn Rabat ist am 14. September 1973 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs\nMarokko über finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 14. September 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Januar 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIn Vertretung\nSohn","Nr. 6 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Febnwr 1974                                    85\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                     Artikel 3\nund                                   Die Regierung des Königreichs Marokko stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\ndie Re~Jierung des KönigrPichs Marokko               und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\nschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nim Ceisle der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         DMIPhPnsverträ.ge in Marokko erhoben werden.\nhungen zwi<;chen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich .t'v1c1rokko,\nArtikel 4\nin dem \\Vunsche, diese freundschc1ftlichen Beziehun~wn          Die Regierung des Königreichs J\\1arokko überläRt bei\ndurch fruchtbare Zusammencubeit auf dem Gebiet der             den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung und            Transportmittel, trifft keine Maßnahmen, weld1e die Be-\nVertiefung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Ab-         t(:>il igung der deutschen Verkehrsunternehmen ausschlie-\nkommens ist,                                                   1\\en oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die er-\nforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, die Entwicklung der marokkanischen\nWirtschaft zu fördern,\nArtikel 5\nsind wie folgt üh0reingekommen:                                 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die c1us den\nDarlehen bezahlt werden, sind international öffentlich\nt1uszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nArtikel 1\nchendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Bunde~republik Deutschland ennög-\nlicht es der Regierung des Königreichs Murokko oder                                     Artikel 6\nanderPn von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nlenden marokkanischen Darlehensnehmern, bei der Kre-           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für Vor-          lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nhaben des marokkanischen Entwicklungsplanes, wenn              nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nnach Prüfung ihre FörderunfJSwürdigkeit festgestellt wor-\nsichtigt W<'rclen.\nden ist, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt fünfund-\nsiebzig Millionen Dt·utsche \\1drk aufzunehmen.                                          Artikel 7\nJ\\lit Ausnc1hme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nArtikel 2                              für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\n11) Die Verwt•ndung dieser Darlehen sowie die Bedin-       desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die             KönirJreichs_ Marokko innerhalb von drei Monaten nach\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt           Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in         rung dhgiht.\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                                     Artikel 8\nschriften unterliegen.\nDiesps Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\n(2) Die Regie.rung des Königreichs Marokko garuntiert,      i11 Krdft.\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, gegenüber\nder Kreditanstalt für \\-Viederaufbau alle Zahlungen und            GESCHEHEN zu Rabat am 14. September 1973 in zwei\nden sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von           Urschriften, je eine in deutscher und frc1nzösisd'ler\nVerbindlichkeiten des Darlehensnehmos auf Grund der           Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nabzuschließenden Darlehensverträge.                            ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nHendus\nUlrich Börnstein\nFür die Regierung\ndes Ki.migreichs Marokko\nGuessous"]}