{"id":"bgbl2-1974-58-4","kind":"bgbl2","year":1974,"number":58,"date":"1974-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/58#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-58-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_58.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Kapitalhilfe","law_date":"1974-09-23T00:00:00Z","page":1280,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1280                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratisdlen Republik Sudan\nüber Kapitalhilfe\nVom 23. September 1974\nIn Bonn ist am 7. Juni 1974 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Repu-\nblik Sudan über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 7. Juni 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 23. September 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            bis zu 45 Mio DM (in Worten: fünfundvierzig Millio-\nund                                 nen Deutsche Mark) für die Finanzierung von Vor-\nhaben, die von der Regierung der Demokratischen Re-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Sudan\npublik Sudan vorgeschlagen werden, wenn nach Prü-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-       fung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben fest-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der             gestellt worden ist,\nDemokratischen Republik Sudan,                              b) bis zu 20 Mio DM (in Worten: zwanzig Millionen Deut-\nsche Mark) für die Einfuhr von Waren zur Deckung\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen         des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs gemäß der\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent-         diesem Abkommen als Anlage beigefügten Warenliste\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                   und damit zusammenhängender Leistungen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         (2) Die Lieferungen, die aus dem in Absatz 1 Bud1-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,              stabe b) genannten Darlehen finanziert werden sollen,\nmüssen auf Lieferverträgen beruhen, die nach dem 1. Juni\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\n1974 abgeschlossen worden sind.\nwicklung in der Demokratischen Republik Sudan beizu-\ntragen,                                                       (3) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorhaben\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der\nsind wie folgt übereingekommen:                         Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der De-\nmokratischen Republik Sudan durdi andere Vorhaben\nArtikel 1                          ersetzt werden.\nArtikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Demokratischen Republik         (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-\nSudan, oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam       dingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nauszuwählenden Darlehensnehmern bei der Kreditanstalt      zwisdien den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis zur Höhe    für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den\nvon insgesamt 65 Millionen DM (in Worten: fünfundsech-     in der Bundesrepublik Deutsmland geltenden Rechtsvor-\nzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen, und zwar         schriften unterliegen.","Nr. 58 -    Tag det Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1974                               1281\n(2) Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan,                                Artikel 5\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die\nLieferungen und Leistungen für die in Artikel 1 Ab-\nBank of Sudan werden gegenüber der Kreditanstalt für\nsatz 1 Buchstabe a genannten Vorhaben, die aus den\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlid1\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nGrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge\nchendes festgelegt wird.\ngarantieren.\nArtik.el 3                                                     Artikel 6\nDie Regierung der Demokratischen Republik Sudan                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen       sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehens-\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei       gewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse der\nAbschluß oder Durd1führung der in Artikel 2 erwähnten          Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksid1tigt\nVerträge in der Demokratischen Republik Sudan erhoben          werden.\nwerden.                                                                                Artikel 7\nArtikel 4                                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDie Regierung der Demokratischen Republik Sudan              sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nüberlJßt bei den sich aus der Darlehensgewährung erge-         das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nhenden Transporten von Personen und Gütern im See-             republik Deutschland gegenüber der Regierung der Demo-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die            kratismen Republik Sudan innerhalb von drei Monaten\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-          nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nnc1hmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen        Erklärung abgibt.\nmit Sitz in dem deutsrnen Geltungsbereich dieses Abkom-\nArtikel 8\nmens crnsschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die tür eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 7. Juni 1974 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nHans-Georg Sachs\nOppelt\nFür die Regierung\nder Demokratischen Republik Sudan\nNasr Eddin Unbarak\nAnlage\nListe der Waren, die die Demokratische Republik Sudan\ngemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Regierungs-\nabkommens vom 7. Juni 1974 bis zur Höhe von 20 Mio DM\n(in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) als Waren-\nhilfe beziehen kann:\n1. Werkzeuge aller Art\n2. Ersatzteile aller Art\n:3. Landwirtsmaftliche und industrielle Maschinen\nund Ausrüstungen\n4. Fahrzeuge und Zubehör\n5. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe\n6. Erzeugnisse der chemisrnen Industrie.\nEinfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine möglichst\ngroße Anzahl von Warenarten umfassen. Einfuhrgüter,\ndie in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finan-\nziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.\nDie Einfuhr von Luxus- und Verbraumsgütern und aller\nGüter, die der militärischen Ausrüstung dienen, ist von\nder Finanzierung aus der Warenhilfe ausgeschlossen."]}