{"id":"bgbl2-1974-6-1","kind":"bgbl2","year":1974,"number":6,"date":"1974-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 21. Mai 1965 über den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits","law_date":"1974-02-01T00:00:00Z","page":77,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["77\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                          Z 1998 A\n1974                  Ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 1974                                          Nr. 6\nTag                                           In h a I t                                          Seite\n1. 2. 74 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 21. Mai 1965 über\nden Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Vvir\\-\nschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik\nandererseits ....................................................................... .      77\n14. 1. 74 Bekanntmachung des Ubereinkornmens über die Leistung freiwilliger Beitrtige zur Durch-\nführung des Vorhabens zur Erhaltung des Borobuclur ................................. .      80\n14. 1. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Marokko über finanzielle Zusammenarbeit ..... .      8-1\n21. 1. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkornmens über den Internationalen\nRat für Meeresforschung ............................................................ .      8u\n23. 1. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens 7Ur ZusammenarlJC'it bei\nder Bekämpfung von Olverschmutzungen der Nordsee ............................... .          86\n24. 1. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorredlle und\nBefreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ....................... .       87\nVerordnung\nzur Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 21. Mai 1965\nüber den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits\nund der Libanesischen Republik andererseits\nVom 1. Februar 1974\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. Mai         setzt. Der Briefwechsel sowie die von der Regi_erung\n1972 (Bundesgesetzbl. II S. 317) zu dem Abkommen           der Bundesrepublik Deutschland zu der Vereinba-\nvom 22. Juli 1971 zur Verlängerung des Abkom-              rung abgegebene Erklärung werden nachstehend\nmens vom 21. Mai 1965 über den Handelsverkehr               veröffentlicht.\nund die technische Zusammenarbeit zwischen der\n§ 2\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mit-\ngliedstaaten einerseits und der Libanesischen Repu-             Diese Verordnung gilt auf Grund des Artikels 3\nblik andererseits verordnet die Bundesregierung:           des Gesetzes vom 8. Mai 1972 nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n§ 1                              gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDie in Brüssel am 21. Juni 1973 in Form eines                                        § 3\nBriefwechsels getroffene Vereinbarung zur Ver-\nlängerung des Abkommens vom 21. Mai 1965 über                   (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom\nden Handelsverkehr und die technische Zusammen-             1. Juli 1973 in Kraft.\narbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-                 (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach dem in\nmeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und          ihr vorgesehenen Termin sowie die Erklärung für\nder Libanesischen Republik andererseits (Bundes-            die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist\ngesetzbl. 1967 II S. 1673) wird hiermit in Kraft ge-        im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn,den 1.Februar 1974\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nFür den Bundesminister des Auswärtigen\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nEppler\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs","78                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels\nzur Verlängerung des Abkommens über den Handelsverkehr\nund die technische Zusammenarbeit zwischen der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits\nund der Libanesischen Republik andererseits\nBrüssel, den 21. Juni 1973                                   Brüssel, den 21. Juni 1973\nHerr Botschafter!                                            Sehr geehrte Herren!\nMit Schreiben vom 21. Juni 1973 haben Sie im Namen\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und\nder Regierungen der Mitgliedstaaten folgendes mitgeteilt:\nUnter Bezugnahme auf Artikel XII des am 21. Mai 1965           „ Unter Bezugnahme auf Artikel XII des am 21. Mai\nin Brüssel unterzeichneten Abkommens über den Han-             1965 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über den\ndelsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwi-             Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit\nschen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den         zwischen der Europäischen Wi<rtschaftsgemeinschaft\nMitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Repu-         und den Mitgliedstaaten einerseits und der Libane-\nblik andererseits beehren wir uns, Ihnen im Namen der          sischen Republik andererseits beehren wir uns, Ihnen\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Mitglied-         im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nstaaten mitzuteilen, daß der Rat der Europäischen Ge-          und im Namen der Mitgliedstaaten mitzuteilen, daß der\nmeins,chaften und die Regierungen der Mitgliedstaaten          Rat der Europäischen Gemeinschaften und die Regie-\ndamit einverstanden sind, das genannte Abkommen mit            rungen der Mitgliedstaaten damit einverstanden sind,\nWirkung vom 1. Juli 1973 an erneut um ein Jahr zu ver-         das genannte Abkommen mit Wirkung vom 1. Juli 1973\nlängern.                                                       