{"id":"bgbl2-1974-59-2","kind":"bgbl2","year":1974,"number":59,"date":"1974-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/59#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_59.pdf#page=8","order":2,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Östlich des Uruguay über Kapitalhilfe","law_date":"1974-09-23T00:00:00Z","page":1292,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1292                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Republik Ostlich des Uruguay\nüber Kapitalhilfe\nVom 23. September 1974\nIn Montevideo ist durch Notenwechsel vom\n22. Juli/15. August 1974 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Ostlich des Uruguay eine Vereinbarung\nüber Kapitalhilfe abgeschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist\nam 15. August 1974\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 23. September 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nDer Geschäftsträger a. i.                                    Ministerio de Relaciones Exteriores\nder Bundesrepublik Deutschland\nMontevideo, den 22. Juli 1974                            Montevideo, den 15. August 1974\nHerr Minister,                                               Herr Geschäftsträger,\nich beehre mich, Eurer Exzellenz unter Bezugnahme auf       ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 22. Juli\ndie Vereinbarung vom 17. April 1968 zwischen unseren         1974 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:\nbeiden Regierungen und die Note seiner Exzellenz des\nuruguayischen Außenministers vom 11. Juni 1970 (Proto-\ncolo 464/970) namens der Regierung der Bundesrepublik\nDeutsd1land folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. (1) Die    Regierung der Bundesrepublik Deutschland       1. (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nermöglicht es dem Banco de la Republica Oriental            möglicht es dem Banco de la Republica Oriental\ndel Uruguay (BROU), bei der Kreditanstalt für               del Uruguay (BROU), bei der Kreditanstalt für Wie-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie-              deraufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung\nrung von Investitionsvorhaben kleiner und mittle-           von Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer\nrer privater Unternehmen der verarbeitenden                 privater Unternehmen der verarbeitenden Industrie\nIndustrie des zivilen Bedarfs sowie der Fischerei           des zivilen Bedarfs sowie der Fischerei in Zusam-\nin Zusammenarbeit mit der Oficina de Planea-                menarbeit mit der Oficina de Planeamiento y\nmiento y Presupuesto (Planungsbehörde) ein Dar-             Presupuesto (Planungsbehörde) ein Darlehen in\nlehen in Höhe von 3 Mio. DM (in Worten: drei                Höhe von 3 Mio. DM (in Worten: drei Millionen\nMillionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                       Deutsche Mark) aufzunehmen.\n(2) Das Darlehen soll vorwiegend mit dem Ziel einge-        (2) Das Darlehen soll vorwiegend mit dem Ziel einge-\nsetzt werden, die Exportfähigkeit der Unternehmen           setzt werden, die Exportfähigkeit der Unternehmen\nzu begründen oder zu steigern. Hierbei können               zu begründen oder zu steigern. Hierbei können\nausnahmsweise auch Unternehmen begünstigt wer-              ausnahmsweise auch Unternehmen begünstigt wer-\nden, die von ihrer Größe her nicht mehr der klei-           den, die von ihrer Größe her nicht mehr der kleinen\nnen und mittleren Industrie zuzuordnen sind.                und mittleren Industrie zuzuordnen sind.\n(3) Der Darlehensbetrag von 3 Mio. DM wird aus dem          (3) Der Darlehensbetrag von 3 Mio. DM wird aus dem\nBetrag von 5,3 Mio. DM bereitgestellt, den die              Betrag von 5,3 Mio. DM bereitgestellt, den die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der                Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Re-\nRegierung der Republik Ostlich des Uruguay mit              gierung der Republik Ostlich des Uruguay mit Ver-\nVereinbarung vom 17. April 1968 für die Errich-             einbarung vom 17. April 1968 für die Errichtung","Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1974                               1293\ntung einer Mischfutteranlage zugesagt hatte. Diese          einer Mischfutteranlage zugesagt hatte. Diese Ver-\nVerwendung des genannten Betrages von 5,3 Mio.              wendung des genannten Betrages von 5,3 Mio. DM\nDM scheidet wegen Aufgabe des Projektes Misch-              scheidet wegen Aufgabe des Projektes Mischfutter-\nfutteranlage aus.                                           anlage aus.\n2. (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-       2. (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen              dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen\ndie zwischen dem Darlehensnehmer und der Kre-               die zwischen dem Darlehensnehmer und der Kredit-\nditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-           anstalt für \\Viederaufbau abzuschließenden Ver-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland            träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                   geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Republik Ostlich des Uruguay          (2) Die Regierung der Republik Ostlich des Uruguay\nund der Banco Central del Uruguay werden gegen-             und der Banco Central del Uruguay werden gegen-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-           über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle\nlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-             Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf Grund der            Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf Grund\nnach Nummer 2 abzuschließenden Verträge garan-             der nach Nummer 2 abzuschließenden Verträge\ntieren.                                                    