{"id":"bgbl2-1974-59-6","kind":"bgbl2","year":1974,"number":59,"date":"1974-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/59#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-59-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_59.pdf#page=14","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe","law_date":"1974-10-01T00:00:00Z","page":1298,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["1298                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem         hensgewährung ergebenen Lieferungen die Erzeugnisse\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-       der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nßen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die          werden.\nerforderlichen Genehmigungen.                                                     Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 5                             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem      für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nDarlehen bezahlt werden, sind international öffentlich      desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-     Republik Mali innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nchendes festgelegt wird.                                    treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\ngibt.\nArtikel 6                                                   Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-     in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bamako am 27. Juli 1974 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und in französischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nvon Stülpnagel\nFür die Regierung\nder RepubMk Mali\nDiawara\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Kapitalhilfe\nVom 1. Oktober 1974\nIn Bamako ist am 27. Juli 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mali über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 27. Juli 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 1. Oktober 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 59 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1974                                 1299\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß ocler\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehensver-\nund\ntrages in der Republik Mali erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Mali\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                Die Regierung der Republik t-.1ali überläßt bei den sich\nder Republik Mali,                                             aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nin dem Wunsche, die freundschaftlichen Beziehungen          Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der             kehrsunternehme:1, trifft keine Maßnahmen, welche die\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit dem Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         schließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls clit>\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, die Entwicklung der rnalischen \\Virt-                              Artikel 5\nschaft zu fördern,\nLieferungen un<l Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nsind ,vie folgt übereingekommen:                            Darlehen bezahlt ,verden, sind international öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nchendes festgelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nArtikel 6\nlicht es der Regierung der Republik Mali, bei der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nVorhaben „Ausbau der Straße Bamako-Koulikoro - Teil-           besonderen \\Vert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nabschnitt Tienfala-Koulikoro\" ein weiteres Darlehen bis        hensgewährung ergebenden Lieferungen die ErzeugnissP\nzur Höhe von insgesamt fünfhunderttausend Deutsche             der Industrie des Landes Berlin bevorzugt lwrücksichtigt\nMark aufzunehmen.                                              werden.\nArtikel 7\nArtikel 2\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nder Regierung der Republik Mali und der Kreditanstalt          desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nfür Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in           Republik Mali innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-            treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nschriften unterliegt.\ngibt.\nArtikel 3                                                    Artikel 8\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditan-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-         in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bamako am 27. Juli 1974 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und in französischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nvon Stülpnagel\nFür die Regierung\nder Republik Mali\nDiawara"]}