{"id":"bgbl2-1974-59-4","kind":"bgbl2","year":1974,"number":59,"date":"1974-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/59#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-59-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_59.pdf#page=10","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe","law_date":"1974-09-30T00:00:00Z","page":1294,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1294                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereidt der Pariser Fassung der Berner Ubereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 30. September 1974\nDie in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fas-\nsung der Berner Ubereinkunft vom 9. September\n1886 zum Schutz von Werken der Literatur und\nKunst (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1069) tritt nach\nihrem Artikel 28 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für\nMonaco                      am 23. November 1974\nin Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 15. Juli 1974 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 1079).\nBonn, den 30. September 1974\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Dreher\nBekanntmadtung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Kapitalhilfe\nVom 30. September 1974\nIn Bamako ist am 27. Juli 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mali über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 27. Juli 1974\nin Kraft getreten; es wird nadl.stehend veröffent-\nlidl.t.\nBonn, den 30. September 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 59 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1974                               1295\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber einen lieferungebundenen Warenkredit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 3\nund                                  Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\ndie Regierung der Republik Mali\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehensver-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            trages in Mali erhoben werden.\nder Republik Mali,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nDie Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nin der Absicht, die Entwicklung der Wirtschaft der         deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nRepublik Mali zu fördern,                                     ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nerforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nlicht es der Regierung der Republik Mali, bei der Kredit-     hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nanstalt für Wieder-aufbau, Frankfurt am Main, zur Finan-      der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nzierung der Einfuhr von Waren zur Deckung des laufen-         werden.\nden lebensnotwendigen zivilen Bedarfs gemäß der die-                                 Artikel 6\nsem Abkommen beigefügten Liste ein lieferungebunde-\nnes Darlehen bis zur Höhe von insgesamt acht Millionen           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDeutsche Mark aufzunehmen.                                    sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nArtikel 2                             Republik Mali innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-        treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen          gibt.\nder Republik Mali und der Kreditanstalt für Wiederauf-\nArtikel 7\nbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundesre-\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nliegt.                                                        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bamako am 27. Juli 1974 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nvon Stülpnagel\nFür die Regierung\nder Republik Mali\nDiawara","1296         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAnlage\ngemäß Artikel 1 des Abkommens zwi-\nschen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Mali vom 27. Juli 1974\nüber einen lieferungebundenen Wa-\nrenkredit\nI. Liste der Waren nach Artikel 1, die die Republik Mali\nin Höhe bis zu acht Millionen Deutsche Mark bezie-\nhen kann:\n1. Industrielle  Roh-   und   Hilfsstoffe sowie   Halb-\nfabrikate\n2. Industrielle Ausrüstungen\n3. Ersatz- und Zubehörteile aller Art\n4. Erzeugnisse der chemischen Industrie\n5. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte\n6. Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-\nschaftliche Entwicklung Malis von Bedeutung sind.\nII. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine mög-\nlichst große Anzahl Warenarten umfassen. Einfuhr-\ngüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können\nnur finanziert werden, wenn die vorherige Zustim-\nmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvorliegt. Die Einfuhr von Luxusgütern und aller\nGüter, die der nichtzivilen Ausrüstung dienen, ist\nvom Bezug im Rahmen der Warenhilfe ausgeschlos-\nsen."]}