garantieren.\n3. Die Regierung der Republik Ostlich des Uruguay stellt   3. Die Regierung der Republik Ostlich des Uruguay stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen           die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtUd1en\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die        Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nbei Abschluß oder Durchführung der in Nummer 2 er-          bei Abschluß oder Durchführung der in Nummer 2 er-\nwähnten Verträge in der Republik Ostlich des Uru-           wähnten Verträge in der Republik Ostlich des Uruguay\nguay erhoben werden.                                        erhoben werden.\n4. Die Regierung der Republik Ostlich des Uruguay über-    4. Die Regierung der Republik Ostlid1 des Uruguay über-\nläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung erge-          läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung erge-\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See-          benden Transporten von Personen und Gütern im See-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die         und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine            freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung         Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen           der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieser Vereinbarung ausschließen            Geltungsbereich dieser Vereinbarung ausschließen oder\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für         erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\neine gleichberechtigte Beteiligung dieser Verkehrsun-       gleichberechtigte Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nternehmen erforderlichen Genehmigungen.                     nehmen erforderlichen Genehmigungen.\n5. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt       5. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-       besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-          lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nnisse des Landes Berlin berücksichtigt werden.              nisse des Landes Berlin berücksichtigt werden.\n6. Mit Ausnahme der Bestimmungen der Nummer 4 hin-         6. Mit Ausnahme der Bestimmungen der Nummer 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt diese Vereinbarung          sichtlich des Luftverkehrs gilt diese Vereinbarung auch\nauch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung        für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nder Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regie-         Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nrung der Republik Ostlich des Uruguay innerhalb von         der Republik Ostlich des Uruguay innerhalb von drei\ndrei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung            Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine\neine gegenteilige Erklärung abgibt.                         gegenteilige Erklärung abgibt.\n7. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verein-     7. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verein-\nbarung tritt die Vereinbarung zwischen unseren bei-         barung tritt die Vereinbarung zwischen unseren beiden\nden Regierungen vom 17. 4. 1968 über die Gewährung          Regierungen vom 17. 4. 1968 über die Gewährung einer\neines Darlehens von 5,3 Mio. DM für die Errichtung          Mischfutteranlage außer Kraft.\neiner Mischfutteranlage außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Republik Ostlich des Uru-     Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Regierung der\nguay mit den in den Nummern 1 bis 7 enthaltenen Vor-       Republik Ostlich des Uruguay mit dem Inhalt derselben\nschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und      einverstanden ist. Daher sind Ihre Note und diese Ant-\ndie entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine         wortnote als Abkommen zwischen unseren beiden Regie-\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bil-      rungen anzusehen, das mit dem Eintreffen dieser Ant-\nden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.   wortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-       Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, den Ausdruck\nner ausgezeichnetsten Hochachtung.                         meiner vorzüglichsten Hochachtung.\nDr. Heu bau m                                        Juan Carlos Blanco\nSeiner Exzellenz                                           Seiner Exzellenz\ndem Außenminister                                          dem Geschäftsträger\nder Republik Ostlich des Uruguay                           der Bundesrepublik Deutschland,\nHerrn Dr. Juan Carlos Blanco                               Herrn Dr. Horst Heubaum\nMontevideo                                                 Montevideo"]}