{"id":"bgbl2-1974-59-5","kind":"bgbl2","year":1974,"number":59,"date":"1974-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/59#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-59-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_59.pdf#page=13","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe","law_date":"1974-10-01T00:00:00Z","page":1297,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 59 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1974                             1297\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Kapitalhilfe\nVom 1. Oktober 1974\nIn Bamako ist am 27. Juli 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mali über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 27. Juli 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 1. Oktober 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-\nund                             vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali durch\ndie Regierung der Republik Mali               andere Vorhaben ersetzt werden, wenn nach Prüfung\nihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Mali,                                                                  Art i k_e l 2\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\naufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes-\nrepublik     Deutschland   geltenden   Rechtsvorschriften\nin der Absicht, die Entwicklung der malischen Wirt-\nschaft zu fördern,                                          unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-                               Artikel 3\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nsind wie folgt übereingekommen:\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehensver-\nArtikel 1                           trages in der Republik Mali erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der· Regierung der Republik Mali, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für                             Artikel 4\ndas Vorhaben „Kredit für die Banque de Developpement           Die Regierung der Republik Mali überläßt· bei den sich\ndu Mali (BDM)\" ein Darlehen bis zur Höhe von insge-         aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nsamt drei Millionen Deutsche Mark aufzunehmen, wenn         von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-     Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nden ist.                                                    kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die"]}