an erneut um ein Jahr zu verlängern.\nDer Rat der Europäischen Gemeinschaften wird der Re-           Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\ngierung der Libanesischen Republik den Abschluß der            wird der Regierung der Libanesischen Republik den\ninternen Verfahren notifizieren, die innerhalb der Euro-       Abschluß der internen Verfahren notifizieren, die inner-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft wie auch in den Mit-          halb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wie\ngliedstaaten für das Inkrafttreten des vorliegenden Ver-       auch in den Mitgliedstaaten für das Inkrafttreten des\nlängerungsabkommens erforderlich sind.                         vorliegenden Verlängerungsabkommens erforderlich\nsind.\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in              Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in\nKraft, der auf diese Notifizierung folgt.                      Kraft, der auf diese Notifizierung folgt.\nDer Rat der Europäischen Gemeinschaften und die Re-            Der Rat der Europäischen Gemeinschaften und die Re-\ngierungen der Mitgliedstaaten erklären sich bereit, das        gierungen der Mitgliedstaaten erklären sich bereit, das\nvorliegende Abkommen, jeweils soweit es sie betrifft,          vorliegende Abkommen, jeweils soweit es sie betrifft,\nnach ihren eigenen Bestimmungen mit Wirkung vom                nach ihren eigenen Bestimmungen mit Wirkung vom\n1. Juli 1973 an provisorisch anzuwenden, sofern die Re-        1. Juli 1973 an provisorisch anzuwenden, sofern die\ngierung der Libanesischen Republik eine gleichartige           Regierung der Libanesischen Republik eine gleich-\nErklärung abgibt.                                              artige Erklärung abgibt.\"\nIch beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der\nLibanesischen Republik mitzuteilen, daß auch sie mit\nder Verlängerung des vorgenannten Abkommens für ein\nJahr einverstanden ist und sich bereit erklärt, das vor-","Nr. 6 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1974                                  79\nliegende Verlängerungsabkommen, soweit es sie betrifft,\nnach ihren eigenen Bestimmungen mit Wirkung vom\n1. Juli 1973 an provisoris-ch anzuwenden.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, den Au!',druck unserer      Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, den Ausdruck\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen des Rates                                                 Für die Regierung\nder Europäischen Gemeinschaften                                       der Libanesischen Republik\nvan der Meulen                                                        Labaki\nKrohn\nSeine Exzellenz                                               Rat der\nHerrn Botschafter Labaki                                      Europäischen Gemeinschaften\nLeiter der Delegation der Libanesischen Republik\nFür die Regierungen der Mitgliedstaaten:\nvan der Meulen (Belgien),\nErsb0ll (Dänemark),\nLebsanft (Deutschland),\nBur in des Roziers (Frankreich),\nKennan (Irland),\nBombassei de Vettor (Italien),\nDondelinger (Luxemburg),\nSassen (Niederlande),\nPalliser (Vereinigtes Königreich)\nSchreiben, das Herr Botschafter Ulrich Lebsanft an die Vertragsparteien bei der\nUnterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Verlängerung\ndes Abkommens über den Handelsverkehr und die technisdle Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\neinerseits und der Libanesischen Republik andererseits gerichtet hat\nDer Ständige Vertreter\nder Bundesrepublik Deutschland\nbei den Europäischen Gemeinschaften\nBrüssel, den 21. Juni 1973\nHerr Botschafter!\nIch habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten Briefwechsel zur Ver-\nlängerung des Abkommens über den Handelsverkehr und die technische\nZusammenarbeit folgendes mitzuteilen:\nDas Abkommen über den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\neinerseits und der Republik Libanon andererseits, das durch den Briefwechsel\nvom heutigen Tage verlängert wird, gilt weiterhin auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den\nübrigen Vertragsparteien binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Verlänge-\nrungsabkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nEine gleichlautende Erklärung habe ich gegenüber den Vertretern der übrigen\nVertragsparteien abgegeben.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ganz ausQezeich-\nneten Hochachtung.\nLebsanft"]}